Vorwurf Kinderpornographie droht mir eine Gefängnisstrafe?
Im folgenden möchten wir Sie informieren ob der Besitz und / oder die Verbreitung von Kinderpornographie zwingend eine Haftstrafe nach sich zieht und wenn ja, was passiert wenn ich wirklich in das Gefängnis muß? Wir beantworten hier auch Fragen zum Haftantritt, offenen Vollzug und zur Halbstrafe.
§ 184b StGB sieht seit dem 01.07.2021 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor – ab dem ersten Bild!
Die gute Nachricht ist: Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren können in Deutschland zur Bewährung ausgesetzt werden, das besagt § 56 StGB.
Zunächst prüft das Gericht dabei, ob von einer positiven Sozialprognose auszugehen ist. Bei einer Verurteilung zu einer Strafe von mehr als einem Jahr muss das Gericht zudem prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, damit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Ergebnis bedeutet das also zunächst, dass die Höhe der Strafe die 2 Jahre nicht übersteigen darf, sonst muss die Strafe auch tatsächlich im Gefängnis verbüßt werden.
In der Praxis zäumt man zum Glück das Pferd in der Regel von hinten auf und das Gericht wird ausnahmsweise dann noch eine bewährungsfähige Strafe ausurteilen, wenn dies sachgerecht und insgesamt noch vertretbar erscheint. Das bedeutet also, dass zunächst der Strafrahmen des § 184b StGB, der zwar eine Freiheitsstrafe androht, nicht zwangsläufig ins Gefängnis führen muss. Hierbei wird der Hinweis erteilt, dass in der Regel dann Haftstrafen verhängt werden, wenn der Angeklagte nicht alles dafür getan hat, sich die Bewährung auch verdienen. Leider stellen wir bei Beschuldigten, die aus anderen Kanzleien zu uns wechseln, immer wieder fest, dass Anwälte die Zeit des Ermittlungsverfahrens nicht nutzen, um die notwendigen Voraussetzungen für eine Bewährung zu schaffen und ihre Mandanten nicht ausreichend vorbereiten. Oft berichten uns Mandanten, dass ihr Anwalt kaum erreichbar und wenig engagiert war. Das ist fatal: eine Bewährungsstrafe ist bei Kinderpornographie kein Selbstläufer und nur durch enge Betreuung durch den Verteidiger zu erreichen. Wir helfen Ihnen, die Chancen auf eine Bewährungsstrafe zu maximieren. Jeder ist hierbei seines Glückes Schmied und sollte bei der Verteidigung auf das richtige Pferd setzen. Am Besten von Beginn an.
Kann mir ein Rechtsanwalt noch helfen, wenn ich zu einer Haftstrafe wegen § 184b StGB verurteilt wurde?
Wenn Sie durch das Amtsgericht zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, dann haben Sie die Möglichkei, die Rechtsmittel der Berufung oder Revision einzulegen. Hier bietet es sich an, dass man in der Regel zunächst Berufung einlegt, denn in einigen Monaten wird es sodann zu einer Neuverhandlung der Sache vor dem Landgericht kommen. Sie können dann die Sache durch das Berufungsgericht in Gänze (also mit allen Beweismitteln, wie bei der ersten Verhandlung) überprüfen lassen. Die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden und das Berufungsgericht sodann „nur“ noch, ob die Höhe der Strafe angemessen und ob eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist.
Hierbei ist zu beachten, dass Sie die Zeit zwischen der Verurteilung durch das Schöffengericht und der Verhandlung vor dem Landgericht unbedingt nutzen sollten, um die durch das Amtsgericht aufgezeigten Lücken zu füllen. Hierbei kommen wir ins Spiel, denn wir sind als Rechtsanwälte Experten auf diesem Gebiet und können somit viele Urteil noch in der 2. Instanz kippen. Sollten Sie in der ersten Instanz durch das Landgericht verurteilt worden sein, dann steht Ihnen noch die Möglichkeit einer Revision zum Oberlandesgericht zu. Dies macht nur dann Sinn, wenn das erstinstanzliche Gericht materielle und/oder formelle Rechtsfehler im Urteil produziert hat. Gerne prüfen wir, ob Ihr Urteil an Fehlern leidet und eine Revision erfolgversprechend ist.
Sollte das Landgericht nach einer Berufungsverhandlung noch immer keine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt haben, so steht Ihnen zum Oberlandesgericht nach der Berufung noch das Rechtsmittel der Revision zu. Sie haben also sogar noch eine 3. Instanz, um Ihr Ziel einer Bewährung zu erreichen. Sie sehen also, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – auch ohne anfängliche Bewährung – zunächst nicht bedeutet, dass Sie auch tatsächlich in Haft müssen. Mandanten, die nach einem Misserfolg in erster Instanz zu unserer Kanzlei wechseln, schildern in der Regel, dass eine Bewährung bereits deswegen nicht erreicht wurde, weil Einsatz und Herzblut des Verteidigers fehlte. Wichtig ist, dass Ihr Anwalt um Ihre Freiheit kämpft und sich zu allen Zeitpunkten voll für alle Ihre Belange einsetzt. Dies setzt nicht nur Berufserfahrung bei der Verteidigung in Verfahren wegen § 184b StGB voraus, sondern auch fundiertes Wissen im allgemeinen Strafrecht. Nur ein spezialisierter Verteidiger wird die besonderen Fallstricke bei Strafen wegen Kinderpornographie erkennen und Sie sicher darumherumführen.
Was bedeutet eine Haftstrafe bei § 184b StGB? Komme ich ins Gefängnis?
Haftstrafe bedeutet in diesem Fall tatsächlich, dass Sie diese Strafe in einer Zelle, so, wie man sie im Fernsehen in Beiträgen sieht, verbringen müssen, wobei es einfach nicht richtig wäre, dies schönzureden. Deswegen ist die Devise, Sie erst überhaupt nicht diesem Risiko auszusetzen und bereits im Ermittlungsverfahren darum zu kümmern, Ihre Freiheit zu sichern. Immer wieder wird Mandanten in Beratungen durch andere Kanzleien in Aussicht gestellt, eine Haftstrafe sei ja nicht so schlimm, da es in einigen Bundesländern (wie NRW) den offenen Vollzug gäbe und man hierüber eine Erleichterung erfahren würde. Das ist ein Trugschluss, da, bis auf vereinzelte Ausnahmen, die nicht repräsentativ sind, die wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornographie verurteilten regelmäßig in den geschlossenen Vollzug geladen werden und eine Abweichung vom Vollstreckungsplan kaum möglich ist. Hat Sie die JVA in Ihren Fängen, so wird sie versuchen, Ihren Vollzug erst dann zu lockern oder Sie in eine offene Vollzugsform zu verlegen, wenn Sie eine anstaltsinterne „Therapie“ durchlaufen haben. Dass man hier der Justizvollzugsanstalt vollständig ausgeliefert ist, kann man sich vorstellen.
Natürlich gibt es die Möglichkeit einer sog. Halb- oder Zwei-Drittel-Strafe, also nicht die volle Strafe verbüßen zu müssen, sondern diese nach Verbüßung eines Teils als sog. „Reststrafe“ zur Bewährung auszusetzen. Das ist aber abhängig von der Entscheidung der jeweiligen Strafvollstreckungskammer, die sich wiederum auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt verlässt. In einer Anhörung macht man sich dabei einen persönlichen Eindruck von Ihnen. Sie merken, dass der effektive Gewinn von Vorteilen im Bereich der Strafvollstreckung von § 184b StGB ein steiniges Brot ist. Umso wichtiger ist es, dass sich der Verteidiger hier auf gewohntem Terrain bewegt: wir haben seit 2005 unzählige Mandanten auch auf diesem Weg gewinnbringend begleitet und verfügen über das nötige Sonderwissen für den „Worst Case“.
