§ 184b StGB: Sperren der SIM-Karte beim Mobiltelefon

Mein Handy wurde bei der Hausdurchsuchung sichergestellt. Was jetzt?

Im Rahmen einer Dursuchung wird man in Regel auch Ihr Handy sicherstellen. Das ist natürlich besonders misslich, da auf diesem ihr ganzes Leben gespeichert ist. Sie kommen nunmehr nicht mehr an Ihre Rufnummern, Apps, Onlinebanking, Bilder und viele andere wichtige Daten. In diesem Zusammenhang ergeben sich bei unseren Mandanten immer zahlreiche Fragen, die wir alle beantworten und Lösungen finden.

Nicht ohne Grund verteidigen wir seit 2005 entsprechende Verfahren und kennen somit auch alle Details von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.

Darf ich meine SIM-Karte sperren lassen?

Natürlich dürfen Sie das und sich eine neue SIM-Karte über Ihren Anbieter ausstellen lassen. Das ist völlig unproblematisch und wird Ihnen zumindest die Möglichkeit geben, Ihren Handyvertrag weiterhin zu nutzen und vor allem für Dritte über Ihre bekannte Rufnummer erreichbar zu sein.

Um Ängste vorwegzunehmen: es handelt sich hierbei um keine Verdunkelungshandlung bzgl. Kinderpornographie und bringt keine Nachteile für Sie im Verfahren.

Bekomme ich mein Mobilfunktelefon nach den Auswertungen wegen § 184b StGB wieder zurück?

Eine neue SIM-Karte bringt zwar zwischenzeitlich eine Lösung, aber ist natürlich keine Dauerlösung, da auf Ihrem Mobilfunkgerät private und berufliche Daten vorhanden sind, die Sie auf Dauer nicht verlieren wollen. Sollte das Mobilfunktelefon nach Auswertung keine Relevanz für das Verfahren haben, dann werden wir natürlich die Rückgabe einfordern. In vielen Fällen haben wir erlebt, dass hier Asservate aufgegeben wurden, auf welche Sie jedoch einen Anspruch haben. Diesen Anspruch setzen wir stets durch.

Sollten auf dem Gerät jedoch bspw. Dateien im Sinne von § 184b oder § 184c StGB sein, dann wird man hier von einem sog. „Tatwerkzeug“ auszugehen haben und die Staatsanwaltschaft wird die Einziehung des Geräts anstreben.

Datensicherung

Eine hohe Relevanz in der Praxis hat die Sicherung von persönlichen Daten. Natürlich hat jedes Verständnis, dass Sie ihre privaten Bilder und Videos zurückhaben wollen, wobei die Staatsanwaltschaft hier meist deutlich weniger empathisch in Bezug auf Ihr Begehren ist. Es besteht leider kein Rechtsanspruch auf eine Datensicherung, was bedeutet, dass wir eine solche mittels der Strafprozessordnung nicht einfordern können. 

Erfahrene Rechtsanwälte gehen in der Praxis so vor, dass wir eine Datensicherung frühzeitig anmelden und den Umstand nutzen, dass wir bundesweit die Sachbearbeiter bei den einzelnen Staatsanwaltschaften kennen. Hier kann sodann oft im Wege der Kulanz eine Lösung befunden werden bzw. es wird eine kostenpflichtige Spiegelung der Daten angeboten, welche im Einzelfall geprüft werden sollte. Weitaus leichter ist die Sicherung von Daten, die beruflich benötigt werden, zu erhalten und dies meist auch kurzfristig.

Im Rahmen Ihrer Verteidigung gegen denVerdacht des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie nach § 184b StGB werden Sie also nicht nur juristisch und psychologisch betreut, sondern wir kümmern uns um alle Ihre Belange und stellen entsprechende Anträge, die für Sie wertvoll sind. Wichtig ist uns, dass in jedem Verfahren die individuellen Wünsche und Ziele umgesetzt werden. Durch unsere hohe Erreichbarkeit sind wir täglich, auch am Wochenende, Ansprechpartner für alle Ihre Fragen und Sorgen.