Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Die am 5.Januar 2008 eingeführte Regelung des § 184c StGB stellt als Gegenstück zu § 184b die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Schriften unter Strafe. Sie hat insbesondere durch die Ermittlungen gegen den SPD-Politiker Edathy im Jahre 2014 eine bedeutende Rechtsänderung erfahren, die sich als weitere Verschärfung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts darstellt. 

Nachfolgend sollen diesbezüglich sowohl der Begriff der jugendpornographischen Inhalte als auch die in § 184c StGB genannten Tathandlungen und deren Verjährung vereinfacht dargestellt werden. 

Kanzlei Louis und Michaelis verteidigt als Spezialisten in ganz Deutschland seit 2005 Mandanten bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bei § 184c StGB.
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Was ist Jugendpornographie?

Jugendpornographisch ist ein Inhalt (im Sinne eines Fotos, Videos oder Textes nach § 11 Abs.3 StGB), wenn er, tatsächliche oder wirklichkeitsnahe Darstellungen von sexuellen Handlungen an, vor oder in Gegenwart eines Jugendlichen als Person über 14 und unter 18 Jahren, die Darstellung eines ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung oder Darstellungen des unbekleideten Intimbereichs eines Jugendlichen in sexuell aufreizender Weise beinhaltet. 

In Abgrenzung zu einer tatsachlichen Darstellung von Jugendpornographie ist eine bloß wirklichkeitsnahe, aber gleichermaßen unter die Strafbarkeit des § 184c StGB fallende jugendpornographische Darstellung dann gegeben, wenn diese zwar keinen Minderjährigen zeigt, sich durch den Einsatz eines entsprechend in Szene gesetzten Erwachsenen jedoch gleichermaßen sexualisierend jugendliche Reize zunutze macht, indem sie den Eindruck erweckt, es handele sich bei der dargestellten Person um einen Jugendlichen.

Basierend auf dieser, durch den Gesetzgeber missbilligten, Sexualisierung Minderjähriger, ist auch die Anfertigung von Texten, Büchern, Zeichnungen oder Animationen unter Strafe gestellt, die den Missbrauch eines Jugendlichen zum Zwecke der sexuellen Erregung des Lesers thematisieren. Insbesondere Fiktivpornographie, im Rahmen derer straflose Pornographie durch moderne Bildberarbeitungstechnik in Jugendpornographie umgestaltet wird, ordnet die Rechtsprechung nach jahrelanger Diskussion mittlerweile der wirklichkeitsnahen Jugendpornographie zu. 

Da Jugendpornographie sich gegenüber gesellschaftskonformen Darstellungen von Kindern dadurch kennzeichnet, dass sie beim Betrachter auf die Erregung sexueller Reize abzielt, gelten lediglich solche Publikationen als straflos, die sich aus sachlichen Zwecken mit sexuellen Handlungen an oder von Jugendlichen beschäftigen. Dies gilt beispielhaft für die Darstellung jugendlicher Sexualität in einem Roman oder Film sowie in wissenschaftlichen, im Wesentlichen psychologischen oder medizinischen Veröffentlichungen, die den Missbrauch von Jugendlichen als Bestandteil von Fachliteratur mit einer gewissen Seriosität behandeln. Neben Romanen oder anderweitigen künstlichen Produkten, deren fiktiver Charakter explizit hervortritt, gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch der schriftliche Austausch über einen imaginären Missbrauch als straflos. 

Insbesondere da die Rechtsprechung im Rahmen der Durchsetzung des § 184c StGB entschieden gegen die Sexualisierung Minderjähriger vorgeht, lassen sich Strafbarkeitslücken diesbezüglich kaum mehr finden. Strafbares und strafloses Verhalten liegen gerade in Grenzfällen dergestalt eng beieinander, dass Prognosen diesbezüglich nur durch einen Experten sicher möglich sein werden. 

