WhatsApp – Gruppe als „Bande“ bei Kinderpornographie

Der Vorwurf, Sie hätten sich über WhatsApp in einer Gruppe als Bande zusammengeschlossen, um Kinderpornographie zu tauschen, lastet schwer.

Vorab sei gesagt, dass dies nicht bei allen WhatsApp Gruppen, in denen kinderpornographische Schriften getauscht werden, angenommen wird.
Aber zumindest in solchen, die eindeutig der „KiPo – Szenen“ zuzuordnen ist. 

Der schwerwiegende Vorwurf wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren Haft bestraft.

Mandanten fühlen sich, wenn sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, mehr als geschockt und auch unverstanden. Als „Bandenmitglied“ haben sie sich nämlich bislang nicht gesehen. 

Kann ein WhatsApp Chat überhaupt als Beweismittel gegen mich verwendet werden?

WhatsApp Chats sind taugliche Beweismittel und werden in einer Ermittlungsakte als Abschrift aufgenommen. Sie werden durch Verlesung in eine Gerichtsverhandlung in einen Strafprozess vor dem Schöffengericht oder Landgericht verwertet. 

Wie kann mich die Polizei als Gruppenmitglied ermitteln?

In der Regel wird das LKA, BKA oder die Polizei per Zufall auf eine WhatsApp Gruppe stoßen, die zum Zweck gegründet wurde, Kinderpornographische Schriften und Jugendpornographische Schriften auszutauschen.

So findet zum Beispiel bei einem Gruppenmitglied eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dann das Handy ausgewertet. Dort wird dann der Chat gefunden und alle Teilnehmer mit deren Rufnummer festgestellt.

Bedenken Sie, dass Ihre Rufnummer bei der Gruppe angezeigt wird und über diese sind Sie sofort als Anschlussinhaber zu identifizieren. 

Eine Abfrage beim Provider der Rufnummer wird Sie dann als Anschlussinhaber offenbaren und gegen Sie wird von Amts wegen ein Verfahren wegen des Verbreitens oder Besitzes von Kinderpornographie eingeleitet. 

In solchen Fällen wird man nicht nur eine Vorladung als Beschuldigter versenden, sondern einen Durchsuchungsbeschluss ausstellen und Ihre Wohnung durchsuchen.

Ihre Speichermedien werden sichergestellt (Laptop, Tablet, Handy, Computer, Sticks) und ausgewertet. In einem sogenannten „DV–Auswertungsbricht“ werden nicht nur die Chats ausgewertet, sondern auch ob sich im aktiven oder gelöschten Bereich des Gerätes weiter entsprechende Daten finden. 

Falls Sie den Chat nicht gelöscht haben, dann wird man diesen ebenfalls finden.

Wenn ich nicht mehr Mitglied bin oder den Chat gelöscht habe, kann ich dann noch belangt werden?

Der Austritt aus einer WhatsApp Gruppe wird im Chat dokumentiert und somit wird man genau nachvollziehen können, welche Aktivitäten Sie im Chat vorgenommen haben und wann Sie ausgetreten sind, zumindest dann, wenn der Chat bei einem Gruppenmitglied sichergestellt wurde.

Wurde der Chat auf Ihrem Handy gelöscht, dann ist dieser nicht mehr zugänglich für die Auswerter.

Anders ist das bei Dateien im Sinne von § 184b StGB und § 184c StGB. Die Bild- und Videodateien können sich noch in Ihrer Mediathek oder dem gelöschten Bereich Ihres Handys befinden. 

Wann liegt überhaupt eine „Bande“ vor? 

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, eine Bandenabrede (ausdrücklich/ konkludent) und den Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Durch den Beitritt in einer WhatsApp Gruppe liegt in der Regel bereits keine „Bandenabrede“ i.S.d. § 184b II StGB vor.

Anhand der Akteneinsicht und dem Chat, den wir einsehen, werden wir in Ihrer Verteidigung entsprechend argumentieren. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände. Das für und wider, das gegen eine Bandenabrede sprechen und warum eine solche in Ihrem konkreten Fall nicht vorliegt. 

