Wiederaufnahmeverfahren / Fehlurteil bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Unsere Kanzlei, unter anderem spezialisiert auf die Verteidigung bei dem Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie erreichen immer wieder Anrufe und E – Mails in welchen Mandanten uns um die Wiederaufnahme ihres Verfahrens bitten, da Sie falsch verurteilt wurden und unschuldig sind.

In den meisten Fällen hatten die Berufung und die Revision keinen Erfolg. Trotzdem lassen dem Mandanten das Verfahren und die Folgen keine Ruhe.

In diesem Fällen sind wir hier genau die Kanzlei, die Sie suchen. Denn wir haben bereits unzählige Wiederaufnahmeverfahren im Bundesgebiet gewinnbringend betreut und dies in meist sehr spektakulären Verfahren.

Unser Ziel ist es hier, Ihnen die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens verständlich zu machen, ohne dass wir Sie in dem Dschungel von Paragraphen und unverständlichen Fachjargon verlieren. 

Gerne nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und übersenden Sie uns das Urteil zwecks Prüfung.

Wiederaufnahmeverfahren sind die letzte Möglichkeit eine Haftstrafe oder eine lange Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister zu vermeiden. Zudem geht es bei Menschen, die uns mit der Überprüfung der falschen Verurteilung beauftragen auch darum, schwere berufliche Folgen zu beseitigen und die Reputation wiederherzustellen.

Der Weg zum erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren bei § 184b StGB

Wir überprüfen für Sie die Ermittlungsakte, den Auswertungsbericht und das oder die Urteile, die gegen Sie ergangen sind.

Beachten Sie hierbei, dass wir über einen erheblichen Erfahrungsschatz im Rahmen der DV–Forensik haben und somit Fehler in DV Auswertungsgutachten und Urteilen schnell erkennen und gewinnbringend im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens anbringen können.

Ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren setzt vor allem voraus, dass eine Routine bei der Bearbeitung von entsprechenden Verfahren besteht. Wir sind immer auf dem neusten Entwicklungsstand und arbeiten zudem Hand in Hand mit Gutachterbüros zusammen, um Ihnen den maximalen Synergieeffekt zu liefern.

Der Weg zum Ziel ist demnach die Analyse Ihres Verfahrens und das Herausarbeiten von Themenkomplexen, die wir im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens verwerten können.

Wie entstehende Fehlurteile bei § 184b StGB?

Das Problem in der Praxis ist, dass Richter und Richterinnen im Bereich von § 184b StGB über Schuld und Unschuld entscheiden, die in vielen Fällen gar kein gesteigertes Wissen in diesem Themenkomplex aufweisen und somit auch keine richtige Entscheidung fällen können.

Diese verlassen sich dann – ohne dies selbst reflektieren zu können – auf Gutachter und Aussagen der Polizei. 

Leider ist auch hier festzustellen, dass ein Forensisches DV–Gutachten nicht immer inhaltlich richtig ist und vor allem die Polizei wenig überzeugende Aussagen trifft, wenn diese die Auswertung vorgenommen haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beamten in der Regel keine IT–Ausbildung haben und nur Schulungen durchlaufen haben und sich selbst fortbilden. Oft wird im Rahmen einer Gerichtsverhandlung klar, dass diese wenige valide Aussagen treffen können, wenn es um die Tiefen eines § 184b StGB Verfahrens geht und sie häufig keine Antwort auf die Fragen durch unsere Verteidiger haben.

Gepaart mit einem Verteidiger, der ebenfalls keine Ahnung von der Materie hat und Sie nicht fundiert in den Gerichtsverhandlungen verteidigt hat, ist das eine gefährliche Mischung, die zu falschen Urteilen führt. 

Das Problem ist oftmals, dass sich Mandanten durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verteidigen lassen, die keine Experten auf diesem Gebiet sind.
Und leider trotzdem nicht früh genug den Anwalt wechseln. Wenn Sie merken, dass Ihr Verteidiger oder Verteidigerin nicht über eine nachweisbare Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt, dann sollten Sie auf Ihr Bauchgefühl hören und sich in sichere Hände begeben. 

Voraussetzungen für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren bei § 184b StGB

Voraussetzung nach § 368 Abs. 1 StPO ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes nach § 359 StPO sowie die Anführung geeigneter Beweismittel. 

Es gibt 2 Wege ein Verfahren wiederaufgenommen zu bekommen, die in der Praxis bei § 184b StGB zum Erfolg führen und hier skizziert werden sollen. Sollte einer der Fälle auf Sie zutreffen, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Neue Beweismittel, die erheblich sind

Wenn nach der Verurteilung neue Beweismittel zu Tage treten, die das Gericht bei der Verurteilung nicht kannte, dann ist das ein guter Grund ein Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. 

Neu bedeutet also im Umkehrschluss, dass diese das Gericht tatsächlich nicht kannte. Sind diese Aktenbestandteil gewesen oder sind in der Gerichtverhandlung zur Sprache gekommen, dann sind diese normalerweise nicht als „neu“ zu deklarieren.

Oft wird ein Wiederaufnahmeverfahren dahingehend missverstanden, dass das Wiederaufnahmegericht, quasi als weitere Instanz die Beweiswürdigung nochmal durchführt. Das ist aber nicht Thema eines Wiederaufnahmeverfahrens. 

In der Praxis untersuchen wir also die Akten danach, welche Beweismittel überhaupt im Verfahren untersucht und gewürdigt wurden und schließen diese Lücken im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags.

Juristisch bedeutet das: 

Neben der Begründung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes ist insoweit zuerst eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung derjenigen Tatsachen erforderlich, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergibt.
Solche Tatsachen sind zunächst die angegriffenen Feststellungen des Tatgerichts sowie die ihnen zugrundeliegende tatrichterliche Beweiswürdigung. Stützt der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag im Einzelfall auf § 359 Nr. 5 StPO, ist darüber hinaus die Darstellung solcher neuen Tatsachen und Beweismittel erforderlich, die zur Erschütterung des angegriffenen Urteils geeignet sind. 

Neues DV – Gutachten 

In der Praxis, spielt bei Wiederaufnahmeverfahren ein neues forensisches DV Gutachten eine große Rolle.

Es ist nämlich in der Praxis erheblich, wenn ein IT-Gutachten oder Feststellungen, die auf einem Auswertungsergebnis der Polizei beruhen sich nicht mit der Realität und der Wissenschaft und Forschung nicht vereinbaren lassen. 

Zwar werden sich Wiederaufnahmegerichte mit Händen und Füßen gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Wehr setzen. Aber im Ergebnis wird man sich dann dem Verfahren doch erneut zuwenden müssen, wenn das Ergebnis des Urteils als DV– Forensisch falsch erweist und dies mittels eines eingeholten Gegengutachtens auch anschaulich nachgewiesen werden kann.

Wir arbeiten hier mit Gutachtern aus ganz Deutschland zusammen, welche das Auswertungsergebnis unter die Lupe nehmen können.

Vorab prüfen wir aber, ob ein solches IT–Gutachten Sinn macht, denn wir können alleine aufgrund unserer Erfahrung sagen, ob eine Feststellung in einem Urteil gegen die Logik der Wissenschaft oder Forschung verstößt. Damit setzen wir zunächst die eigene Denkkappe auf und verweisen Sie nicht an Dritte.

Kosten für ein Wiederaufnahmeverfahre und die praktische Durchführung

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir werden dann alle Ihre Unterlagen und die Akte anfordern und eine Vorprüfung vornehmen.

Für diese Vorprüfung zahlen Sie eine Pauschale, die wir, je nach Umfang der Verfahrens, mit Ihnen vorab abstimmen.

Sollten genügend Gründe vorliegen ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, so werden die Kosten der Vorprüfung mit der zu vereinbaren Pauschale für das Wiederaufnahmeverfahren verrechnet. Wir sind in Bezug auf die Kosten der Verfahren äußerst transparent.

Bitte übersenden Sie uns Ihre Unterlagen und wir werden sofort mit Ihnen Kontakt aufnehmen.