Folgen einer Haftstrafe bei § 184b StBG
Die Auswirkungen einer Haftstrafe auf die Zukunft stehen bei den Ängsten unserer Mandanten sicherlich an erster Stelle und rauben ihnen oft den Schlaf. Der Verlust der Freiheit, der soziale und berufliche Abstieg und Nachteile für die Familie sind absolut beängstigend und menschlich vollkommen nachzuvollziehen. Auch wenn wir als spezialisierte Kanzlei Mandanten täglich im gesamten Bundesgebiet verteidigen, verlieren wir nie den Bezug zu Ihrem jeweiligen Einzelfall. Wir haben uns es zum Ziel gemacht, unseren Mandanten nicht nur durch eine solide Verteidigung einen Mehrwert zu bieten, sondern sie zu auch psychologisch zu stärken und über das Ende des Verfahrens hinaus zu begleiten. Wenn Sie eine gute Verteidigung haben, dann können Sie auch wieder ruhig schlafen, da Sie sich auf uns verlassen können. Aus der Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren der letzten 17 Jahre können wir Ihnen versichern, dass es nahezu immer eine Chance gibt, die persönliche Freiheit zu erhalten. Unser System der Verteidigung ist langjährig erprobt und bewährt und wir werden Sie zuverlässig auf Ihrem Weg begleiten.
Auf Profis vertrauen
Als auf das Strafrecht und insbesondere Sexualstrafrecht und Kinderpornographie spezialisierte Rechtsanwälte beherrschen wir alle denkbaren Konstellationen und Probleme rund um das Erreichen einer Bewährung – auch bei schweren Vorwürfen wie § 184b StGB.
Nicht umsonst sind wir seit 2005 eine der am besten bewerteten Anwaltskanzleien im Bereich der Strafverteidigung.
Strafvollstreckung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Leider gibt es auch Fälle, die mit einer Haftstrafe enden und dann endet meist auch die Vertretung des Rechtsanwalts. Strafvollstreckungsrecht ist eine Spezialmaterie, die nicht jeder Anwalt beherrscht.
Ich habe eine Ladung zum Strafantritt wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erhalten.
Die Ladung zum Strafanritt bei § 184b StGB ist die Aufforderung sich der Freiheitsstrafe zu stellen. Also sich in das Gefängnis zu begeben.
Mandanten wenden sich dann oft an uns mit der Bitte einen Antrag auf Strafaufschub zu stellen bzw. in Einzelfällen die Haftfähigkeit zu prüfen.
§ 456 StPO regelt den Strafaufschub. In der Praxis haben wir aber die Erfahrung gemacht, dass Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft durchaus Handlungsspielraum walten lassen und wir gerne für Sie prüfen, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Sollten Sie ein ärztliches Attest beibringen, welches die derzeitige Haftfähigkeit in Frage stellt, dann übersenden Sie uns dieses zur Prüfung. Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft Zweifel hat, wird diese eine amtsärztliche Untersuchung anordnen, um die Frage der Hafttauglichkeit zu klären.
An dieser Schnittstellen wird auch zu prüfen sein, in welcher JVA Sie inhaftiert werden sollen und ob dies mit der der Strafvollstreckungsordnung des jeweiligen Bundeslands korrespondiert.
Oft wird hier die Frage zu erörtern sein, ob Sie Ihre Haft im offenen Vollzug verbringen können und ob – in Abweichung vom Vollstreckungsplan – der Verbüßung im offenen Vollzug zugestimmt wird.
Bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen § 184b StGB ergeben sich also viele Fragen, aber auch Möglichkeiten, welche wir individuell mit Ihnen erörtern werden und realistische Anträge stellen, die Aussicht auf Erfolg haben.
Es ist völlig verständlich, dass Sie 1000 Fragen haben und Sie und Ihre Familie Angst vor der Zeit im Gefängnis haben. Wir begleiten Sie durch diese schwere Zeit!
Ist ein offener Vollzug bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie möglich?
Mandanten werden kategorisch in den geschlossenen Vollzug geladen, wobei Sie sicherlich eine Abweichung bzw. eine Verlegung in den offenen Vollzug begünstigen können, wenn bestimmte Parameter stimmen.
Diese Frage ist vor allem in NRW spannend, da in Nordrhein Westfalen der offene Vollzug der Regelvollzug ist.
Unsere Mandanten werden bei Übernahme des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine Therapie essentiell ist für den späteren Verlauf und dem Erfolg des Verfahrens. Aber auch für eine mögliche Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei § 184b StGB in einer Justizvollzugsanstalt.
Sie werden im Rahmen eines Vollzugs erst dann Lockerungen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug bzw. eine frühzeitige Entlassung erreichen können, wenn Sie sich – aus Sicht der JVA bzw. aus Sicht der Strafvollstreckungskammer – ausreichend mit der Tat auseinandergesetzt haben.
Wenn Sie bereits bis zum Vollzug einer Freiheitsstrafe eine fundierte Therapie durchlaufen haben, dann haben Sie gute Argumente, dass eine solche ggf. nur noch im geringen Umfang erforderlich sein wird.
Sind Sie nämlich erst einmal in den Fängen einer JVA, dann wird man Sie gerne lange festhalten und jegliche Lockerungen damit verzögern, dass Sie noch mehr Therapie absolvieren sollen.
In einigen Fällen fällt das Therapieangebot der JVA aber schmal aus oder läuft schleppend an. Es kann also nur empfohlen werden, sich frühzeitig mit der Materie zu beschäftigen. Da wir unsere Mandanten bei der Suche nach einer passenden Therapie behilflich sind, ist dies auch ein Grund warum wir als Experten frühzeitig im Verfahren konsultiert werden sollten.
Wenn Sie über ausreichend Therapie und über einen festen Arbeitsplatz verfügen und zudem Familie und Kinder haben (soziale Bindungen), dann sollte man frühzeitig Anträge stellen, so dass Sie Erleichterungen während der Haftzeit erhalten.
Jede Lebenssituation ist anders und deshalb beraten wir Mandanten individuell bezüglich der Möglichkeiten und stellen die entsprechenden Anträge für Sie.
Halbstrafe und Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe bei § 184b StGB
Auf Antrag hin kann die Strafvollstreckungskammer nach Verbüßung der Hälfte der Strafe den Strafrest zur Bewährung aussetzen. Dazu ist aber vorher eine Anhörung der Staatsanwaltschaft und der JVA notwendig.
Sollte die Haftstrafe unter 2 Jahren liegen und Sie im Vollzug keine Disziplinarverfahren gesammelt haben und ausreichend „resozialisiert“ erscheinen, dann ist dies durchaus ein realistisches Unterfangen bei einem Ersttäter.
Auch hier sollte aber beachtet werden, dass Sie wie ein Sexualstraftäter behandelt werden und ohne Therapie das Ziel nicht einfach zu erreichen sein wird. So zeigt es jedenfalls unsere Erfahrung.
Bei einer Haftstrafe über 2 Jahren müssen bei Gewährung einer Halbstrafe besondere Umstände vorliegen, um diese zur Bewährung auszusetzen. Die Hürden sind in der Praxis sehr hoch und nur wenige qualifizieren sich in der Praxis für diese Form der frühzeitigen Entlassung.
Eine Entlassung nach Verbüßung von zweidrittel der Strafe wird man in der Regel aber befürworten.
Die Prüfung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt von Amts wegen.
Auch hier werden die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft eingeholt, wobei die Strafvollstreckungskammern insbesondere Wert auf die Einschätzung der JVA legen und hierauf auch durchaus bauen.
Sollten Sie entlassen werden, dann bekommen Sie für die Zeit nach der Entlassung Bewährungsauflagen, die Sie beachten müssen, da Sie ansonsten den Rest der Strafe weiter im Gefängnis verbüßen müssen.
Eine untergeordnete Rolle spielt der Antrag auf Reststrafe, der nach einer erfolglosen 2/3 – Anhörung und der Endstrafe gestellt werden kann. In einigen Fällen macht ein solcher Antrag dann Sinn, wenn sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben haben, die eine frühere Entlassung rechtfertigen.
Die komplette Strafe (Endstrafe) sitzen in der Regel nur Klienten ab, die massiv vorbestraft sind bzw. sich komplett in der JVA verweigern. Das ist die Ausnahme.
Individuelle Planung von Haftsachen
Erfolgreich Strafvollstreckungssachen zu verteidigen setzt eine erhebliche Berufserfahrung heraus, denn das Praxiswissen und die Erfahrungswerte sind das A und O für den Erfolg.
Jedes Verfahren ist anders und die Verteidigung von Haftsachen – gerade was die Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt betrifft – kann ein sehr steiniger Weg sein.
Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Lage und werden Sie durch die Zeit der Inhaftierung leiten.