Verbreitung von Kinderpornographie – Ermittlungsverfahren & Strafverfahren 

Strafbarkeit nach § 184b Abs.1 Nr.1 StGB

Mit der zunehmenden Verlagerung des Austauschs von Informationen in den virtuellen Raum ist auch die Verfügbarkeit strafbewährter Darstellungen im Internet in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Im Hinblick auf die Verbreitung von Kinderpornographie (im Strafrecht als kinderpornographische Inhalte bezeichnet) hat der Gesetzgeber diesem Wandel durch eine umfassende Novellierung des § 184b StGB entsprochen. Die damit einhergehende Reform des Sexualstrafrechts wirkte sich erheblich darauf aus, wie die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet geahndet werden kann. Sie beseitigt im Übrigen bislang bestehende Strafbarkeitslücken und Unsicherheiten. 

Insbesondere aufgrund des undurchsichtigen Fachjargons und dem Mangel an adressatengerechter juristischer Lektüre, fällt eine Übertragung der Begrifflichkeiten des § 184b StGB auf die Realität häufig schwer. Im Nachfolgenden wollen wir Ihnen deshalb einen Leitfaden an die Hand geben, indem wir den Begriff der Verbreitung von Kinderpornographie greifbarer machen, gängige Diskussionspunkte hinsichtlich dieser Begehungsform aufzeigen und im Übrigen die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte im Umgang mit Delikten nach § 184b StGB darlegen. 

Es ist uns jedoch wichtig, Sie vorab darauf aufmerksam zu machen, dass ein, wegen der Entdeckung von Kinderpornographie eingeleitetes Ermittlungsverfahren, gerade aufgrund der Strenge, mit der die Justiz gegen damit zusammenhängende Straftaten vorgeht, nur durch eine erfahrene Kanzlei erfolgreich bewältigt und möglichst noch in den Anfängen abgewendet werden kann.  Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen ein persönliches Gespräch, in dem wir uns spezifisch mit ihrem Anliegen beschäftigen gut, können die Fachkunde eines erfahrenen Strafverteidigers jedoch kaum ersetzen. 

Was umfasst die Verbreitung von Kinderpornographie? 

Verbreiten iSd. § 184b Abs.1 Nr.1 StGB meint, dass der kinderpornographische Inhalt an einen größeren Personenkreis gelangt, indem mehreren Individuen eine Zugriffsmöglichkeit verschafft wird und mindestens ein Betroffener auch tatsächlich auf den Inhalt zugreift.

Zur Abgrenzung der Verbreitung von dem bloßen zur Verfügung stellen kinderpornographischer Inhalte, hinsichtlich dem gem. § 184b Abs.4 StGB eine Strafbarkeit wegen Versuchs entfällt, kommt es maßgeblich darauf an, dass Empfänger der Darstellung eine nach Zahl und Individualität unbestimmbare Personengruppe ist, die sich von der breiten Öffentlichkeit (dann § 184b Abs.1 Nr.2 StGB) dadurch abgrenzt, dass ihr über einen nur eingeschränkt zugänglichen Vermittlungsweg Zugriff zu den kinderpornographischen Inhalten verschafft wird. So verbreitet Inhalte, wer in einer geschlossenen Nutzergruppe kinderpornographische Abbildungen versendet oder diese auf solchen, als Tauschbörsen fungierenden Peer-to-Peer Plattformen zum Download bereitstellt, deren Zugang gesichert und damit nur einer bestimmten Benutzergruppe eröffnet ist. 

Ab wann im digitalen Raum von einem Zugriff auf bereitgestellte Kinderpornographie zu sprechen ist, hängt mit dem Verständnis des Begriffs der kinderpornographischen Inhalte zusammen, welcher heute in § 184b StGB vorzufinden ist. 

Kinderpornographische Inhalte umschreiben quasi das Tatobjekt, welches die Handlungsmodalitäten des § 184b StGB in Bezug nehmen, es wird nach juristischen Sprachgebrauch also nicht Kinderpornographie, sondern vielmehr ein kinderpornographischer Inhalt verbreitet. 

Nach der alten Rechtslage war in § 184b StGB stetig von kinderpornographischen Schriften die Rede. Einer Schrift waren entsprechend der für alle Straftatbestände geltenden Regelung des § 11 Abs.3 StGB dabei Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt, welche allesamt eine gewisse Körperlichkeit gemein hatten.  

