Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie über das Hotel – WLAN als Gast
Rechtliche Konsequenzen bei Aufruf oder Download oder der Zugänglichmachung oder Verbreitung von Dateien im Sinne von § 184b und § 184c StGB in einem Hotel
Der Konsum oder Download von Dateien im Sinne von § 184b und § 184 StGB ist eine schwerwiegende Straftat, die erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wer sich solche Inhalte in einem Hotel ansieht oder herunterlädt, stellt sich die berechtigte Frage, ob dies nachverfolgt wird und ob eine Hausdurchsuchung oder eine strafrechtliche Verfolgung droht. Rechtsanwalt Clemens Louis ist seit 2005 bundesweiter Experte bei dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.
Technische Nachverfolgbarkeit: Können Ermittlungsbehörden darauf zugreifen?
In Hotels wird in der Regel ein öffentliches oder passwortgeschütztes WLAN-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Dies wirft die Frage auf, ob und wie Aktivitäten im Internet nachverfolgt werden können.
IP-Adressen und Log-Dateien
Viele Hotels speichern IP-Adressen, die bei der Internetnutzung zugewiesen werden, sowie bestimmte Verbindungsdaten, insbesondere bei kostenpflichtigen oder registrierungspflichtigen WLAN-Zugängen.
Allerdings wird die Internetverbindung meist von mehreren Gästen genutzt, sodass eine eindeutige Zuordnung erschwert sein kann.
Protokollierung durch den Internetanbieter
Internetanbieter (auch in Hotels) sind verpflichtet, bei Verdacht auf Straftaten bestimmte Verbindungsdaten an Ermittlungsbehörden herauszugeben.
Falls eine IP-Adresse einer bestimmten Zeit und einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden kann, kann dies als Ermittlungsansatz dienen.
Forensische Untersuchung von Endgeräten
Falls Ermittlungsbehörden Kenntnis von illegalen Aktivitäten erhalten, könnten sie eine Hausdurchsuchung anordnen, um das Gerät des Verdächtigen auf Spuren solcher Dateien zu überprüfen.
Selbst wenn eine Datei gelöscht wurde, können Datenforensiker sie oft rekonstruieren.
Wir werden nachfolgend erläutern, worin sich ein „offenes“ und ein „geschlossenes WLAN unterscheiden. Danach gehen wir darauf ein, wie sich die betreffenden „Täter“ strafbar machen und welche Strafe droht und abschließend werfen wir noch einen Blick darauf, wie die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Straftat und der Identität des „Täters“ erlangen.
Was ist ein „offenes“ WLAN und wie unterscheidet es sich von einem „geschlossenen“ WLAN?
Die in den Hotels für die Gäste zur Verfügung gestellten WLAN-Netzwerke können entweder offen oder geschlossen bzw. verschlüsselt sein.
Ein „offenes“ WLAN (Wireless Local Area Network) ist ein drahtloses Netzwerk, das ohne Passwort oder Authentifizierung zugänglich ist. Das bedeutet, dass jeder, der sich in Reichweite des Netzwerks befindet, sich ohne Einschränkungen mit dem WLAN verbinden kann. Offene WLAN-Netzwerke sind häufig in öffentlichen Bereichen wie Cafés, Bibliotheken, Flughäfen oder Einkaufszentren zu finden.
Im Gegensatz dazu ist ein „geschlossenes“ WLAN ein drahtloses Netzwerk, das durch ein Passwort oder eine andere Form der Authentifizierung geschützt ist. Nur autorisierte Benutzer, die das richtige Passwort oder die erforderlichen Zugangsdaten haben, können sich mit dem Netzwerk verbinden. Geschlossene WLAN-Netzwerke sind in der Regel in privaten Haushalten, Büros oder anderen geschützten Bereichen zu finden.
Wie macht man sich strafbar und welche Strafe droht im Einzelfall?
Sobald man eine Datei, unabhängig davon, ob es eine Bild- oder Videodatei ist, mit kinderpornographischem Inhalt im Internet für einen nicht näher bestimmten Personenkreis hochlädt verwirklicht man den Straftatbestand des § 184b I Nr.1 StGB, da hiermit bereits ein „Verbreiten“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Hierbei werden auch häufig Messenger Dienste wie Facebook, Skype oder Microsoft TeamsForLife verwendet.
Bei der Verwirklichung des § 184b I Nr.1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Erwirbt der „Täter“ die Datei mit dem kinderpornographischen Inhalt macht er sich gemäß § 184b III StGB strafbar, da auch das Sichverschaffen und der daraus folgende Besitz an der Datei mit dem kinderpornographischen Inhalt bereits strafbar ist. Durch das Hochladen der Datei kann der Besitz zudem schon indiziert werden. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wie erlangen die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Straftat und der Identitätdes „Täters“?
