Ermittlungen wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie durch die Nutzung des Messengers Kik

Einer der Anbieter, der aufgrund der umfassenden Anonymisierung seiner Nutzer in den vergangenen Jahren vermehrt Auslöser für polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen war, ist der Messengerdienst Kik. 

Worum es sich bei Kik handelt, worin die Attraktivität der Plattform sowohl für Straftäter als auch für Strafverfolgungsbehörden besteht und wie letztere auf etwaige über die Plattform geteilten Inhalte Zugriff erlangen, wollen wir hier näher erläutern. 

Sollte gegen Sie infolge der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte auf Kik oder einer ähnlichen Plattform ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, legen wir Ihnen jedoch vorrangig die Kontaktierung eines erfahrenden Strafverteidigers nahe, der sich spezifisch mit den Gegebenheiten ihres Falles beschäftigen und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie entwickeln kann. 

Was ist Kik? 

Bei Kik handelt es sich um einen 2010 ins Leben gerufenen, werbefinanzierten, kostenlosen Instant-Messeging Dienst, der die Funktionen verschiedenster Kommunikationsanbieter zusammenführt und seinen mittlerweile über 100 Millionen Nutzern eine einheitliche Plattform zum Versenden von Kurznachrichten sowie Bilder- und Videodateien über private oder öffentliche Gruppenchats bietet. 

Anders als bei WhatsApp ist zur Registrierung auf dem Messenger lediglich die Hinterlegung einer E-Mail-Adresse und die Bestimmung eines Nutzernamens erforderlich. Dies erlaubt es den Usern nicht nur, Kik über einen Internetzugang auf dem Handy oder dem Tablett zu nutzen, es gewährt ihnen auch weitestgehende Anonymität. Freunde, Bekannte oder Unbekannte, können mit dem Verwender nur dann in Kontakt treten, wenn Sie dessen Nutzernamen kennen. Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsenen, denen an der Kontaktaufnahme mit Dritten gelegen ist, nutzen dabei andere Social-Media-Plattformen, wie bspw. Instagram, um ihren Nutzernamen öffentlich bekannt zu geben. 

Wie wird Kik auf strafbare Inhalte aufmerksam? 

Die Übernahme des ursprünglich kanadischen Messenger Dienstes durch die kalifornische Beteiligungsgesellschaft Media Lab im Jahre 2019, führte zur Verlagerung des Hauptsitzes in die USA und damit dazu, dass Kik, ebenso wie viele weitere Social-Media-Plattformen der Geltung eines 2008 in Kraft getretenen US-Bundesgesetzes unterfällt. Dieses verpflichtet alle in den USA angesiedelten Provider dazu strafrechtlich relevante Sachverhalte, die ihnen im Zuge automatisierter Kontrollen bekannt werden, an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (kurz NCMEC) zu übermitteln. 

Um möglichst effektiv gegen Straftaten an Kindern vorgehen zu können, verfügt dabei jeder Provider über eine durch das NCMEC erstellte Auflistung aller bislang bekanntgewordenen kinder- und jugendpornographischen Schriften, die er mit den durch seine Nutzer hochgeladenen Dateien abgleichen kann. Die Anbieter machen sich dabei insbesondere den MD5-HashWert zunutze, welcher sich als eine Art digitaler Fingerabdruck beschreiben lässt, der jedem Video und Bild individuell zugeordnet ist und auch bei einer Veränderung der Datei (bspw. Komprimierung/Vervielfältigung) nachvollziehbar bleibt.

Das NCMEC sichtet anknüpfend an die Überprüfung, alle durch die Provider eingehenden Hinweise und fertigt auf deren Grundlage standardisierte Berichte (sog. CyberTipline Reports) an. Diese übersendet die Organisation zur Einleitung der weiteren Verfahrensschritte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den USA und im Ausland. In Deutschland ist die für den Empfang dieser Berichte zuständige nationale Zentralstelle das Bundeskriminalamt (BKA).  

Anknüpfend an die Übermittlung durch das NCMEC bewerten die Mitarbeiter der Zentralstelle Kinderpornografie des BKA die den CyberTipline Reports beigefügten Beweismittel auf ihre strafrechtliche Relevanz und leiten diese den jeweils örtlich zuständigen Landeskriminalämtern zu. Diesen obliegt schließlich die Einleitung weiterer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen. 

Welche Daten übermittelt Kik an das NCMEC und welche Schwierigkeiten ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich?

Die durch Kik angefertigten und an das NCMEC übermittelten CyberTipline Reports enthalten standardgemäß neben dem Nutzernamen und der durch den Verdächtigen bei dem Provider hinterlegten E-Mail – Adresse auch die dem Nutzer beim Upload der strafrechtlich relevanten Datei zugeordnete IP-Adresse. 

Aufgrund der besonderen Bedeutung für die spätere strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts findet auch der Umstand, ob die Datei einem Privatchat oder einer öffentlichen Gruppe geteilt wurde in dem Report Erwähnung. Sollte der Anbieter auf die Datei deshalb aufmerksam geworden sein, weile deren MD5-Hashwert mit dem einer der bereits bekanntgewordenen und beim NCMEC registrierten kinderpornographischen Darstellungen übereinstimmt, wird auch dies vermerkt. 

Aus den CyberTipline Reports und den diesen beigefügten Beweismitteln ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden damit zwar alle Informationen, die sie zur anfänglichen Bewertung der strafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts benötigen, die Ausermittlung solcher, über Kik bekanntgewordener Sachverhalten stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Spärlichkeit der Daten, welche Kik selbst über ihre Nutzer zur Verfügung stehen, jedoch regelmäßig als äußerst schwierig dar.

Durch eine Ende-zu-Ende Verschlüsslung versendeter Textnachrichten z.B. dadurch, dass diese nicht auf den Servern von Kik, sondern lediglich auf den Endgeräten der kommunizierenden Parteien gespeichert werden. Dadurch kann bei der Feststellung strafrechtlich relevanter Aktivitäten nicht einmal Kik selbst Chatverläufe sichern oder weiterleiten. Auch die durch Nutzer versendeten Bild- und Videodateien werden bis zur endgültigen Löschung lediglich für einen 30-tätigen Zeitraum auf den Servern von Kik gespeichert und verengen damit das Zeitfenster indem von etwaigen Verfehlungen Kenntnis genommen werden kann. 

Während einige der durch Kik an das NCMEC übermittelten Sachverhalte mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte auf die Personen der Täter deshalb nie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sind Hauptanknüpfungspunkt erfolgreicher Ermittlungen häufig individualisierte E-Mail – Adressen, welche die tatsächlichen Personalien der Täter beinhalten oder die beim Upload der Dateien verwendeten IP-Adressen, welche mitunter einen Hinweis auf den Wohnort der Verdächtigen geben. 

Aufgrund der großen Bandbreite der durch Kik angebotenen Kommunikationsformen ist die strafrechtliche Einordnung solcher mit § 184b im Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen gleichermaßen vielfältig. 

Bereits kleinste Unterschiede in der Nutzung der Plattform können erhebliche Auswirkungen auf die Strafandrohung verwirklichter Delikte haben. 

Insbesondere aufgrund der Komplexität von Sachverhalten rund um die §§ 184b ff. und der juristischen Feinarbeit der es bedarf, um die Nuancen festzustellen mittels derer sich die Einzelfälle in ihrer rechtlichen Bewertung voneinander unterscheiden, ist die Heranziehung eines erfahrenen Strafverteidigers zur erfolgreichen Verfahrensbewältigung nahezu zwingend. 

Kanzlei Louis & Michaelis als Ihre Spezialisten für § 184b und § 184c StGB

Seit 2005 verteidigen die Rechtsanwälte der Kanzlei für Strafrecht bundesweit Mandanten bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreiten von Kinderpornos. Wir sind eine hoch spezialisierte Kanzlei, die Sie umgehend nach einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung als Beschuldigter konsultieren sollten.  Wir werden umgehend in Aktion treten.

Gerade das Alleinstellungsmerkmal des Messengerdienstes dahingehend, dass er seinen Nutzern nahezu vollständige Anonymität ermöglicht, führt fast schon zu einer Verselbstständigung krimineller Aktivitäten auf der Plattform.