Für den im Rahmen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften erforderlichen Drittzugriff genügte es dadurch, dass § 11 Abs.3 StGB nicht auf den strafbaren Inhalt, sondern vielmehr das diesen beherbergenden Medium als solche abstellte, nicht, dass der Empfänger die Kinderpornographie wahrnahm, er musste mit dieser vielmehr über ein Aufrufen, Downloaden oder Vervielfältigen interagieren und die Datei damit jedenfalls vorübergehend auf seinem Rechner sichern. 

Die Einordnung eines reinen Lesezugriffs (also eines Aufrufens der Kinderpornographie ohne dessen Abspeicherung) als eine solche für § 184b Abs.1 Nr.1 StGB ausreichende Interaktion mit den kinderpornographischen Darstellungen durch Dritte, war deutlich umstritten und wurde überwiegend als mit dem Wortlaut des § 11 Abs.3 StGB unvereinbar eingeordnet.

Teilweise wurde eine Anwendung der Tatvariante des Verbreitens von Kinderpornographie auf Internetgeschehen gänzlich abgelehnt, so dass vorrangig auf die Handlungsform des Zugänglichmachens nach § 184b Abs.1 Nr.2 StGB zurückgegriffen wurde. Diese ist bereits dann gegeben, wenn anderen die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf die kinderpornographische Schrift eröffnet wird, ohne dass es zu einem tatsächlichen Zugriff auf diese kommt. 

Nachdem sich der Gesetzgeber der vielfach vertretenen Haltung dahingehend anschloss, dass der in § 11 Abs.3 StGB niedergelegte, unter anderem durch § 184b StGB aufgegriffene Schriftenbegriff, der Lebenswirklichkeit im Hinblick auf die heutigen Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht werde, da die Verbreitung strafbarer Inhalte nicht mehr vorrangig über körperliche Trägermedien, sondern vielmehr über digitale Informations- und Kommunikationstechnik erfolge, wurde dieser durch den nun in § 11 Abs.3 StGB vorzufindenden Inhaltsbegriff abgelöst. 

Demnach sind Inhalte im Sinne der Vorschriften die auf § 11 Abs.3 StGB verweisen, solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. 

Indem die Regelung damit alle technischen Methoden der Datenübertragung erfasst, soll sie von künftigen Entwicklungen möglichst unabhängig sein. Für den Tatbestand des § 184b StGB im speziellen, trägt diese Reform maßgeblich dazu bei, dass gesetzgeberische Erstreben des effektiven Jugendschutzes auch für Verhaltensweisen im Internet zu realisieren. 

Es wird nun nicht länger auf das Medium abgestellt mittels dem die Übertragung der strafbewährten Darstellung erfolgt, es kommt vielmehr auf die Darstellung selbst, als deren Inhalt an. Die Diskussion darüber, ob ein bloßer Lesezugriff sich als Zugriff im engeren Sinn darstellt ist damit obsolet geworden. Für ein Verbreiten iSd. § 184b StGB genügt es im Zuge der digitalen Übertragung, unabhängig von einer Speicherung bereits, wenn die Kinderpornographie durch den Täter so auf den Weg gebracht wurde, dass der Empfänger sie aufrufen kann. 

Unter Kinderpornographie versteht sich entsprechend der Begriffsdefinition des § 184b Abs.1 StGB ein Inhalt iSd. § 11 Abs.3 StGB, welcher: 

  • sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind 
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder 
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes 

zum Gegenstand hat. 

Ein Kind ist dabei grundsätzlich jede Person im Alter von unter 14 Jahren.  Für die Einordnung eines Inhalts als kinderpornographisch soll es entsprechend der umfassenden Pönalisierung von Straftaten gegen Minderjährige jedoch nicht darauf ankommen, ob eine der drei vorgenannten Missbrauchshandlungen von, an oder vor einem richtigen Kind vorgenommen wurde oder ob durch das gezielte in Szene setzen eines Erwachsenen als kindlich, für einen verständigen Betrachter lediglich der Eindruck erweckt wurde es handele sich bei dem Opfer um ein Kind. 

Es genügt damit auch, wenn die Darstellungen entsprechend ihrem äußeren Erscheinungsbild wie ein realer Missbrauch aussehen ohne das es sich tatsächlich um einen solchen handelt. Diese als sog. Scheinpornographie bezeichneten Darstellungen wurden in § 184b Abs.1 S.2 StGB durch den Ausdruck der „Widergabe eines wirklichkeitsnahen Geschehens“ erfasst. 

