Dropbox und Kinderpornographie

Im heutigen Zeitalter, in dem es unzählige Möglichkeiten gibt, miteinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen, ist deren Einsatz zu missbräuchlichen Zwecken ebenso vielfältig. 

Instagram, Facebook und WhatsApp sind dabei nur einige der Plattformen, die im Rahmen von Verfahren wegen des Besitzes von Bild und Videodateien im Sinne von § 184b StGB relevant sind.  Auch Plattformen, wie Google-Drive oder Dropbox, die ihren Nutzern das File-Hosting und File-Sharing ermöglichen, sind in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus der Ermittlungsbehörden und damit auch der Medien gelangt. 

Viele unserer Mandanten zeigen sich im Zusammenhang mit gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren überrascht darüber, dass ihr Provider auch dann Zugriff auf die von ihnen hochgeladenen Dateien hat, wenn diese ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen und der Einsicht Dritter entzogen sind. 

Wir wollen deshalb am Beispiel des Anbieters Dropbox erklären, wie dieser auf hochgeladene strafbare Inhalte aufmerksam wird, wie diese zu den deutschen Strafverfolgungsbehörden gelangen und welche rechtlichen Unterschiede sich im Vergleich zu solchen Fällen ergeben, in denen ein Upload kinderpornographischer Darstellungen auf eine der zuvor genannten Social-Media-Plattformen erfolgt. 

Erfahren Sie von einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unverzüglich Kontakt zu uns aufnehmen. Ein frühzeitiges Tätigwerden Ihres Strafverteidigers gibt Ihnen nicht nur ein Gefühl von Sicherheit und Kontrolle, es erhöht auch die Chancen, dass Ihr Verfahren bereits in seinen Anfängen abgewehrt werden kann. 

Was ist Dropbox? 

Bei dem Internetdienst „Dropbox“ handelt es sich um einen Anbieter von Cloud-Speicher (zu deutsch: digitalen Speicher), welchen die Nutzern über einen designierten Ordner die sog. „Dropbox“ erreichen können. Mittels der Dropbox als zentralem Datenspeicher können die User ihre hochgeladenen Dateien von verschiedenen Geräten abrufen oder mit Dritten austauschen (sog. Cloud-basiertes File Sharing). 

Der Datentransfer mittels der Dropbox kann dabei auf verschiedene Arten erfolgen, die im Zusammenhang mit Straftaten nach § 184b StGB unterschiedliche Tatmodalitäten erfüllen:

Zunächst kann ein privater Dropbox-Ordner, auf den nur der Besitzer Zugriff hat, durch die Bekanntmachung der Zugangsdaten oder die Verbreitung eines freigegebenen Links von unbestimmt vielen Endgeräten zum Datenabruf eingesehen werden. Diese „Besucher“ müssen nicht notwendigerweise bei Dropbox registriert sein. Die Einladung zur Einsichtnahme in einen Ordner kann alternativ auch per E-Mail und damit an einen beschränkten Personenkreis versendet werden. 

Ein Dropbox-Ordner kann zudem für einen Zusammenschluss namentlich zugelassener Dropbox-User als Gruppenordner fungieren, wobei deren Nutzungsbefugnis durch die Einordnung als „Betrachter“ oder „Bearbeiter“ zusätzlich eingeschränkt werden kann. Dropbox-Ordner können, insoweit sie vor dem 04.10.2012 erstellt wurden, als sogenannte „Public“-Ordner auch komplett öffentlich einsehbar sein. 

Wie wird Dropbox auf strafbare Inhalte aufmerksam? 

Wenngleich es naheliegt, dass öffentlich oder eingeschränkt zugängliche Dropbox-Ordner der Kontrolle des Internetdienstes unterliegen, werden auch solche Dropbox-Ordner, die lediglich der privaten Datensicherung dienen, durch den Anbieter unter Einsatz spezifischer Software auf strafrechtlich relevante Aktivitäten hin überprüft. 

Anders als eine Festplatte, ein USB-Stick oder ein sonstiger externer Datenträger, sind die Server des Providers nämlich eben gerade nicht in den eigenen vier Wänden, sondern in den USA angesiedelt. Die Nutzung einer Dropbox unterliegt als Dienst des gleichnamigen Anbieters und deshalb den durch ihn aufgestellten Bedingungen, welche sich wiederum an gesetzliche Vorgaben halten müssen. 

