§ 184b StGB: Öffentliche Gerichtsverhandlung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Ist meine Gerichtsverhandlung öffentlich? Ja, Gerichtsverhandlungen sind öffentlich!

Zunächst ist es Ziel unserer Kanzlei, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Da wir seit 2005 zahlreiche Beschuldigte wegen § 184b StGB verteidigen, setzen wir den Schwerpunkt zunächst auf das Ermittlungsverfahren, um eine Anklage mit anschließender öffentlicher Verhandlung zu vermeiden. Hierbei kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht oft die Arbeitshypothese, Videos und Bilder seien zugänglich gemacht oder verbreitet worden, ausgehebelt werden. Auch die Frage des Besitzes ist in vielen Fällen auf den Prüfstand zu stellen, denn hier muss beispielsweise auch ein Vorsatz nachgewiesen werden und richtige Antworten auf die Fragen nach gelöschten Dateien gefunden werden.

In der Praxis erfahren wir von Mandanten, die zu unserer Kanzlei wechseln, oft, dass von ihren bisherigen Verteidigern keine Verteidigungsschriften im Ermittlungsverfahren abgegeben wurden, um eine außergerichtliche Klärung und Einstellung des Verfahrens zu begünstigen. Das mag an einem geringen Engagement liegen bzw. auch an dem Umstand, dass viele Anwälte mit dem Umgang mit dem sog. Datenverarbeitungsauswertungsbericht überfordert sind, mithin hier auch kein Sachvortrag erfolgen kann, da ihnen schlicht das nötige IT-Wissen auf diesem Gebiet fehlt.

Die beste Waffe, eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden ist, dass man sich frühzeitig sich vernünftig verteidigen lässt und alle Möglichkeiten nutzt, schon die Anklageerhebung zu verhindern.

Kann ich die Öffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung ausschließen lassen?

Nein, das wird in der Regel nicht für die gesamte Verhandlung möglich sein. Wir gehen als Verteidiger so vor, dass wir prüfen, ob für bestimmte Abschnitte der Gerichtsverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das ist zum Beispiel durchaus angezeigt und möglich, wenn Sie über Ihre persönlichen Verhältnisse Angaben machen oder Angaben zu Ihrer Sexualität, einer Therapie oder sonstigen Umständen machen, die schutzwürdige Interessen darstellen. Zwar soll der Ausschluss der Öffentlichkeit primär Opfer von Straftaten schützen, aber in der Praxis wird häufig verkannt, dass auch Sie als Beschuldigter den Schutz des Gesetzes genießen und wir diesen Schutz überall dort, wo es möglich ist, auch einfordern. Auch hier erfahren wir immer wieder, dass Kollegen und Kolleginnen das im Zusammenhang mit Verhandlungen wegen Kinderpornographie nicht bekannt ist bzw. man hier zurückhaltend agiert und somit einen wesentlichen Schutz des Angeklagten in den Schatten stellt.

Sind Zuschauer, die Zeitung und Fernsehen, bei meiner Gerichtsverhandlung anwesend?

Eine der größten Ängste von Mandanten ist, dass ein Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nachhaltig den Beruf und das Privatleben überschattet und sie durch eine personenidentifizierende Berichterstattung nachhaltig Schaden für ihr Leben erfahren. Die meisten Klienten, die wir auf diesem Gebiet verteidigen, haben noch nie einen Gerichtsaal von innen gesehen und kennen Gerichtsprozesse nur aus dem Fernsehen und Filmen. Aus diesen Gründen entsteht ein Bild, welches der Realität zum Glück nicht Rechnung trägt und wir sind bemüht, ein realistisches Bild von den Gefahren einer Gerichtsverhandlung zu vermitteln.

Zuschauer

In der Regel wird es bei Verfahren vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) keine Zuschauer geben. Grund hierfür ist einfach, dass kein Bürger auf die Idee kommt, seine Freizeit mit dem Besuch einer Gerichtsverhandlung zu verbringen. Somit werden Sie sehen, dass die Zuschauerbänke bei Verfahren wegen § 184b StGB meist leer bleiben und Sie somit hier keine Beeinträchtigung erfahren werden. Anders mag das allein in größeren, spektakulären Verfahren, in denen wir Beschuldigte vor den Landgerichten in diversen Großverfahren in ganz Deutschland verteidigen, sein. Hier kann es durchaus zu einer regeren Anteilnahmen von Prozessen kommen, wobei es oft in diesen Verfahren zusätzlich noch um einen Missbrauch von Kindern geht und der Vorwurf des § 184b StGB nicht im Fokus steht.

Presse 

Wenn Ihre Gerichtsverhandlung in einer Großstadt in Deutschland stattfindet, dann werden Sie bei Verhandlungen wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie in der Regel keine Presseberichterstattung erfahren, da die Gerichtsreporter eher Verfahren vor dem Landgericht begleiten und somit solchen „Alltagsverfahren“ vor dem Amtsgericht kaum Beachtung schenken. Es kommt nur sehr selten vor, dass sich ein Reporter in solche Verfahren verirrt. Problematischer ist dies jedoch bei den kleinen Amtsgerichten, oft in ländlichen Gebieten, da die Lokalpresse hier gerne und oft über auch „kleinere“ Verfahren ausgiebig schreibt. Dies kann deshalb Nachteile bringen, da man sich in einer kleinen Stadt oder Dorf auch eher kennt und aus den Angaben aus der Zeitung auch ableiten lässt, dass Sie es waren, der sich vor Gericht verantworten musste.

Hier muss eine Lanze für die Lokalpresse gerochen werden, da diese in Regel bemüht ist, wenig personenidentifizierende Merkmale in den Artikel aufzunehmen. Die Erfahrung zeigt, dass ein Gespräch vor oder Nach dem Prozess mit dem Pressevertreter sinnvoll ist. Wir gehen in der Praxis auf den Reporter zu, geben ihm oder ihr unsere Visitenkarte und sprechen das Thema offensiv an. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein freundliches Gespräch hier oft wunder bewirkt hat.

Fernsehen 

In der Regel werden lediglich große Verfahren vor dem Landgericht vom Fernsehen begleitet und verdecken stets die Gesichter unserer Mandanten, um die maximale Unkenntlichkeit zu erreichen. Ein Verpixeln reicht uns hier nicht aus.

Strategien der Verteidigung bei einer öffentlichen Verhandlung

Wie bereits hier beleuchtet, prüfen wir in jedem Verfahren, ob wir Abschnitte des Verfahrens als „Nichtöffentlich“ deklarieren können und halten im Falle, dass Bilder oder Filmaufnahmen durch Funk, Presse oder Fernsehen getätigt werden, unseren Mandanten eine Akte vor das Gesicht. Wir erhalten in vielen Verfahren zudem Presseanfragen und sind hier auf dem Standpunkt, dass die Sicherheit des Mandanten vorgeht, mithin wir hier zwar täglich mit der Presse arbeiten, aber lieber auf ein Statement oder Interview verzichten, wenn dies einen potentiellen Schaden für unsere Mandanten mit sich bringen kann. Uns befremdet, dass andere Kanzleien, um Publicity zu erhaschen, ihre Mandanten an die Presse verkaufen und offensichtlich dies nur eigenen Zwecken dient. Eine solche Eigenwerbung schadet nicht nur Ihnen, sondern haben wir als Kanzlei auch nicht nötig, da unsere Kanzlei keine offensive Werbung machen muss, da man uns hinreichend in Deutschland kennt. Der Umgang mit der Presse muss geübt sein und somit benötigt man hier auch eine gewisse Berufserfahrung, um die richtigen Entscheidungen zu Gunsten des Mandanten zu treffen, um diesen zu schützen.

Wir arbeiten im Ernstfall mit einer der besten Medienkanzleien in Deutschland zusammen und scheuen nicht davor zurück, die Medien in ihre Schranken zu verweisen, wenn es zu einer Grenzüberschreitung kommt und Ihre Persönlichkeitsrecht verletzt wurden. Dies kommt zum Glück selten in der Praxis vor und ist dem Umstand geschuldet, dass wir einen sehr guten und sachlichen Umgang mit den Medien pflegen und somit über die Jahre ein gegenseitiges Respektverhältnis aufgebaut werden konnte. Dies verhindert Grenzüberschreitungen und Berichte werden somit auch gerne mit der Verteidigung abgestimmt und haben keine Nachteile für Sie.