Wir prüfen im Einzelfall, ob Gruppenmitglieder nur vor dem Hintergrund der Verfolgung eigener Interessen handeln. 

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich niemand anderes für den Besitz von „Kipo – Dateien“ des anderen interessiert hat. Jeder war nur darauf aus sie für sich selbst besitzen zu wollen. Kein Ausdruck einer Bandenabrede, kein gefestigter Bandenwille trat in den Chatverläufen hervor.

Aus den Nachrichtenverläufen wird deutlich, dass kein hinreichend gemeinsamer Zweck im Vorhinein zwischen den Gruppenmitgliedern abgesprochen wurde. Dies ergibt sich im Einzelfall daraus, dass einzelne Teilnehmer immer wieder nachfragten, „was“ in die Gruppe gepostet werden sollte bzw. was inhaltlich gepostet werden konnte / sollte.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH 1 StR 223/19) festgestellt: 

„Die Mitgliedschaft in einer Bande entsteht nicht erstmalig im Zuge der erstmaligen Ausführung der Bandentat, sondern vielmehr ist erforderlich, dass im Vorhinein eine Abrede getroffen werden muss.“

Unsere Kanzlei verteidigt auf dem Gebiet des § 184b, aber auch im Bereich der Betäubungskriminalität seit Jahren Mandanten im Bereich des Internets und Darknets und kennt somit die Rechtsbesprechung zur Frage einer „Bande“, wie ihre Westentasche.

In vielen Verfahren steht und fällt die Annahme einer „Bande“ mit der Argumentation der Rechtsprechung, welche am konkreten Beispiel geprüft werden muss.

Um Ihr Verfahren prüfen zu können, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und übersenden Sie den Beschluss und das Sicherstellungsprotokoll.  

Nicht alle WhatsApp – Gruppen werden als „Banden“ durch die Justiz verfolgt

Abzugrenzen hier sind Fällen in denen, wenn auch der Name in diesem Zusammenhang deplatziert klingt, sogenannte „Spaßgruppen“ bei WhatsApp betroffen sind. Die den Zwecken verfolgen „kranke“ Sachen einzustellen und zu tauschen. Solche Gruppen zeichnen sich dadurch aus, dass wahllos Sticker und Bilddateien aller Art: Gewalt, Pornographie, Kinderpornographie eingestellt werden. Wobei das Thema „Kinderpornographie“ nicht die Erstellung der Gruppe und Gewinnung von Mitgliedern mit der gleichen Neigung zum Ziel hat.

Solche WhatsApp – Gruppen werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt, aber man würde hier nicht annehmen, dass es sich um ein bandenmäßiges Begehen handelt. 

Die Regel ist, dass WhatsApp Gruppen, die Inhalte tauschen, die strafbar sind, nicht als „Bande“ angenommen werden und die Justiz hier durchaus einen realistischen Blick darauf hat. 

Name und Inhalt des Chats sind hier der Maßstab. Profis erkennen sofort, wer geschmacklos Straftaten begeht oder ob es sich um eine einschlägige WhatsApp Gruppe handelt, in der der Missbrauch von Kindern und der Austausch von Kinderpornographie das Thema ist. 

Einstellung des Verfahrens / Freispruch / Untersuchungshaft

Die Bandbreite der Erledigungen des Verfahrens wegen des Vorwurfs der einer bandenmäßigen Begehung von Straftaten im Sinne von § 184b StGB sind sehr weit.

In einigen Verfahren haben Mandanten lediglich eine Vorladung als Beschuldigter bekommen, in anderen die klassische Hausdurchsuchung. Es wurden aber auch Mandanten direkt per Untersuchungshaftbefehl wegen dringenden Tatverdachts und einem Haftgrund (Flucht / Wiederholungsgefahr / Verdunkelungsgefahr) in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.

Um hier alle Rechte zu wahren und nicht Gefahr zu laufen in Haft zu gehen, raten wir Ihnen dringend, sich durch uns verteidigen zu lassen.

Ein Wechsel zu unsere Kanzlei ist problemlos möglich und wir werden uns menschlich und juristisch gut um Sie kümmern.