Ermittlungsverfahren bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nach § 184b StGB bei Nutzung von Snapchat

Im Zuge der Digitalisierung haben sich auch die Möglichkeiten mit denen Benutzer über das Internet miteinander kommunizieren können vervielfältigt. Neben den Messanger Diensten WhatsApp und Facebook, die sich mittlerweile schon einige Jahre auf dem Markt befinden und als gängige Kommunikationsplattformen etabliert haben, sind in den letzten Jahren Anbieter hinzugekommen, die eine neuartige Form des digitalen Austauschs ermöglichen. Hierzu zählt auch der 2011 veröffentlichte Multimedia-Messaging-Dienst Snapchat. 

Was ist Snapchat und wie funktioniert es?

Der durch den gleichnamigen Anbieter entwickelte Messanger Snapchat, der vorrangig zur Nutzung auf Smartphones und Tablets gedacht ist, ermöglicht es seinen Nutzern, neben dem Posten öffentlicher Storys und dem versenden privater Textnachrichten auch Fotos als sogenannte Snaps zu versenden. Diese sind für den Empfänger nur für eine gewisse Sekundanzahl sichtbar, wenn sie nicht manuell im Chat gespeichert werden. 

Wenn es um das Versenden äußerst privater Inhalte geht, schwinden für viele Nutzer aufgrund der Grundkonzeption von Snapchat deshalb jegliche Bedenken. Ähnlich wie bei WhatsApp oder Facebook sollten sich die Nutzer der App bei der Übermittlung von strafbaren Inhalten aber nicht vor strafrechtlicher Verfolgung in Sicherheit wiegen. Denn auch der Provider Snap Inc. hat seinen Hauptsitz in den USA und ist damit über ein 2008 in Kraft getretenes US-Bundesgesetz dazu verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte, die ihm im Zuge automatisierter Kontrollen bekannt werden, an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (kurz NCMEC) zu übermitteln. Die sich in Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden international gegen die Verbreitung von Kinderpornographie und den sexuellen Missbrauch Minderjähriger einsetzt. 

Auf welche durch Nutzer versendte / hochgeladene Dateien kann Snapchat zugreifen? 

Snapchat wirbt in den sozialen Medien gerade damit, dass die durch ihre Nutzer als Snaps versendeten Fotos und Videos durch die Technologie des Advanced Encryption Standard (AES) einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung unterliegen und damit nur durch die beiden kommunizierenden Parteien eingesehen werden können. 

Entsprechend dieser Zusicherung sind die Snapchat Server nach bisherigen Feststellungen tatsächlich so eingerichtet, dass Snaps automatisch gelöscht werden, sobald sie von allen Empfängern angeschaut wurden. Bleiben die Snaps ungeöffnet werden sie in einem 1:1 Chat nach 31 Tagen und in einem Gruppen Chat nach 7 Tagen gelöscht. Es ist dem Versendenden selbst zudem möglich, den Snap manuell zu löschen und damit gleichlaufend die Beseitigung der Datei auf dem Server herbeizuführen. 

Eine Ausnahme, für die durch Snapchat garantierte Ende-zu-Ende Verschlüsselung gilt in solchen Fällen in denen nationale oder internationale Strafverfolgungsbehörden im Zuge laufender Ermittlungen, durch Vorlage eines Gerichtsbeschluss, Einsicht in die Kommunikation eines bestimmten Nutzers beantragen. Der Provider fängt dann die durch den Betroffenen versandten Snaps auf dem Versendungsweg ab und spielt sie den Strafverfolgungsbehörden zu. 

Für den Regelfall gilt damit jedoch, dass Snaps nicht den Kontrollmechanismen des Providers unterliegen. Die Darstellung eines strafbaren Verhaltens kann nur dann zur Kenntnis des Anbieters gelangen, wenn der Snap durch den Empfänger gemeldet wird.

In dem Format eines Snaps werden allerdings nur solche Foto- und Videodateien versandt, die unmittelbar zuvor in der App angefertigt und ohne Zwischenspeicherung verschickt wurden. Dateien die aus externen Applikationen, wie dem Handyspeicher über Snapchat geteilt werden, sind im Chat dagegen als solche sichtbar und unterliegen nicht derselben Ende-zu-Ende Verschlüsselung, wie dies für Snaps der Fall ist. Sie durchlaufen vielmehr, ebenso wie öffentlich als Storys gepostete Fotos und Videos das Kontrollverfahren des Sicherheitsteams von Snapchat und werden, insoweit sie als unauffällig einzuordnen sind, erst 24 Stunden nach dem Öffnen standardsgemäß von den Servern des Unternehmens gelöscht.  

Wie kann Snapchat Dateien auf deren strafrechtliche Relevanz hin überprüfen? 

Snapchat verfügt, ebenso wie die übrigen hinweisgebenden Provider, über eine durch das NCMEC erstellte Auflistung aller bislang bekannt gewordenen kinder- und jugendpornographischen Schriften. Sowohl durch automatisierte Kontrollprogramme als auch durch die stichprobenartige Sichtung der Dateien durch die Vertrauens- und Sicherheitsteams von Snapchat können die durch Nutzer unverschlüsselt versendeten oder veröffentlichten Dateien dadurch auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüft werden. 

Um unter der Masse an täglich hochgeladenen Foto- und Videodateien gerade solche herauszufiltern, die sowohl den Community-Guidelines als auch den gesetzlichen Vorgaben widersprechen, ist besonders der sog. MD5-Hashwert von Bedeutung, welcher sich als eine Art digitaler Fingerabdruck beschreiben lässt, der jedem Video und Bild individuell zugeordnet ist und auch bei einer Veränderung der Datei (bspw. Komprimierung/Vervielfältigung) nachvollziehbar bleibt.

Was passiert, wenn Kinderpornoprahie bei Snapchat versendet oder gepostet wird? 

Stellt Snapchat über die dargestellte Kontrolle der auf seinen Servern eingegangenen Inhalte, einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt fest, der auf den Missbrauch eines Kindes hinweist, ermittelt das Sicherheitsteam des Providers den Nutzernamen des Verdächtigen, ebenso wie die durch diesen bei der Registrierung zur Identifizierung hinterlegten Daten.  Meist handelt es sich hierbei um die E-Mail Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers. Zusammen mit der zuletzt verwendeten IP-Adresse werden diese Daten anschließend an das NCMEC übermittelt. 

Nachdem das NCMEC die fraglichen Foto-/Videoaufnahmen schließlich gesichtet und nach einem standardisierten System entweder als straflos oder als vermeintlich strafbare kinder- bzw. jugendpornographische Darstellung eingeordnet hat, fertigt es aus dem Zusammenschluss aller Daten einen sog. Cyber Tipline Report an, welchen es an die Strafverfolgungsbehörden des Landes übermittelt, aus dem die Versendung der Datei erfolgte. 

Aus den CyberTipline Reports und den diesen beigefügten Beweismitteln ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden alle Informationen, die sie zur anfänglichen Bewertung der strafrechtlichen Relevanz des Sachverhalts benötigen. Für Deutschland übernimmt die Sichtung der CyberTipline Reports das BKA, welches schließlich in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsanwaltschaften konkrete Ermittlungsmaßnahmen einleitet.

Wie am Beispiel des Messangers Snapchat deutlich wird, ist es heutzutage kaum noch möglich Dateien zu versenden, ohne dass diese dem Zugriff des jeweiligen Anbieters unterliegen. 

Insbesondere aufgrund umfassender Gesetzesreformen und der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, die sich durch die Einrichtung von Sondereinheiten wie dem hierzulande agierenden ZAC NRW oder ZCB, den digitalen Neuerungen anpassen, hat sich auch im Internet mittlerweile ein engmaschiges und komplexes Kontrollsystem etabliert, welches für Missbrauch jeglicher Art wenig Raum lässt. 

Strafverfolgungs- und Strafbarkeitslücken sind auf diesem Gebiet nur noch selten vorzufinden. 

Damit ihr Strafverfahren erfolgreich bewältigt werden kann, ist es deshalb bedeutender denn je, dass Sie sich mit einer Kanzlei in Verbindung setzen, die mit der Digitalisierung Schritt halten kann und die hinsichtlich der Neuerungen im Sexualstrafrecht auf aktuellstem Stand ist. 

Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis

Seit 2005 verteidigen wir Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet als Experten im Zuge einer Hausdurchsuchung, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren nach § 184b StGB.

Bitte übersenden Sie uns unverbindlich Ihren Beschluss und das Sicherstellungsprotokoll per Mail unter: mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp: 017624738167 und wir werden umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen ein Angebot zukommen lassen.

Im Übrigen verweisen wir auf die sehr wertvollen Beiträge dieser Seite für weitere Informationen rund um das Thema: kinderpornographische und jugendpornographische Schriften.