Bereits ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Cloud-Storage-Anbieters lässt erkennen, dass dieser es sich vorbehält das Handeln seiner Nutzer und deren gespeicherte Inhalte auf die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen hin zu überprüfen und im Zweifel den Strafverfolgungsbehörden offenzulegen. In den Nutzungsbedingungen wird es den Usern dabei explizit untersagt illegale Pornografie bzw. Materialien, die eine sexuelle Ausbeutung von Kindern oder anderweitig anstößig Inhalte zeigen, zu veröffentlichen, zu teilen oder zu speichern.

Grundlage der expliziten Regelung des Filesharing Dienstes zum Upload von Dateien, die mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im Zusammenhang stehen, ist ein 2008 in Kraft getretenes US-Bundesgesetz, welches alle in den USA angesiedelten Provider dazu verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte, die ihnen im Zuge automatisierter Kontrollen bekannt werden, an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (kurz NCMEC) zu übermitteln. 

Um möglichst effektiv gegen Straftaten an Kindern vorgehen zu können, verfügt dabei jeder Provider über eine durch das NCMEC erstellte Auflistung aller bislang bekanntgewordenen kinder- und jugendpornographischen Schriften, die er mit den durch seine Nutzer hochgeladenen Dateien abgleichen kann.Die Anbieter machen sich dabei insbesondere den MD5-HashWert zunutze, welcher sich als eine Art digitaler Fingerabdruck beschreiben lässt, der jedem Video und Bild individuell zugeordnet ist und auch bei einer Veränderung der Datei (bspw. Komprimierung/Vervielfältigung) nachvollziehbar bleibt.

Das NCMEC sichtet anknüpfend an die Überprüfung, alle durch die Provider eingehenden Hinweise und fertigt auf deren Grundlage standardisierte Berichte (sog. CyberTipline Reports) an. Diese übersendet die Organisation zur Einleitung der weiteren Verfahrensschritte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den USA und im Ausland. In Deutschland ist die für den Empfang dieser Berichte zuständige nationale Zentralstelle das Bundeskriminalamt (BKA).  

Die Mitarbeiter der Zentralstelle Kinderpornografie des BKA bewerten die den erhaltenen CyberTipline Reports beigefügten Beweismittel auf ihre strafrechtliche Relevanz hin. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit, stellt das BKA den CyberTipline Report dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt zur Verfügung, welches schließlich spezifische Ermittlungsmaßnahmen einleitet. 

Welche Daten übermittelt Dropbox an das NCMEC?

Die durch Dropbox angefertigten und an das NCMEC übermittelten CyberTipline Reports enthalten standardgemäß neben dem Nutzernamen und der durch den Verdächtigen bei dem Provider hinterlegten E-Mail Adresse, auch die ihm zugeordnete User-ID und eine Login-Historie aus der sich Datum, Uhrzeit, Zeitzone und IP-Adressen der letzten Zugriffe auf die Dropbox ergeben. 

Des Weiteren dokumentiert Dropbox sachverhaltsspezifisch die Anzahl der festgestellten verdächtigen Dateien, deren Dateinamen, den Zeitpunkt des Uploads und die zum Upload eingesetzte IP-Adresse. 

Die Dateien werden infolge einer Sichtung durch die Mitarbeiter des Cloud-Storage-Anbieters, zudem nach einem 2014 unter den hinweisgebenden Providern vereinheitlichtem System kategorisiert, welches danach differenziert ob die Dateien sexuelle Handlungen an (1) oder anzügliche Darstellungen von (2) Kinder (A) oder Jugendlichen (B) zeigen. 

Während als Darstellungen sexueller Handlungen dabei alle Darstellungen verstanden werden, die sexuell explizite Handlungen tatsächlicher oder wirklichkeitsnaher Art zwischen Individuen des gleichen oder unterschiedlicher Geschlechter zeigen, gelten Darstellungen als anzüglich, wenn sie Nacktheit und sexuell suggestive Posen enthalten (bspw. Fokus auf oder Spreizen des Genitalbereichs sowie altersunangemessene Berührungen an den primären und sekundären Geschlechtsteilen).  Zur strafrechtlichen Relevanz muss es den Darstellungen zudem an jeder Art von künstlerischer, literarischer, politischer oder wissenschaftlicher Seriosität mangeln. 