In Entsprechung der gesetzgeberischen Wertung dahingehend, das die mit der Scheinpornographie einhergehende ästhetische Aufbereitung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes den Betrachter, im Falle ihrer Verbreitung, mitunter eher zur Tatnachahmung veranlasst, als dies für die Widergabe eines tatsächlichen Missbrauchsgeschehens der Fall wäre, hat er hinsichtlich der  Strafandrohung bei der Verbreitung von Kinderpornographie über § 184b Abs.1 S.2 StGB ausdrücklich nicht zwischen der Wiedergabe eines tatsächlichen und eines wirklichkeitsnahen Geschehens differenziert. 

Einen Grenzbereich zwischen Schein- und Fiktivpornographie stellt die sog. virtuelle Kinderpornographie dar, welche entweder gänzlich digital erzeugt wird oder erwachsene Darsteller unter der Hinzuziehung von Bearbeitungsprogrammen als Kinder erscheinen lässt. Auch hier kommt es entsprechend der zuvor dargelegten Kriterien zur Abgrenzung maßgeblich darauf an, ob der fiktionale Charakter der Darstellung bereits durch ihre Aufbereitung deutlich wird oder ob die Tatsächlichkeit des Geschehens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und damit ein Umschlagen in den Bereich der Scheinpornographie bedingt.

Nicht ausdrücklich in § 184b Abs.1 S.2 StGB aufgegriffen aber gleichermaßen als kinderpornographisch einzuordnen, ist die sog. Fiktivpornographie. Hierunter sind Darstellungen zu verstehen, die weder ein tatsächliches noch ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und sich für einen objektiven Betrachter ungeachtet des Einsatzes moderner Bildbearbeitungstechnik durch ihre Darstellungsform (bspw. in Comics, Anime, Zeichnung oder Zeichentrick) als erkennbar künstliche Produktionen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes hervortun. 

Fiktivpornographie trage, so der Gesetzgeber, zwar zu einer gewissen Verharmlosung des sexuellen Kindesmissbrauchs bei, berge aber durch ihre offensichtliche Künstlichkeit und die ausbleibende tatsächliche Beteiligung eines Kindes, ein geringeres Risiko dahingehend, das Interesse Dritter an der eigenen Produktion von Kinderpornographie zu wecken. Jedenfalls für die Verbreitung und Herstellung von Fiktivpornographie ist gem. § 184b Abs.1 S.2 StGB demnach nur auf eine herabgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Da Kinderpornographie sich gegenüber sozialadäquaten Darstellungen von Kindern dadurch kennzeichnet, dass sie beim Betrachter auf die Erregung sexueller Reize abzielt, gelten lediglich solche Publikationen als straflos, die sich aus sachlichen Zwecken mit sexuellen Handlungen an, von oder vor Kindern beschäftigen. Dies gilt beispielhaft für die Darstellung kindlicher Sexualität in einem Roman oder Film sowie in wissenschaftlichen, im Wesentlichen psychologischen oder medizinischen Publikationen, die Kindesmissbrauch als Bestandteil von Fachliteratur mit einer gewissen Seriosität behandeln. Auch Romane oder anderweitige künstliche Produkte, deren fiktiver Charakter explizit hervortritt, gelten als straflos.

Wenngleich der schriftliche Austausch über einen imaginären Missbrauch vor dem Hintergrund der Fiktionalität bislang durch die Gerichte als straflos erachtet wurde, sollten Sie diesbezüglich besondere Vorsicht walten lassen. Bereits aus dem Gesetz ergeben sich kaum Strafbarkeitslücken und auch die Rechtsprechung zeigt sich hinsichtlich möglicher Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern nur wenig tolerant. Zwischen straflosem und strafbarem Verhalten liegt deshalb ein nur schmaler Grat, der allzu häufig unbewusst überschritten wird. 

Insbesondere für das sog. Posing also die Darstellung eines Kindes in altersuntypischer, sexualbetonter Körperhaltung, welche erst seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 unter Strafe gestellt ist, kommt es darauf an, dass die von dem Kind eingenommene Position nach objektiven Maßstäben einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ablichtungen solcher Positionen, die Kinder im Alltag naturgemäß einnehmen und die sich als alterstypisch darstellen (bspw. während der Körperpflege, beim Be- oder Entkleiden, beim Sport oder im Spiel) unterfallen dieser Kategorie auch dann nicht, wenn sie in Täterkreisen tatsächlich zur Befriedigung sexueller Erregungen herangezogen werden. 

