Verbreitung von Kinderpornographie über den Anbieter Microsoft OneDrive, § 184b StGB

Bei OneDrive handelt es sich um eine solche durch Microsoft angebotene Cloud-Storage, ähnlich zum Internetdienst Dropbox können die Nutzer des Microsoft OneDrive die auf dem zentralen Datenspeicher hochgeladenen Daten von verschiedensten Geräten aus abrufen, bearbeiten oder mit Dritten austauschen, es handelt sich hierbei dann um ein sogenanntes. Cloud-basiertes File-Sharing. Der Zugriff auf OneDrive selbst kann sowohl über den zugehörigen Web-Browser als auch über eine entsprechende App erfolgen. 

Im Zuge der Nutzung des OneDrive wird auf dem jeweiligen Gerät ein OneDrive-Ordner angelegt. Alle Dateien, die in diesen Ordner geschoben werden, sind existieren automatisch auch in dem auf OneDrive.com vorhandenen, quasi gespiegelten Ordner. Werden Dateien an einem der Speicherorte hinzugefügt, verändert oder gelöst werden diese beim nächsten Online-Kontakt automatisch auch an allen anderen Speicherorten des Nutzers angepasst, mithin also hinsichtlich ihres Inhalts synchronisiert. 

Der Datentransfer mit dem Modul OneDrive kann dabei auf verschiedene Arten erfolgen, die im Zusammenhang mit Straftaten nach § 184b StGB unterschiedliche Tatmodalitäten erfüllen. 

Zunächst kann der OneDrive eines einzelnen Nutzers durch die Bekanntmachung der Zugangsdaten oder die Verbreitung eines freigegebenen Links von unbestimmt vielen Endgeräten, zum Datenabruf eingesehen werden. Die Einladung zur Einsichtnahme in einen Ordner kann alternativ auch per E-Mail versandt und damit an einen beschränkten Personenkreis erfolgen. 

Ergänzend besteht für den Inhaber des jeweiligen OneDrive-Ordners die Möglichkeit Dritte ungeachtet der Entsendung eines Einladungslinks durch die Auswahl verschiedener Freigabeebenen in ihrem Zugriff und ihrer Berechtigung zur Veränderung der dort gelagerten Dateien zu beschränken. So kann ein OneDrive-Ordner bspw. für einen Zusammenschluss namentlich zugelassener User als Gruppenordner fungieren, entscheidet sich der Nutzer dazu jeder Person, die über den Einladungslink verfügt den Zugriff auf den Ordner zu ermöglichen wird dieser dagegen faktisch öffentlich. 

Lädt ein Nutzer von OneDrive in einen öffentlich zugänglichen Ordner kinder- bzw. jugendpornographische Dateien hoch, macht er sich gem. §§ §§ 184b Abs.1, 184c Abs.1 StGB wegen der Veröffentlichung von Kinder-/Jugendpornographie strafbar. Gleiches gilt dann, wenn er entsprechende Darstellungen in einen OneDrive-Ordner lädt, auf den durch die Versendung eines Einladungslinks oder die Übermittlung von Zugangsdaten ein nur eingeschränkter Personenkreis Zugriff hat. Sowohl auf die Verbreitung als auch auf das öffentliche Zugänglichmachen von Kinder- bzw. Jugendpornographie entfällt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

Bedient sich der Nutzer der durch OneDrive angebotenen Möglichkeit der Datenspeicherung zu ausschließlich privaten Zwecken (sog. Filehosting), begründet der Upload von kinder-/jugendpornographischen Darstellungen eine Strafbarkeit nach §§ 184b Abs.3, 184c Abs.3 StGB wegen des Besitzes missbräuchlicher Darstellungen, auf diese entfällt eine Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 

Erster Hinweis, dass Sie mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen haben, ist die Sperrung Ihres Accounts, wenn Kinderpornographie oder Jugendpornographie in Ihren OneDrive Account geladen wurde.

Wie wird OneDrive auf strafbare Inhalte aufmerksam? 

Wenngleich es naheliegt, dass öffentlich oder eingeschränkt zugängliche OneDrive-Ordner der Kontrolle des Internetdienstes unterliegen, auch solche Ordner, die lediglich der privaten Datensicherung dienen, durch den Anbieter unter Einsatz spezifischer Software auf strafrechtlich relevante Aktivitäten, konkret die Verbreitung von Kinderpornographie hin überprüft. 

