Wird mein Arbeitsplatz nach einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB – Besitz und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften durchsucht?
Nach einer Hausdursuchung stellen Sie sich die Frage, ob nunmehr noch Ihr Arbeitsplatz durchsucht wird und Ihre Arbeitgeber von dem Verfahren wegen Kinderpornographie Kenntnis erlangt?
Nein, das ist zum Glück in der Regel nicht der Fall und in diesem Artikel erläutern wir Ihnen, warum Sie keine Arbeitsplatzdursuchung bei § 184b StGB zu befürchten haben und warum Kanzlei Louis & Michaelis Ihre richtige Wahl ist, wenn bei Ihnen eine Durchsuchung wegen des Besitzes und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften stattgefunden hat.
Wir sind eine bundesweit bekannte Kanzlei für die Verteidigung von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Durchsuchung von Dienstrechner / Dienstcomputer an Ihrem Arbeitsplatz in der Firma?
Der Durchsuchungsbeschluss, der die Polizei berechtigt hat, ist auf Ihre Wohnadresse ausgestellt und berechtigt die Beamten Ihre Wohnräume, Nebenräume, Ihr Fahrzeug und Ihre Garage zu durchsuchen und PCs, Laptops, Mobilfunktelefone sicherzustellen. Nachdem die Asservate sichergestellt wurden (vgl. Sicherstellungsprotokoll) werden diese in den Folgemonaten ausgewertet und die Ergebnisse von möglichen Straftaten nach § 184b StGB (Herstellung, Besitz, Verbreitung, Sichverschaffen) werden in dem DV – Auswertungsbericht aufgeschlüsselt.
Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Beamten nicht, Ihren Arbeitsplatz zu durchsuchen und bereits deshalb erfolgt hier keine Folgedurchsuchung.
Die Polizeibeamten bräuchten also einen neuen Beschluss, der diese berechtigt, eine Durchsuchung im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses zu vollziehen. Art. 12 GG schützt Sie vor willkürlichen Eingriffen und somit kann nur bei einem berechtigen Anlass, dass Sie dort ebenfalls im Besitz von kinderpornographischen Bilddateien oder Videodateien sind, ein neuer Beschluss zur Durchsuchung durch das Amtsgericht ausgestellt werden. Hier wird das Amtsgericht sehr zurückhaltend agieren und in äußerst seltenen Fällen dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgeben, Ihren Arbeitsplatz zu durchsuchen.
Gründe, warum Ihr Arbeitsplatz bei § 184b StGB in der Regel nicht durchsucht wird
Die kriminalistische Erfahrung der Polizei, Staatsanwaltschaft, BKA und LKA zeigt, dass Personen, die sich kinderpornographische Bilddateien und Videodateien verschaffen bzw. diese hochladen, dies nicht am Arbeitsplatz machen bzw. in der Regel auch Dienstrechner, Dienstlaptops, Diensthandys und Dienstpads fast nie zum Download oder Upload von Kinderpornographie oder Jugendpornographie genutzt werden.
Im Umkehrschluss leitet die Justiz ab, dass bei einem hohen Prozentsatz der Beschuldigten im Sinne von § 184b StGB klar zwischen der privaten Verfehlung und der beruflichen Ausübung differenziert wird. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der unzähligen Verfahren, die wir seit 2005 verteidigt haben.
Die Ermittlungsbehörden sind im Rahmen eines einfachen Angestelltenverhältnisses auch nicht befugt, Ihren Arbeitgeber von dem Verfahren zu informieren.
Wann kann mein Arbeitsplatz im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB durchsucht werden?
Der häufigste Grund, warum durchsucht wird, ist dass der Besitz der kinderpornographischen Dateien am Arbeitsplatz auffällt und der Arbeitgeber die Polizei oder Staatsanwaltschaft hinzuzieht bzw. den Dienstrechner den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellt. Verstöße wegen § 184b StGB sind nicht häufig, aber wurden bereits durch die Kanzlei Louis & Michaelis im Bundesgebiet verteidigt. Hier ist zu prüfen, ob Sie überhaupt verantwortlich für die Dateien im Sinne von § 184b und § 184c StGB sind, da in der Regel auch Dritte, auch der Systemadministrator, Zugriff auf den Rechner hat und zu prüfen ist, ob Ihne die Dateien untergeschoben wurden.
