Kann mein Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie wegen Geringfügigkeit gegen Auflage eingestellt werden oder ist ein Strafbefehl möglich?

Nein, da es sich um ein Verbrechen handelt kommt eine Erledigung durch einen Strafbefehl oder durch Geldauflagen nicht in Betracht. Somit ist eine Einstellung nach § 153a StPO durch den Gesetzgeber ausgeschlossen.

Nur Vergehen können wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflage eingestellt werden, aber dies gilt nicht bei einem Verbrechen.

Eine Erledigung durch Erlass eines Strafbefehls ist ebenfalls nicht möglich, da der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornos wie schon erwähnt ein Verbrechen ist und das Gesetz hierfür eine Erledigung im Strafbefehlswege nicht vorsieht.

Es gibt hiervon auch kein Ausnahme, auch wenn Sie bereit wären, einen größeren Geldbetrag auf Auflage zu zahlen.

Es besteht somit nur die Möglichkeit Ihr Verfahren zu einer Einstellung zu bekommen, ansonsten muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

§ 184b StGB als Verbrechenstatbestand

Verbrechen sind solche Delikte, bei denen bei Verwirklichung einer Strafe ab einem Jahr Freiheitsstrafe droht. Sowohl der Besitz (1 – 5 Jahre Freiheitsstrafe) und die Verbreitung (1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe) sind Verbrechenstatbestände.

Als Experte für die Verteidigung von Kinderpornographie beraten und verteidigen wir täglich Mandanten aus ganz Deutschland.
In einigen Verfahren können wir Einstellungen erzielen, in anderen Freisprüche. In fast allen Verfahren, die angeklagt werden, beenden wir das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe für unsere Mandanten. Da der Gesetzgeber keine Geldstrafe mehr vorsieht geht es am Ende des Tages um die Frage, ob Sie in Haft müssen und hier sollten Sie sich durch uns vertreten lassen, da wir genau wissen, wie wir dieses Ziel erreichen.

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Übersenden Sie uns gerne Ihre Unterlagen, welche meist aus dem Beschluss und Sicherstellungsprotokoll der Hausdurchsuchung bestehen. 

Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, dann ist ein Wechsel zu unserer Kanzlei problemlos möglich. Wir übernehmen die Kündigung der bisherigen Kanzlei und die Abrechnung mit dieser für Sie. Viele Mandanten wenden sich nach dem ersten Schock zunächst an den nächstbesten Anwalt um dann zu realisieren, dass es uns gibt.

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