Anders als eine Festplatte, ein USB-Stick oder ein sonstiger externer Datenträger, sind die Server des Providers nämlich eben gerade nicht in den eigenen vier Wänden, sondern in den USA angesiedelt. Die Nutzung von OneDrive unterliegt den durch den Anbieter Microsoft aufgestellten Bedingungen, diese wiederum müssen sich den gesetzlichen Vorgaben fügen.

Bereits ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Cloud-Storage-Anbieters lässt erkennen, dass dieser es sich vorbehält das Handeln seiner Nutzer und deren gespeicherte Inhalte auf die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen hin zu überprüfen und im Zweifel den Strafverfolgungsbehörden offenzulegen. In den Nutzungsbedingungen wird es den Usern dabei explizit untersagt illegale Pornografie bzw. Materialien, die eine sexuelle Ausbeutung von Kindern oder anderweitig anstößig Inhalte zeigen, zu veröffentlichen, zu teilen oder zu speichern.

Grundlage der expliziten Regelung des Filesharing Dienstes zum Upload von Dateien, die mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im Zusammenhang stehen, ist ein 2008 in Kraft getretenes US-Bundesgesetz, welches alle in den USA angesiedelten Provider dazu verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte, die ihnen im Zuge automatisierter Kontrollen bekannt werden, an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (kurz NCMEC) zu übermitteln. 

Um möglichst effektiv gegen Straftaten an Kindern vorgehen zu können, verfügt dabei jeder Provider über eine durch das NCMEC erstellte Auflistung aller bislang bekanntgewordenen kinder- und jugendpornographischen Schriften, die er mit den durch seine Nutzer hochgeladenen Dateien abgleichen kann.Die Anbieter machen sich dabei insbesondere den MD5-HashWert zunutze, welcher sich als eine Art digitaler Fingerabdruck beschreiben lässt, der jedem Video und Bild individuell zugeordnet ist und auch bei einer Veränderung der Datei (bspw. Komprimierung/Vervielfältigung) nachvollziehbar bleibt.

Das NCMEC sichtet anknüpfend an die Überprüfung, alle durch die Provider eingehenden Hinweise und fertigt auf deren Grundlage standardisierte Berichte (sog. CyberTipline Reports) an. Diese übersendet die Organisation zur Einleitung der weiteren Verfahrensschritte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den USA und im Ausland. In Deutschland ist die für den Empfang dieser Berichte zuständige nationale Zentralstelle das Bundeskriminalamt (BKA).  

Die Mitarbeiter der Zentralstelle Kinderpornografie des BKA bewerten die den erhaltenen CyberTipline Reports beigefügten Beweismittel auf ihre strafrechtliche Relevanz hin. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit, stellt das BKA den CyberTipline Report dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt zur Verfügung, welches schließlich spezifische Ermittlungsmaßnahmen einleitet. 

Welche Daten übermittelt Microsoft an das NCMEC?

Die durch Microsoft als Betreiber des Filesharingdienstes OneDrive angefertigten und an das NCMEC übermittelten CyberTipline Reports enthalten standardgemäß neben dem Nutzernamen und der durch den Verdächtigen bei dem Provider hinterlegten E-Mail-Adresse, auch die ihm zugeordnete User-ID und eine Login-Historie aus der sich Datum, Uhrzeit, Zeitzone und IP-Adressen der letzten Zugriffe auf OneDrive ergeben. 

Des Weiteren dokumentiert Microsoft sachverhaltsspezifisch die Anzahl der festgestellten verdächtigen Dateien, deren Dateinamen, den Zeitpunkt des Uploads und die zum Upload eingesetzte IP-Adresse. 

Die Dateien werden infolge einer Sichtung durch die Mitarbeiter des Cloud-Storage-Anbieters, zudem nach einem 2014 unter den hinweisgebenden Providern vereinheitlichtem System kategorisiert, welches danach differenziert ob die Dateien sexuelle Handlungen an (1) oder anzügliche Darstellungen von (2) Kinder (A) oder Jugendlichen (B) zeigen. 

Während als Darstellungen sexueller Handlungen dabei alle Darstellungen verstanden werden, die sexuell explizite Handlungen tatsächlicher oder wirklichkeitsnaher Art zwischen Individuen des gleichen oder unterschiedlicher Geschlechts zeigen, gelten Darstellungen als anzüglich, wenn sie Nacktheit und sexuell suggestive Posen enthalten (bspw. Fokus auf oder Spreizen des Genitalbereichs sowie altersunangemessene Berührungen an den primären und sekundären Geschlechtsteilen).  Zur strafrechtlichen Relevanz muss es den Darstellungen zudem an jeder Art von künstlerischer, literarischer, politischer oder wissenschaftlicher Seriosität mangeln. 

