Wir bei einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie das Jugendamt informiert?

Ja, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nimmt das Jugendamt mit Ihnen Kontakt auf.

Umso wichtiger ist es, dass Sie sich frühzeitig durch uns als Experten verteidigen lassen. Seit 2005 verteidigen wir unter anderem mit dem Schwerpunkt: Kinderporno Mandanten im ganze Bundesgebiet. 

Wann und wie erfährt das Jugendamt vom Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB?

Das Auffinden und Entdecken von kinderpornographischem Material auf Computern und Handys ist nicht nur strafrechtlich hochrelevant, sondern hat auch regelmäßig erhebliche familienrechtliche Konsequenzen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt vorhanden sind.

Durch die Polizei wird bereits am Tag der Hausdurchsuchung, bei der Kinderpornographie gefunden wird, eine so genannte Kontrollmitteilung direkt an das zuständige Jugendamt geschickt.

Das Jugendamt, dem eine staatliche Wächterfunktion über das Kindeswohl obliegt, hat dann die Pflicht zu überprüfen, ob für die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder eine Gefahr ausgeht. Bei dieser Gefahrenprognose ist nicht nur die Person, die Kinderpornographie konsumiert oder besitzt, zu betrachten, sondern auch sämtliche weiteren erwachsenen Personen. Also Ehepartner oder Ehepartnerin beziehungsweise Vater oder Mutter oder auch Stiefeltern. Das Jugendamt prüft dabei auch, ob vielleicht der Konsum von Kinderpornographie durch die anderen im Haushalt lebenden Personen bemerkt oder gar unterstützt wurde.

Nimmt das Jugendamt meine Kinder bei einem Ermittlungserfahren wegen Kinderpornographie weg?

Um all diese Fragen aufklären zu können, hat das Jugendamt vom Gesetzgeber eine Vielzahl von Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten an die Hand gegeben bekommen. Alle diese Handlungsmöglichkeiten fußen auf zwei Grundsätzen. Nämlich auf der einen Seite auf der absoluten Fokussierung auf das Kindeswohl, auf der anderen Seite aber auch auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 

Die reichen von einfachen Kontrollbesuchen und Gesprächen über Angebote von Hilfen zur Erziehung bis hin zur Herausnahme von Kindern aus dem Haushalt und Einrichtung einer Fremdbetreuung bei Pflegeeltern oder gar in einem Kinderheim. Die zentralen gesetzlichen Bestimmungen hierfür ist auf Seiten des Jugendamts § 8a SGB VIII (Kinder – und Jugendhilfegesetz). Danach ist das Jugendamt verpflichtet, wenn es gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls hat – im Zusammenwirken mit weiteren Fachkräften einzuschätzen – wie hoch der Grad einer Kindeswohlgefährdung ist. Es soll sich dabei einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschaffen und den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfe anbieten.

Leider fehlen hier aber einheitliche Handlungsempfehlungen und Standards. Jedes Jugendamt nimmt diese Gefährdungsbeurteilung eigenständig und bisweilen willkürlich wahr. Während bei manchen Jugendämter ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten als ausreichend angesehen wird um eine Sensibilisierung für das Thema Kinderpornographie und eventuelle Gefährdungen für im Haushalt lebende Kinder zu schaffen, kennen andere Jugendämter kein anderes Mittel als die sofortige Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt.

Fachanwalt für Familienrecht: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Unsere Kanzlei arbeitet intern mit einem Fachanwalt für Familienrecht zusammen, der über jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. 

Durch bundesweite Tätigkeit und absolute Spezialisierung auf diesen Bereich des Familienrechts können wir oft schon anhand der örtlichen Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes einschätzen, wie die Reaktion des Jugendamts auf den Fund von Kinderpornographie in einem Haushalt aussehen wird. Um den betroffenen Eltern Rat und Hilfe aus anwaltlicher Sicht im Familienrecht anbieten zu können, ist es wichtig zu wissen, wie das Jugendamt konkret reagieren könnte. Denn nur wenn man die Vorgehensweise des jeweiligen Jugendamtes kennt, kann man auch eine entsprechende Strategie bei der Beratung der betroffenen Eltern entwickeln.

Während es in einigen Fällen ausreicht, Transparenz gegenüber dem Jugendamt zu schaffen, muss man in immer häufigeren Fällen, mit starker rechtlicher Argumentation bereits zu Beginn des Verfahrens dem Jugendamt gegenübertreten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes als pädagogisch ausgebildete Fachkräfte in der Regel kaum über juristische Schulungen und Fähigkeiten verfügen. Gleichwohl erwecken sie aber gegenüber den jeweiligen Eltern regelmäßig den Eindruck, als wenn sie Wächter und Richter in einer Person wären und quasi alleine über das Kindeswohl entscheiden könnten. 