Im Rahmen der Auswertungen der Datenträger durch die Polizei können sich Anhaltspunkte ergeben, dass auch kinderpornographische oder jugendpornographische Dateien über den Arbeitsplatz versendet oder verschafft wurden. In diesem Fall regt die Polizei einen neuen Dursuchungsbeschluss bei der Staatsanwaltschaft an und diese beantragt einen solchen beim zuständigen Amtsgericht und Ihr Arbeitsplatz in der Firma, in welche Sie angestellt sind, wir sodann durchsucht.
In Einzelfällen wird die Polizei bei „Gefahr in Vollzug“ Ihren Arbeitsplatz im Anschluss an eine Hausdurchsuchung durchsuchen. Das ist ebenfalls eine Situation, die selten eintrifft, aber hier nicht unbeachtet gelassen werden soll.
Es besteht also die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitsplatz durchsucht werden kann. Kanzlei Louis & Michaelis wird Sie im Zuge der Übernahme Ihrer Verteidigung als Experten für § 184b StGB individuell beraten und Ihnen erklären, was das Verfahren für Ihre berufliche Zukunft, auch in Hinblick auf eine Eintragung im Führungszeugnis bedeutet.
Mein Dienstrechner / mein Diensthandy wurden im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt. Was mache ich jetzt?
Wir lassen Ihre Arbeitsmittel, welche Sie für die Arbeit benötigen, bevorzugt auswerten. Hilfsweise erhalten Sie über uns eine Datensicherung der Dateien, die Sie benötigen, um handlungsfähig zu sein.
Wir lösen nach einer Hausdurchsuchung Problem, so dass Sie nicht in Erklärungsnot gegenüber Ihrem Arbeitgeber kommen.
Wir verteidigen seit 2005 Mandanten in ganz Deutschland und sind hier Ihr bester Ansprechpartner.
Wann bekomme ich meine Geräte zurück? Muss ich die gesamte Auswertung abwarten?
Ihre Geräte erhalten Sie regelmäßig dann zurück, wenn diese für das Strafverfahren keine Relevanz mehr haben. Dies ist der Fall, wenn darauf weder verdächtige Chats noch strafbare Inhalte aufgefunden werden, die für das Verfahren eine Rolle spielen.
Es kommt vor, dass Geräte durch die Staatsanwaltschaft vor einer Komplettauswertung bereits freigegeben werden.
Bei Geräten, die Sie für Ihre berufliche Existenz benötigen, können wir diesen Vorgang beschleunigen.
Enthält ein Gerät eine kinderpornographische Datei, wird dieses Gerät von der Justiz eingezogen. Sie erhalten dieses Gerät nicht mehr zurück, auch nicht nach Abschluss des Strafverfahrens. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, eine Datensicherung von unbedenklichen Daten vorzunehmen. Auch persönliche Daten wie Familienfotos, Bilder vom eigenen Kind muss der Staat ihnen nicht mehr aushändigen. Gleichwohl können wir für Sie in vielen Fällen eine Kulanzlösung mit der Staatsanwaltschaft erreichen. Auch hier kümmern wir uns um eine Lösung.
Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Sollte Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit § 184b StGB kündigen, handelt es sich in der Regel um eine sog. „Verdachtskündigung“. Wir raten dringend an, dass Sie in diesem Fall umgehend Kontakt mit uns aufnehmen, so dass wir die Sachlage analysieren können.
Unsere Kanzlei für Strafrecht ist seit 2005 spezialisiert auf die Verteidigung von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Sie wünschen eine Verteidigung oder wollen zu unserer Kanzlei wechseln, dann nehmen Sie unter mail@rechtsanwalt-louis.de Kontakt mit uns auf und erhalten umgehend ein Angebot für eine Verteidigung.