Dateien im Cache / Reste auf der Festplatte und Kindepornographie

In vielen Verfahren, die wir bundesweit verteidigen, wird bei der Auswertung der Datenträger im DV–Auswertungsbericht die Feststellung getroffen, dass in temporären Ordnern kinderpornographische oder jugendpornographische Dateien aufgefunden wurden.

Wenn wir nach der Hausdurchsuchung Ihr Verfahren übernehmen und im ersten Gespräch Ihr Verfahren erörtern, dann werden wir erfragen, was im aktiven und gelöschten Bereich der sichergestellten Datenträger gefunden wird.

Gezielt fragen wir auch, ob Sie kinderpornographische Seiten im Internet besucht haben, da der Inhalt der Seite sich bei dem Besuch der Kinderpornographieseite auf Ihren Rechner laden kann, ohne dass Sie dabei die Bild- oder Videodatei nach § 184b StGB herunterladen. 

Mandanten sind sich häufig nicht bewusst, dass Sie durch das Betrachten im Internet und den Besuch einer Seite mit Kinderpornographie oder Jugendpornographie in den Besitz von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften kommen können. 

Was für Dateien werden im temporären Speicher im Bereich von Kinderpornographie erfasst?

Die Dateien haben in der Regel die Größe einer Briefmarke und sind nur ein paar KB groß. Es handelt sich um sog. „Vorschaubilder“ oder „Thumbnails“, die sicherlich nicht für den Konsum von Kinderpornographie geeignet sind.

Bei Computern mit Windows als Betriebsystem werden Thumbnail normalerweise im Verzeichnis: %userprofile%\AppData\Local\Microsoft\Windows\Explorer und in den Dateien mit dem Namen: thumbcache_xxx.db gespeichert.

Werden bei der Auswertung der Datenträger Thumbnails mit kinderpornographischem Inhalt durch die Polizei gefunden?

Die forensische Software, die die Polizei nutzt, ist beeindruckend und kann somit auch Kinderpornographie und Jugendpornographie im Bereich des Caches aufspüren und dokumentieren. So werden diese regelmäßig in Auswerteberichten von Gutachtern und der Polizei gesondert ausgewiesen. 

Welche Strafe habe ich zu erwarten, wenn ich im Besitz von Kinderpornographie im Bereich des Caches bin?

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe zwischen 1 – 5 Jahren vor. Ihnen wird ein Verbrechen zu Last gelegt. 

Das bedeutet nicht, dass Sie in Haft müssen, sondern Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, ziehen aber eine lange Eintragung im Führungszeugnis nach sich. Außerdem gelten Sie damit als Vorbestraft.

Als Ersttäter wird man, wenn „lediglich“ der Besitz und Besitzwille festgestellt wird. Und das Sie im Besitz von sog. „Vorschaubildern im Sinne von § 184b StGB waren, eine Bewährungsstrafe und keine Haftstrafe verhängt werden.

Da wir über sehr gute IT–Kenntnisse verfügen, sind eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch aufgrund solider Argumentation möglich.

Der Grund, warum sich uns viele Mandanten anvertrauen bzw. zu unserer Kanzlei wechseln ist, dass wir neben der beruflichen Erfahrung, die einzelnen Problemkreise isolieren und hier die richtigen Antworten haben.

Ist das Betrachten von Kinderpornographie im Internet strafbar?

Die Antwort liegt in dem Umstand, dass der Cache den Inhalt des Besuches einer Seite speichert und man sich damit nicht auf die generelle Straflosigkeit berufen kann.

Das reguläre Löschen des Caches und das Überschreiben durch Tools, die den Speicher löschen, können einen in Sicherheit wiegen. Das mag aber im Einzelfall nicht ausreichend sein, um den Besitz zu widerlegen. Immer wieder haben wir Verfahren verteidigen in denen die Auswertungsmöglichkeiten der Polizei und des LKAs uns eines Besseren belehren. 

Mandanten unternehmen durch das löschen im Einzelfall durchaus sinnvolle Handlungen, die einen Besuch einer einschlägigen Internetseite – vor allem wenn er nicht beabsichtigt war – bereinigen sollen. Aber als langjährige Strafverteidiger auf diesem Gebiet stellen wir immer wieder fest, dass hierauf kein Verlass ist.

Reguläre Besuche von „KiPo–Seiten“ führen in der Regel zu Spuren auf dem Computer und Laptop und diese werden in der Praxis auch gefunden.

In vielen Fällen, die wir verteidigen, sind entsprechende Funde ohnehin nur Begleiterscheinungen und somit stellt sich lediglich die Frage, wie die Vorschaubilder kinderpornographischer Natur sich im Strafmaß auswirken.

Werden Kinderpornographische Thumbnails im Cache weniger bestraft, als wenn ich Dateien heruntergeladen habe?

Der Besitz von kinderpornographischen Schriften wird gleich bestraft, egal aus welcher Quelle diese stammen.

Der Gesetzgeber hat also keine Milderung oder einen minderschweren Fall im Gesetz eingebaut. Auch wenn die Datei nur eine geringe Größe hat bzw. „lediglich“ im temporären Speicher aufgefunden wird.

Auch nach altem Recht (und wir haben alle Gesetzesveränderungen als Kanzlei nach den alten Fassungen verteidigt) wurde hier keine Differenzierung gemacht. Wir waren häufig auch nach den älteren Fassungen des $ 184b StGB erstaunt, dass Gericht und Staatsanwaltschaften hier nicht geneigt waren, deutliche Strafabschläge vorzunehmen.

Die Argumentation der Verteidigung, es handle sich „nur“ um Vorschaubilder wird also nicht zu einer Einstellung oder dem erwünschten Freispruch führen, sondern lediglich bei der Frage der Strafzumessung (auf Deutsch: wie hoch fällt die Strafe aus) eine Rolle spielen.

Einstellung und Freispruch bei „KiPo– und JuPo–Dateien“ im temporären Speicher

Nach Vorlage des Auswertungsberichts analysieren wir diesen uns besprechen die einzelnen Funde der Dateien.

Immer wieder stellen wir fest, dass der Verteidigung bei Übermittlung des sogenannten „DV – Auswertungsberichtes“ lediglich eine Zusammenfassung und Einschätzung der Polizei vorliegt.

Strafverteidiger verlassen sich manchmal blind auf die Aussagen der Polizei zu den Bild- und Videodateien. Was zur Folgen haben kann, dass die Sache vor dem Schöffengericht oder Landgericht angeklagt wird. 

Wenn es darauf ankommt fordern wir regelmäßig für jede Datei: den Namen, Pfad der Datei, und den Zeitstempel an um damit eine valide Aussage über die Fragen, die erheblich sind, treffen zu können.

Ferner kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass überhaupt kein Wille zum Besitz bestand und die Gesamtumstände kriegsentscheidend sind, ob Ihnen der Besitz von Dateien, die lediglich im Cache aufgefunden wurden, zur Last gelegt werden können. 

In Einzelfällen haben Mandanten rein zufällig eine Seite besucht oder diese hat sich ungewollt geöffnet, als sie auf der Suche von legaler und regulärer Pornographie waren.

Oft wird pauschal und ohne nachzudenken eine solch Nebelkerze durch Verteidiger gezündet, ohne anhand des DV–Auswertungsberichts und Nachermittlungen fundiert zu argumentieren.

Sie sollten nur auf eine fundierte Expertenbetreuung verlassen wenn Sie eine Einstellung oder einen Freispruch erzielen wollen, denn es steht viel auf dem Spiel.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf, übersenden Sie uns ihre Unterlagen und wir werden eine Lösung für Ihr Verfahren finden.