Aufgrund eines US-Bundesgesetzes (18 U.S.C. 2258A) sind US-amerikanische Provider, verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) weiterzuleiten. Die beim NCMEC eingehenden Hinweise münden in standardisierte Berichte („CyberTipline Reports“), die an die für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden.
Die Bereitstellung der CyberTipline Reports mit Bezug zu Deutschland erfolgt tagesaktuell über eine gesicherte Datenverbindung (VPN). Aus diesen CyberTipline Reports sowie den dazugehörigen Beweismitteln ergeben sich dann alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen.
Konkret bedeutet das, dass der Provider, Kenntnis von der hochgeladenen Datei mit kinderpornographischen Inhalt erlangt, daraufhin die dazugehörige IP-Adresse speichert und diese anschließend den deutschen Strafverfolgungsbehörden über den oben genannten Weg zuführen.
In dem oben geschilderten Fall kann die Identität des „Täters“ durch Kundendatenabfrage in Bezug auf die IP-Adresse bei dem entsprechenden Internetanbieter allerdings nicht herausgefunden werden, da sich der Hotelbetreiber hinter der IP-Adresse verbirgt und mangels Verschlüsselung durch die IP-Adresse keine Rückschlüsse auf die Person des „Täters“ getroffen werden können.
Jedoch kann bei dem für das Hochladen der Datei genutzten Provider eine Bestandsdatenabfrage erfolgen und, da der „Täter“ dort ein Nutzer-Konto hat, kann so ggf. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des „Täters“ herausgefunden werden.
Diese Bestandsdaten können dann wiederum bei dem zuständigen Provider abgefragt werden und schließlich einer Person zugeordnet werden.
Sollte die identifizierte Person dann auch noch in den Hotel als Gast aufgeführt worden sein, ist diese Person als der „Täter“ nahezu zweifelsfrei identifiziert.
Kanzlei Louis & Michaelis, Ihre Spezialisten für § 184b und § 184c StGB
Seit 2005 verteidigen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Strafrecht bundesweit Mandanten bei dem Vorwurf: Besitz und Verbreiten von Kinderpornos. Wir sind eine hoch spezialisierte Kanzlei, die Sie umgehend nach einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung als Beschuldigter konsultieren sollten. Wir werden umgehend in Aktion treten.
Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis bei § 184b StGB
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und nach ca. 12 Wochen erhalten wir die Akte, inklusive des NCMEC Reports und des Durchsuchungsberichts.
Die Auswertungszeiten dauern derzeit bundesweit zwischen 12 – 24 Monate und nach Auswertung der Datenträger erhalten wir erneut Akteneinsicht und werden eine sehr ausführliche Verteidigungsschrift erstellen. Hierdurch wahren wir die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird und Sie gerade nicht in eine öffentliche Verhandlung müssen. Vor Gericht ist mit einer Vorstrafe, gar Haftstrafe zu rechnen. Bedenken Sie dass unsere Kanzlei seit 2005 mehr als 20.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Strafrecht verteidigt hat und wir genau wissen, wie wir Ihre Verteidigung planen und gewinnbringend zu Ende führen. Sollten Sie eine Therapie wünschen, dann sind wir bundesweit mit den besten Therapeuten bei § 184b StGB vernetzt.
Unser Ziel ist es, Ihr Verfahren zu einer Einstellung und einem Freispruch zu bekommen, eine Vorstrafe bzw. eine Eintragung im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister bei der Verbreitung von Kinderpornographie zu verhindern, wobei wir auch im Blick haben, dass eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis verhindert werden sollte.
Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr Anwalt bei einer Hausdurchsuchung
Falls es zu einer Hausdurchsuchung kommt, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. In diesem Notfall steht Ihnen Rechtsanwalt Clemens Louis sofort zur Seite. Mit seiner jahrelangen Erfahrung in der Strafverteidigung und seinem umfassenden Fachwissen im Bereich des § 184b StGB und § 184 StGB entwickelt er umgehend eine Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.
Kontaktieren Sie uns sofort im Notfall per E-Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter 0176 – 24738167. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar und stehen Ihnen mit sofortiger Hilfe und juristischer Expertise zur Seite. Warten Sie nicht – handeln Sie sofort, um Ihre Verteidigungsrechte optimal zu nutzen!
Wer sich Dateien im Sinne von § 184b und § 184 StGB in einem Hotel ansieht oder herunterlädt, läuft das Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch wenn die Nachverfolgbarkeit in einem Hotel schwieriger sein kann als im heimischen Netzwerk, besteht die Gefahr, dass durch Ermittlungen oder technische Analysen eine Identifizierung erfolgt. Falls Sie eine Vorladung oder eine Hausdurchsuchung befürchten, sollten Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, um bestmögliche Unterstützung zu erhalten.