Insbesondere für das sog. Posing, also die Darstellung eines Jugendlichen in altersuntypischer, sexualbetonter Körperhaltung, die erst seit der vorgenannten Gesetzesänderung im Jahr 2015 unter Strafe gestellt ist, kommt es darauf an, dass die von dem Jugendlichen eingenommene Position nach objektiven Maßstäben einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ablichtungen solcher Positionen, die Jugendliche im Alltag naturgemäß einnehmen und die sich als alterstypisch darstellen (bspw. während der Körperpflege, beim Be- oder Entkleiden, beim Sport oder im Spiel) unterfallen dieser Kategorie auch dann nicht, wenn sie in Täterkreisen tatsächlich zur Befriedigung sexueller Erregungen herangezogen werden. Die Annahme einer Strafbarkeit stellt sich hier mithin als stark einzelfallabhängig dar. 

Wie wird man nach aktuellem Recht bestraft? 

Jugendlichen, wird anders als Kindern, aufgrund ihrer fortgeschrittenen Reife die Möglichkeit zugestanden in die Herstellung solcher als jugendpornographisch einzuordnender Darstellungen einzuwilligen. Kann das Vorliegen einer solchen, frei von Zwang oder sonstiger Beeinflussung erteilten Einwilligung, durch den Beschuldigten nachgewiesen werden, hat dies nach § 184c Abs.4 StGB die Straflosigkeit der Herstellung und des Besitzers der angefertigten Darstellungen zur Folge, insoweit diese ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen. 

Nach dem Wortlaut des § 184c StGB wird im Übrigen bestraft, wer:  

  1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet/öffentlich zugänglich macht
  2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder  
  4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt diesen ein- und auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen   

Die einzelnen unter Strafe gestellten Handlungen lassen sich dabei in vereinfachter Form wie folgt definieren: 

Verbreiten / der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wird Jugendpornographie einer größeren Menschenmenge zur Verfügung gestellt, ist rechtlich von einer Verbreitung zu sprechen. Diese Tatbestandsvariante unterscheidet sich zum öffentlichen zugänglichmachen, unter das insbesondere die Bereitstellung der Darstellungen im Internet fällt, im Wesentlichem dadurch, dass der Zugriff auf die Jugendpornographie über einen gesicherten Zugang (bspw. den Upload in einer passwortgeschützten Cloud) erfolgt und so nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist.

Zugänglichmachen / Besitzverschaffung

Ein Zugänglichmachen liegt vor, wenn eine andere Person die jugendpornographischen Darstellungen faktisch wahrnehmen kann. Unter diesen Begriff fallen mithin bereits das Zeigen von Jugendpornographie auf dem eigenen Computer, oder die Versendung der Datei über einen Link, bspw. auf Messenger-Diensten wie WhatsApp, per Email oder per SMS. Die Besitzverschaffung erfasst darüberhinausgehend, eine Verbreitung dergestalt, dass es dem Empfänger möglich ist die jugendpornographischen Inhalte zu sichern und beliebig oft auf diese zuzugreifen. Gemeint ist damit im Wesentlichen, die Weitergabe eines USB-Sticks bzw. eines anderweitigen Speichermediums, über welches die Inhalte auf der Festplatte des Computers, dem Mobiltelefon oder einem anderen Datenspeicher des Empfängers gesichert und vervielfältigt werden können.

Herstellen / Beziehen / Liefern

Die Herstellung von Jugendpornographie ist nur dann strafbar, wenn diese ein tatsächliches Geschehen im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen, also einer Person über 14 und unter 18 Jahren abbildet. Wirklichkeitsnahe Darstellungen unterfallen damit (ebenso wie tatsächliche mit Einwilligung des Jugendlichen angefertigte Darstellungen) dem Bereich der Straflosigkeit, insoweit sie ausschließlich dem Eigenbedarf dienen. Werden sie verbreitet, befeuert dies in den Augen des Gesetzgebers aufgrund ihrer Realitätsnähe das jedoch Risiko, dass die Aufnahmen für Dritte einen Anreiz dahingehend setzen, durch den Missbrauch eines Jugendlichen weitere pornographische Angebote zu schaffen, sie gelten in diesem Kontext mithin wiederum als strafbar. 

Abrufen / Besitz / Besitzverschaffung

Während der Besitz von Jugendpornographie jedenfalls bei einer dauerhaften Sicherung der Datei auf einem Speichermedium gegeben ist, herrscht in der Rechtsprechung immer noch ausgeprägte Uneinigkeit dahingehend, ob den Nutzer auch die gezielte Suche nach Jugendpornographie und die damit verbundene, automatisiere Speicherung aufgerufener Vorschaubilder (Thumbnails) durch den Browser Cache auf der Festplatte des Computers, technisch in Besitz der jugendpornographischen Dateien bringt. 