Kombiniert man die Untergruppen, werden die Darstellungen damit wie folgt kategorisiert: 

  • A1: Vornahme sexueller Handlungen an/durch Kinder
  • A2: anzügliche Abbildung von Kindern 
  • B1: Vornahme sexueller Handlungen an/durch Jugendliche 
  • B2: anzügliche Abbildung von Jugendlichen

Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden ist diese vorgelagerte Bewertung der Darstellungen durch die hinweisgebenden Provider als kinder-/jugendpornographisch unter anderem deshalb interessant, weil auch das Strafgesetzbuch in den Straftatbeständen der § 184b und § 184c StGB eine entsprechende Differenzierung vornimmt. 

Aufgrund der besonderen Bedeutung für die spätere strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts findet auch der Umstand, ob der Dropbox-Ordner des Nutzers öffentlich oder nur beschränkt zugänglich war, in dem Report Erwähnung. Sollte der Anbieter auf die Datei deshalb aufmerksam geworden sein, weile deren MD5-Hashwert mit dem einer der bereits bekanntgewordenen und beim NCMEC registrierten kinderpornographischen Darstellungen übereinstimmt, wird auch dies vermerkt. 

Aus den CyberTipline Reports und den diesen beigefügte Beweismitteln ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden damit alle Informationen, die sie zur anfänglichen Bewertung der strafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts benötigen. 

Welche strafrechtlichen Unterschiede ergeben sich beim Upload von kinderpornographischen Inhalten in eine Dropbox ggü. der Veröffentlichung auf Sozialen-Netzwerken wie Facebook, Instagram oder WhatsApp?

Sowohl für die Veröffentlichung von Kinder- / Jugendpornographie als auch deren Übermittlung an einen eingeschränkten Personenkreis sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Ob man nun bspw.  also auf Facebook in einem öffentlichen Forum oder in einen öffentlich zugänglichem Dropbox-Ordner kinder-/jugendpornograhphische Dateien hochlädt wirkt sich rechtlich nicht aus. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Dropbox-Nutzer über eine der oben aufgezeigten Möglichkeiten einem bestimmbaren Personenkreis Zugriff auf die von ihm hochgeladenen Dateien verschafft, diese unterscheiden sich rechtlich nicht von Fällen, in denen der Austausch von Kinderpornorgaphie über eine privaten Chat bspw. auf Instagram oder auf WhatsApp erfolgt. 

Anders als bei Instagram, Facebook oder Whatsapp, besteht bei Dropbox neben dem Datenaustausch jedoch zusätzlich die Möglichkeit der Datenspeicherung zu ausschließlich privaten Zwecken (sog. Filehosting). Der Upload von kinder-/jugendpornographischen Darstellungen in die Dropbox begründet in diesem Zusammenhang deren bloßen Besitz, welcher mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu lediglich fünf Jahren geahndet wird und sich damit hinsichtlich der Schwere der Strafbarkeit deutlich von der Verbreitung und Veröffentlichung kinder-/jugendpornographischer Inhalte abgrenzt. 

Das der Nutzer selbst Dritte zum Zugriff auf seine Dropbox berechtigen muss ist dabei ebenso wie die nachverfolgbare Versendung eines Einladungslinks an nicht registrierte Nutzer für erfahrene Strafverteidiger maßgeblicher Anknüpfungspunkt einer effektiven Verteidigung. 

Wie am Beispiel des Cloud-Storage Anbieters Dropbox gezeigt, können bereits kleinste Unterschiede in der Bedienung einer Plattform erhebliche Auswirkungen auf die Strafandrohung eines Delikts haben. Es ist deshalb zur erfolgreichen Bewältigung Ihres Verfahrens von immenser Bedeutung, dass Sie sich mit einer Kanzlei in Verbindung setzen, die sich auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts auskennt und entsprechende Faktoren zu Ihren Gunsten einzusetzen weiß.

Mein Dropbox – Account wurde gesperrt

Sollten Sie Kinderpornographie hochgeladen haben, wird der Anbieter Ihren Account sperren und es wird ein NCMEC – Report generiert. Sie sollten daher nach einer Sperrung umgehend Kontakt mit uns aufnehmen, da es nun nur eine Frage der Zeit ist, bis es bei Ihnen zu einer Hausdurchsuchung kommen wird