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Verbreitung von Kinderpornographie zu Nachahmungszwecken zum sexuellen Missbrauch weiterer Kinder führe, ist auch der bloße Versuch dahingehend einer unbestimmbaren Personengruppe über einen regulierten Vermittlungsweg den Zugang zu Kinderpornographie zu verschaffen, nach § 184b Abs.4 StGB mit Strafe bedroht. Hier gilt im Umkehrschluss aus § 23 Abs.2 StGB zunächst die in § 184b Abs.1 StGB niedergelegte Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, es besteht über § 49 Abs.1 StGB jedoch die Möglichkeit der Herabsetzung des Strafrahmens auf 3 Monate bis 7 Jahre und 6 Monate. 

Wie lange kann das Verbreiten von Kinderpornographie strafrechtlich verfolgt werden und welche Straftaten werden mitunter gleichzeitig verwirklicht? 

Entsprechend der in § 184b Abs.1 S.1 StGB für die Verbreitung von Kinderpornographie niedergelegten Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, tritt die Verjährung wegen einer solchen Tat gem. § 78 Abs.3 Nr.3 StGB nach zehn Jahren ein. Der Staat kann Sie dann nicht mehr strafrechtlich verfolgen, etwaige bereits eingeleitete Ermittlungen müssen eingestellt werden. 

Für den der Verbreitung notwendigerweise vorausgehenden Besitz von kinderpornographischen Schriften, ist entsprechend dem aus § 184b Abs.3 StGB hervorgehenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gem. § 78 Abs.3 Nr.4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen, welche aufgrund der Einordnung des Besitzes als sog. Dauerdelikt allerdings erst mit der Beendigung des Besitzes der kinderpornographischen Inhalte zu laufen beginnt. Dafür müssen die betreffenden Dateien dergestalt von den Speichermedien gelöscht werden, dass sie nicht ohne weiteres wiederhergestellt oder auf anderem Wege zur erneuten Ansicht geöffnet werden können. 

Wurde die verbreitete Darstellung, durch die Dokumentation des sexuellen Missbrauchs eines Kindes eigens durch den Täter hergestellt, tritt neben eine Strafbarkeit gem. § 184b Abs.1 Nr.1 StGB zusätzlich eine solche gem. § 184b Abs.1 Nr.3 StGB. Auch die Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts ist gem. § 184b Abs.1 S.1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht und verjährt dementsprechend gem. § 78 Abs.3 Nr.3 StGB ebenso nach 10 Jahren. Anders als im Fall der Verbreitung von Kinderpornographie beginnt die Verjährungsfrist gem. § 78b Abs.1 Nr.1 StGB dabei allerdings erst dann zu laufen, wenn das Tatopfer sein 30.stes Lebensjahr erreicht hat, vorher „ruht“ die Verjährung nach juristischem Sprachgebrauch.

Erfolgt die Verbreitung der kinderpornographischen Inhalte wiederholt und dient sie der Schaffung einer fortlaufenden Haupt- oder Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang, handelt der Täter gewerbsmäßig iSd. § 184b Abs.2 StGB. Die Strafverfolgungsverjährung tritt aufgrund der erhöhten Strafandrohung von zwei bis 15 Jahren gem. § 78 Abs.3 Nr.2 StGB dann erst mit dem Ablauf von 20 Jahren ein. Gleiches gilt für das in der Praxis weniger relevante, über § 184b Abs.2 StGB gleichermaßen unter Strafe gestellte, bandenmäßige Verbreiten von Kinderpornographie. 

Sowohl der Besitz als auch die Herstellung von Kinderpornographie können damit teilweise weitaus länger strafrechtlich verfolgt werden als die Verbreitung als solche. 

Wie werden die Strafverfolgungsbehörden auf die Verbreitung von Kinderpornographie aufmerksam? 