Kombiniert man die Untergruppen, werden die Darstellungen damit wie folgt kategorisiert: 

  • A1: Vornahme sexueller Handlungen an/durch Kinder
  • A2: anzügliche Abbildung von Kindern 
  • B1: Vornahme sexueller Handlungen an/durch Jugendliche 
  • B2: anzügliche Abbildung von Jugendlichen

Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden ist diese vorgelagerte Bewertung der Darstellungen durch die hinweisgebenden Provider als kinder-/jugendpornographisch unter anderem deshalb interessant, weil auch das Strafgesetzbuch in den Straftatbeständen der § 184b und § 184c StGB eine entsprechende Differenzierung vornimmt. 

Als Kinder werden im Zuge der vorgenannten Einteilung Individuen unter 14 Jahren, als Jugendliche dagegen Individuen zwischen 14 und 18 Jahren verstanden. 

Aufgrund der besonderen Bedeutung für die spätere strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts findet auch der Umstand, ob der OneDrive-Ordner des Nutzers öffentlich oder nur beschränkt, zugänglich war, in dem Report Erwähnung. Sollte der Anbieter auf die Datei deshalb aufmerksam geworden sein, weile deren MD5-Hashwert, mit dem einer der bereits bekanntgewordenen und beim NCMEC registrierten kinderpornographischen Darstellungen übereinstimmt, wird auch dies vermerkt. 

Aus den CyberTipline Reports und den diesen beigefügten Beweismitteln ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden damit alle Informationen, die sie zur anfänglichen Bewertung der strafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts benötigen. 

Der Übermittlung des Cyber Tipline Reports an die zuständige Staatsanwaltschaft Der ist regelmäßig eine Bestandsabfrage der enthaltenen IP-Adresse bei dem zugehörigen Provider nachgelagert. Dieser teilt den Ermittlungsbehörden dann die für die IP-Adresse hinterlegten personenbezogenen Daten (darunter idR. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse) mit, welcher ihrerseits die Grundlage für eine solche im polizeilichen Auskunftssystem durchgeführte Suche nach Vorstrafen und anhängigen Strafverfahren bildet. 

Anschließend an die Feststellung der Person des Tatverdächtigen wird ohne vorherige Anhörung regelmäßig die Durchsuchung seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume ebenso wie seines Fahrzeugs angeordnet. Ziel ist hierbei die Auffindung elektronischer Datenträger aller Art (bes. Handys, Laptops, USB-Sticks), Passwörter und Cloud-Zugangsdaten. Im Zuge der entsprechenden Durchsuchung wird der Betroffene schließlich über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und seine damit einhergehende Stellung als Beschuldigter informiert. Konnten im Zuge der Durchsuchung stichhaltige Beweise erlangt werden und wurde dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt folgt schließlich die Erhebung der öffentlichen Anklage.

Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr Spezialist bei Vorladungen im Zusammenhang mit §§ 184b und 184c StGB

Rechtsanwalt Clemens Louis ist seit 2005 bundesweit auf Verfahren im Zusammenhang mit den §§ 184b und 184c des Strafgesetzbuches (StGB) spezialisiert. Mit seiner langjährigen Erfahrung und tiefen Fachkenntnis steht er Betroffenen in diesen sensiblen und komplexen Angelegenheiten zur Seite.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, ist es essenziell, sofort auf einen erfahrenen Anwalt zu vertrauen. Ich bin unmittelbar erreichbar, sei es per WhatsApp unter der Nummer 0176 24738167 oder per E-Mail an: mail@rechtsanwalt-louis.de.
In solchen Fällen ist schnelles Handeln und kompetente rechtliche Unterstützung entscheidend, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Kompetenz. Ich stehe der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr Verteidiger bei Kontosperrungen und Hausdurchsuchungen

Falls Ihr Account gesperrt wurde oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bin ich – Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr kompetenter Ansprechpartner für eine effektive Verteidigung. Sobald ich Ihre Vertretung anzeige, wird umgehend Akteneinsicht beantragt. Sobald der DV-Auswertungsbericht vorliegt, setzte ich mich für eine Einstellung des Verfahrens oder eine außergerichtliche Klärung des Ermittlungsverfahrens ein.

Dieser Ansatz spart Ihnen nicht nur Nerven, Zeit und Geld, sondern hilft auch, eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden, die in solchen Fällen immer ein Risiko für Ihre Zukunft darstellen kann. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Fachkompetenz um die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen.