§ 184b StGB – Beamter – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Strafverteidiger für Beamte bei einer Hausdursuchung oder Vorladung wegen § 184b StGB
Jährliche verteidigen wir Beamte im ganzen Bundesgebiet wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie. Mandanten vertrauen uns Ihr Leben und Ihre Zukunft an, weil wir als Experten Mandanten seit 2005 verteidigen und somit über erhebliche und vor allem praktische Berufserfahrung verfügen, die bei viele Mandanten für den Erhalt des Beamtenstatus und die Freiheit gesorgt hat.
Übersenden Sie uns unverbindlich den Beschluss und das Sicherstellungsprotokoll der Durchsuchung und wir werden mit Ihnen das weitere Vorgehen in Ihrem Verfahren abstimmen und Ihre Verteidigung individuell planen.
Da Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, kann ein Verfahren wegen des Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie schwerwiegende berufliche Konsequenzen mit sich bringen und das ist auch der Grund, warum Sie sich an uns wenden.
Viele Mandanten wechseln, nach Recherche im Internet, zu unserer Kanzlei, da Sie im Laufe des Verfahren erkennen, dass hier nur ein Spezialist die Rettung sein kann.

Ihnen wird als Beamter ein Verbrechen zu Last gelegt.


Der Besitz von Kinderpornographie wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 – 5 und die Verbreitung sogar mit einer Haftstrafe von 1 – 15 Jahren geahndet.
Als Beamter verlieren Sie Ihre Beamtenrechte, wenn Sie durch das Schöffengericht oder Landgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden. Dies ist unabhängig von der Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dies wird in § 24 Beamtenstatusgesetz ausdrücklich normiert.
Werden Sie also in diesem Bereich verurteilt, dann sind Sie kein Beamter mehr.
Eine Geldstrafe oder Einstellung gegen Geldauflage ist nach der Neufassung des § 184b StGB nicht mehr möglich und wurde bewusst vom Gesetzgeber aus dem Gesetz entfernt. Im Übrigen ist generell eine Einstellung nach § 153a StPO bei einem Verbrechen nicht möglich und sieht das Gesetz nicht vor.

Strategie der Verteidigung von Beamten bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie


Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen oder das Gerichtsverfahren mit einem Freispruch zu beenden, denn das ist die einzige Möglichkeit, dass Sie weiterhin Beamter sind.
Es gibt hier leider keine Alternative und sind Sie darauf angewiesen, dass alle Register im Verfahren gezogen werden, um das Ziel einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil zu erreichen.
Erreicht wird das Ziel nur dann, wenn der Auswertungsbericht erschüttert werden kann und das setzt wiederum voraus, dass der Rechtsanwalt über ein immenses IT – Wissen verfügt, denn nur ein Anwalt der juristische und technische Argumente gewinnbringend anführt, kann den DV – Auswertungsbericht in Frage stellen.
Da wir seit Entstehung des Phänomens der Kinderpornographie Mandanten verteidigen, wissen wir genau, welche Hebel wir in Bewegung setzen können, um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, dass Sie Ihren Beamtenstatus nicht verlieren.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn die Ermittlungsakte eintrifft, Ihnen eine Kopie der Akte zur Verfügung stellen. Die Auswertungszeiten liegen im Bundesgebiet bei 12 – 24 Monaten, wobei dies im Einzelfall variieren kann.
Es kann sein, dass bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, wenn der Dienstherr Kenntnis von dem Verfahren bekommt und Sie während der Zeit des Ermittlungsverfahrens freigestellt werden.
Nach Abschluss der Auswertung der Asservate wird ein Abschlussbericht durch die Polizei erstellt bzw. ein externer Gutachter reicht sein DV – Gutachten zu den Akten.


Wir erhalten erneut Akteneinsicht und werden den Auswertebericht mit Ihnen besprechen und sodann prüfen, wie wir die Ermittlungen erschüttern können.
Im DV – Auswertungsbericht wird aufgezählt, ob und welche Dateien Sie gem. § 184b StGB und § 184v StGB im Besitz hatten und ob eine Verbreitung nachgewiesen werden kann. Viele Verfahren basieren auf einem sog. „NCMEC – Report“ und dieser hat den Anfangsverdacht gegen Sie begründet.
In einer umfangreichen Verteidigungsschrift stellen wir dar, warum das Verfahren eingestellt werden soll.
Hierbei stellen wir immer wieder fest, dass die Auswertungsberichte nicht vollständig sind bzw. Nachermittlungen erforderlich sind, die wir beantragen werden, um Ihre Unschuld zu bekräftigen.


Leider hilft Ihnen hier ein Geständnis wenig weiter, jedenfalls nicht, wenn es um die Rettung Ihrer Beamtenlaufbahn geht, sondern allenfalls dann eine Rolle spielt, wenn es um die Frage einer Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geht.
Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erheben, so wird Ihnen die Anklageschrift durch das zuständige Amtsgericht zugestellt und im sog. „Zwischenverfahren“ werden wir erneut beantragen, die Anklage nicht zuzulassen bzw. das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Auch hier hat ein Strafverteidiger Möglichkeiten zu intervenieren und es sollten die Fristen beachtet werden, welche jedoch auch verlängert werden können.
In einer Gerichtsverhandlung besteht sodann schlussendlich immer noch die Möglichkeit, einen Richter und Staatsanwalt von Ihrer Unschuld zu überzeugen. Überzeugen wird man diese aber nur mit Sachargumenten und einem übersteigerten Wissen auf dem Gebiet der IT.
Hier wird man nur dann einen Freispruch erzielen können, wenn kämpft und sich in der Materie auskennt.
Ansonsten stehen noch die Rechtsmittel der Berufung und Revision zur Verfügung.
In einigen Verfahren, die wir verteidigt haben, war das Ziel, alle Instanzenzüge auszuschöpfen auch in Hinblick auf den Umstand, dass währenddessen die Bezüge im vollem Umfang weiterbezahlt wurden.
Wir beraten unsere Mandanten auch realistisch und deshalb haben wir am Anfang des Artikels das Pflaster auch schnell abgezogen, um hier klare Worte zu finden und keine Illusionen zu erstellen, denn der Vorwurf und die Folgen lasten schwer.
Oberstes Ziel in den Verfahren ist selbstverständlich den Erhalt ihrer Freiheit und dieses Ziel ist ein solches das im Regelfall auch erreicht werden kann. Sollte darüber hinaus eine realistische Chance bestehen, dass Sie Ihren Beamtenstatus nicht verlieren, dann sollten Sie sich hier nicht geschlagen geben, sondern über uns alle Register ziehen.

Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe als Beamter


Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden und für unsere Mandanten, die Ersttäter sind, können wir in Aussicht stellen, dass wenn das Verfahren nicht mit einer Einstellung oder einem Freispruch endet, dass eine bewährungsfähige Strafe erzielt wird.
In diesem Fall verlieren Sie zwar den Beamtenstaus, aber zumindest Ihre Freiheit bleibt Ihnen erhalten, was ohnehin das primäre Ziel bei der Verteidigung sein sollte und eine weitere Sorge für Sie ist.
Wir planen das Verfahren von der Pike auf und bauen hier vor, so dass das Verfahren nicht zusätzlich noch mit einer Haftstrafe endet.
Da der Verlust eines Beamtenstatus allein bereits ein erheblicher Einschnitt ist, wird man diesen Umstand bereits sehr wohlwollend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen.

Disziplinarverfahren bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie


Der Dienstherr, soweit man Kenntnis darüber erlangt, dass Sie Beamter sind, benachrichtigt der Dienstherr von dem anhängigen Ermittlungsverfahren und gegen Sie wird sodann, parallel zum Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Machen Sie bitte keine Angaben ohne uns zur Sache und lassen Sie sich hier nicht zu Spontanäußerungen hinreißen.
Das Disziplinarverfahren wird in der Regel erst nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt, mithin wartet man zunächst die rechtskräftige Entscheidung des Strafverfahrens ab, da das strafrechtliche Verfahren Vorrang genießt.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens vertreten wir Sie und werden mit Ihnen die richtigen Entscheidungen treffen. Unser Team wird durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verstärkt, der unsere Mandanten seit 2005 berät und betreut.

Beamter im Ruhestand und Kinderpornographie


Auch wenn Sie sich bereits im Ruhestand befinden, kann eine Verurteilung zu einem Verbrechen wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie noch erhebliche Folgen für Sie haben und sind nicht im sicheren Hafen.
Im Ernstfall können Sie Ihre Ruhestandsbezüge verlieren oder es kommt zu Kürzungen und Streichungen des Ruhestandsgehalts.
Hier bietet es sich an, eine einzelfallbezogene Beratung vorzunehmen.