Soldat bei der Bundeswehr Ermittlungsverfahren und disziplinarisches Vorermittlungsverfahren

Sie sind Soldat bei der Bundeswehr und gegen Sie ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie anhängig? Dann wird die Wehrdisziplinarstaatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme ein disziplinäres Vorermittlungsverfahren gegen Sie einleiten.

Unsere Kanzlei verteidigt seit 2005 bundesweit Soldaten, gegen die ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen § 184b StGB läuft und vertreten Sie parallel im Disziplinarverfahren. 

Wir haben erhebliche Erfahrung mit dem Umgang der Disziplinaranwaltschaft und dem Truppengericht.

Der Vorteil für Sie ist, dass wir das gesamte Verfahren aus einer Hand verteidigen und Sie damit nur einen Verteidiger benötigen. Damit sparen Sie viel Geld und vor allem müssen Sie nicht verschiedene Spezialisten beauftragen, da wir als Experten die entsprechende Erfahrung mitbringen.

Wir verteidigen Sie vor dem Truppendienstgericht Nord und dem Truppengericht Süd und dies nicht nur in Koblenz und Münster, sondern auch allen anderen Gerichten.

Nehmen Sie gerne frühzeitig nach der Hausdurchsuchung Kontakt mit uns auf. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft an und beantragen Akteneinsicht. Wenn die Ermittlungsakte bei uns eintrifft stellen wir Ihnen eine Kopie zur Verfügung. Danach werden wir eine umfangreiche Verteidigungsschrift abgeben.  

Sofern Sie noch keinen Verteidiger / Rechtsanwalt haben, empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie spätestens ab der Anhörung gem. § 93 Abs. 1 S. 2 WDO, einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Es geht hier um Ihre berufliche Zukunft. 

Wichtig! Wir als Ihr Verteidiger haben das Recht bei er abschließenden Vernehmung nach § 97 Abs. 3 Satz 4 Wehrdisziplinarordnung (WDO) anwesend zu sein.

Sie haben also bereits in diesem Stadium nicht nur das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, sondern sollten von diesem Recht auch Gebrauch machen. 

Im Rahmen der Zustellung der Anschuldigungsschrift durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft werden wir (ergänzende) Akteneinsicht beantragen und Sie beraten, ob wir Einwände gegen diese erheben werden.

Berufliche Folgen 

Wir werden Sie frühzeitig in Ihrem Verfahren beraten, da der § 184b alter Fassung und der § 184b StGB neue Fassung unterschiedliche Konsequenzen für Sie tragen können. Im Falle der neuen Fassung kann Sie nur eine Einstellung oder ein Freispruch vor dem berufliche „Aus“ retten kann, da dieser mittlerweile als Verbrechen im Strafgesetzbuch aufgenommen wurde.

Da die Materie sehr komplex ist und nur im Wege einer individuellen Beratung eine auch individuelle Lösung gefunden werden kann, raten wir an, dass Sie uns das Sicherstellungsprotokoll und den Beschluss der Durchsuchung zusenden und wir sodann alle Aspekte persönlich besprechen.

Wir verfügen in allen Bereichen erhebliche berufliche Praxiserfahrung und können somit eine maßgeschneiderte Lösung für Sie finden.