Das ist aber nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat natürlich gesehen, dass pädagogisch ausgerichtete Jugendämter alleine nicht dem grundgesetzlich geschützten Recht auf „Schutz von Ehe und Familie“ (Art. 6 Grundgesetz) genüge tun können. Diese rechtliche Überwachung obliegt vielmehr dem Familiengericht.

Familiengericht und Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Das Familiengericht ist sofort gemäß § 1666 BGB verpflichtet in den Fällen von Kindeswohlgefährdung von sich aus aktiv zu werden, sobald dort Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung bekannt werden. Gleichzeitig ist auch das Jugendamt verpflichtet frühzeitig und im Falle der Herausnahme von Kindern aus dem Haushalt umgehend das Familiengericht zu kontaktieren und sich eventuelle Maßnahmen genehmigen zu lassen.

Regelmäßig ist es so, dass Eltern schon völlig überfordert und überlastet sind, wenn sie mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert werden. Wenn dann das Jugendamt auch noch mit familienrechtlichen Konsequenzen droht, sind viele Eltern so eingeschüchtert und irritiert, dass sie vorschnell Kinder– und Jugendrechtliche Maßnahmen akzeptieren.

Oft fordern die Jugendämter auch den sofortigen Auszug des Elternteils, der Kinderpornographie konsumiert hat. Dies führt natürlich dann wiederum zu erheblichen Spannungen im gesamten familiären Haushalt.

Zu beachten ist auch noch, dass das im Strafverfahren grundlegende Recht des Beschuldigten sich nicht zum Vorwurf äußern zu müssen, im Familienrecht regelmäßig eine ganz andere Bedeutung hat. Nämlich dahingehend, dass wenn zum Vorwurf geschwiegen wird, dies von den Jugendämter und den Familiengerichten sehr negativ aufgefasst wird. Dies wiederum vor dem Hintergrund, dass zwar im Strafrecht die Unschuldsvermutung gilt, im Familienrecht aber eine Gefährdungsprognose getroffen werden muss. Und für diese Gefährdungsprognose ist natürlich die Sichtweise des vermeintlichen Täters wichtig.

All diese Fragen sind juristisch hoch, komplex und vom juristischen Laien, und gerade von den belasteten Eltern, nicht zu durchdringen. Allzu schnell werden dann im Rahmen von Hilfevereinbarungen Einschränkungen im familiären Haushalt bis hin zur Herausgabe der Kinder akzeptiert, weil das Jugendamt sie als alternativlos darstellt.

Kampf um die Elternrechte bei § 184b StGB

Hier ist es wichtig zu wissen, dass die betroffenen Eltern gemäß Paragraph 13 SGB X jederzeit die Möglichkeit haben, sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen. In dem Moment, in dem ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwältin beauftragt wurde, muss sich die Behörde an die Bevollmächtigten wenden und außer in dringenden Fällen auch jeglichen Schriftverkehr und Kommunikation über diese führen.

Oft tritt alleine durch die Beauftragung von Rechtsanwälten sofort eine Beruhigung der Situation ein, weil die Behörden und auch die Familiengericht dann wissen, dass jetzt auch auf Seiten der Eltern juristische Rat und juristisches Know-how vorhanden ist, so dass nicht mehr einseitig oft weit über das Ziel hinaus geschossen wird.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte gegenüber den Behörden und den Familiengerichten nicht nur anzumelden, sondern auch durch zu setzen.

Wir achten darauf, dass Ihre Elternrechte gewahrt werden.

Wir stehen an Ihrer Seite im Kampf mit den Jugendämtern und den Familiengerichten.

Durch unsere bundesweite Vertretung und unsere jahrelange Erfahrung können wir daher in jedem einzelnen Fall für Sie vor Ort die richtige Strategie entwickeln. Diese kann von freundlicher und kooperative Zusammenarbeit mit den Jugendämtern die besonnen reagieren, wir sind zu absoluter Konfrontation und bedingungslosen gerichtlichem Streit bei dem Jugendamt, das überhaupt nicht mit sich reden lassen will reichen.

Eins ist aber dabei immer unser Motto: Wir sind Ihre starken Partner für Ihren Kampf ums Recht.