Die Diskussion gründet dabei, im Wesentlichen auf der Frage, ob der Verdächtigte bereits dann über den für eine Strafbarkeit nach § 184c erforderlichen Besitzwillen verfügt, wenn jugendpornographische Dateien durch eine solche vorprogrammierte Sicherung, auf seinem Rechner landen.

Während diverse Gerichte mittlerweile verdeutlicht haben, dass die Feststellung von Vorschaubildern auf dem Rechner des Beschuldigten, nicht automatisch den Schluss darauf zulässt, dass dieser sich dem Besitz der Dateien bewusst war, wird jedenfalls bei Individuen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit und im gesteigerten Umfang Jugendpornographie konsumieren, von dem Vorhandensein technischer Kenntnisse ausgegangen, welche die Arbeitsweise des Browser Cache einschließt. Auch die wiederholte Löschung der Festplatte deutet die Ermittlungsbeamten diesbezüglich, auf ein hinreichendes Fachwissen des Konsumenten hin. 

Nichtsdestotrotz stellen gerade die erhöhten Anforderungen, die zum Tatnachweis auf Vorsatzebene an die Staatsanwalt gestellt werden, einen elementaren Anknüpfungspunkt zur Entkräftigung etwaig erhobener Vorwürfe dar. Diesbezüglich bestehende oder durch die Verteidigung geschaffene Zweifel hinsichtlich der Unkenntnis des Mandanten über das Vorhandensein von Jugendpornographie auf seinem Arbeitsspeicher, gehen zu Lasten der Strafverfolgungsbehörden.

Auch die versuchte Vornahme der dargelegten Handlungen ist strafbar. 

Stoßen Sie zufällig auf jugendpornographische Inhalte, sollten Sie dies unverzüglich der Polizei melden oder einen Rechtsanwalt einschalte. Brennen Sie die Daten auf eine CD, notieren Sie den Fundort, löschen Sie die Daten aus dem Cachespeicher und begeben Sie sich zur nächsten Polizeidienststelle. Sollten Sie sich mit Computern nicht auskennen, lassen Sie sich diesbezüglich umgehend beraten.

Wann verjähren die mit Jugendpornographie im Zusammenhang stehende Taten? 

Wann eine im Zusammenhang mit Jugendpornographie stehende Straftat verjährt, also nicht mehr strafrechtlich durch den Staat verfolgt werden kann, hängt im Wesentlichen von der jeweils verwirklichten Handlungsmodalität und der für sie in § 184c niedergelegten Strafandrohung ab. Die Verjährungsfristen denen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher unterliegen, stellen sich dabei verglichen mit denen des § 184b StGB als wesentlich milder dar. 

Die Verbreitung und die Herstellung von Jugendpornografie, verjährt entsprechend des für sie in § 184c StGB vorgesehenen Höchstmaßes von drei Jahren Freiheitsstrafe, gem. § 78 Abs.3 Nr.4 nach 5 Jahren. 

Der Besitz sowie die Besitzverschaffung können (insoweit nicht der Ausschlussgrund des § 184c Abs.4 StGB greift) mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch sie unterliegen entsprechend der Regelung des § 78 Abs.3 Nr.4 StGB damit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren, welche allerdings erst nach Beendigung des Besitzes der jugendpornografischen Inhalte zu laufen beginnt und die Löschung der Daten dergestalt fordert, dass diese nicht ohne weiteres wiederhergestellt oder auf anderem Wege zur erneuten Ansicht geöffnet werden können. 

Für das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten von Jugendpornographie kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden, so dass auch hier die 5 jährige Verjährungsfrist des. § 78 Abs.3 Nr.4 StGB gilt. 

Insbesondere da vereinzelte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen die Verjährungsfrist suspensieren und damit deren Berechnung deutlich verkomplizieren, unterlaufen Strafverfolgungsbehörden auf diesem Gebiet immer wieder Fehler, die zur Verfolgung längst verjährter Tat führen. Diesbezüglich sollten Sie also stets einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate ziehen damit dieser unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Verfahrens, gesicherte Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung treffen kann.