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 184b StGB können auf verschiedenste Weise zustandekommen. Nur selten ist Grundlage dabei eine gezielt aufgegebene Strafanzeige, etwa durch verunsicherte Angehörige oder Dienstleister, die auf den Computern von Kunden verdächtige Inhalte festgestellt haben. Verbreiteter ist vielmehr die Ermittlung von Tätern aufgrund von solchen durch Sonderabteilungen der internationalen und nationalen Strafverfolgungsbehörden eingeleiteten anlassunabhängigen Recherchen. Möglich ist auch, dass sich Ermittler als Bestandteil einer Großoperation, verdeckt in Tauschringe einschleusen. Beispielhaft sind diesbezüglich, die Operationen Himmel, Smasher, Mikado oder Funde bei den Anbietern swoopshare und strato bekannt geworden.

In jüngster Zeit bewegt sich gerade das FBI auf einschlägigen, für die Verbreitung von Kinderpornographie bekannten Tauschbörsen wie Emule, Bittorrent, Gnutella oder Gnutella 2 und versucht durch den Einsatz von Dummy-Dateien, die durch das Netzwerk als vermeintliche Kinderpornographie erfasst werden, solche jedoch gar nicht tatsächlich enthalten, auf Individuen aufmerksam zu werden, die Kinderpornographie aus dem Internet beziehen und verbreiten. 

Solche Provider mit Sitz in den USA, darunter bspw. Google, Instagram, Yahoo und Facebook sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet die auf ihren Plattformen veröffentlichten und versendeten Inhalte daraufhin zu untersuchen, ob es sich bei ihnen um Kinder- oder Jugendpornographie handelt. Sie gleichen hierfür die MD5-HashWerte bereits registrierter kinder- und jugendpornographischer Inhalte mit den durch Nutzer geteilten Fotos und Videos ab. MD5-Hashwerte lassen sich dabei als eine Art digitaler Fingerabdruck verstehen, der jedem Video und Bild individuell zugeordnet ist und auch bei Veränderung der Datei, weiterhin nachvollziehbar bleibt. 

Werden sie im Zuge ihrer Überprüfungen auf einen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie stehenden Sachverhalt aufmerksam, müssen sie diesen dem sog. National Center for Missing and Exploited Children (kurz: NCMEC) mitteilen, hierbei handelt es sich um eine halbstaatliche Organisation, die auf Grundlage von Hinweisen amerikanischer Unternehmen und Privater, in Kooperation mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden gegen Straftaten an Kindern vorgeht. 

Sie fertigt auf Basis der durch die Provider eingereichten Hinweise standardisierte Berichte (sog. Cyber Tipline Reports) an und leitet diese an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den USA und dem Ausland weiter. In Deutschland ist die nationale Zentralstelle für den Empfang dieser Berichte das Bundeskriminalamt (BKA), welches in Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern die Identität des Verdächtigen ausermittelt und im weiteren spezifische Ermittlungsmaßnahmen, darunter insbesondere Hausdurchsuchungen anregt, im Rahmen derer der Fokus auf der Feststellung der entsprechenden kinderpornographischen Inhalte liegt.

Möglich ist auch, dass Tatverdächtige im Zuge der Durchsuchung der Räumlichkeiten und Datenträger eines anderen Verdächtigen durch Chatprotokolle oder Interaktionen auf Tauschbörsen ausfindig gemacht, oder bei Ihnen wegen eines gänzlich anderen Delikts eine Durchsuchung durchgeführt wird, im Rahmen derer dann kinderpornographische Schriften festgestellt werden. 

Über die Software „Abuse“ ermittelt die Polizei die Angebote von Kinderpornographie anlassunabhängig ferner dadurch, dass sie auf den genannten Filesharingseiten nach den Hashwerten bereits bekannter kinderpornographischer Dateien sucht, die IP-Adresse des Veröffentlichenden abspeichert, diese anschließend zurückverfolgt und damit die Identität des Nutzers in weiteren Ermittlungsschritten klärt. 

Insgesamt hat die Betätigung der Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger, nicht zuletzt wegen ihrer ausgeweiteten Ermittlungskompetenzen und der engen Kooperation mit den internationalen Behörden, in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. 

Welche Möglichkeiten gibt es aus Strafverteidigerperspektive einer Verurteilung wegen der Verbreitung von Kinderpornographie entgegenzuwirken?

Insbesondere aufgrund der hohen Strafandrohung und der stigmatisierende Wirkung hat das Bekanntwerden von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger einen weitreichenden Einfluss auf das private und berufliche Umfeld Verdächtiger. 

Wir sind uns dem, aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Sexualdelikten, mehr als bewusst und setzten ein besonderes Augenmerk darauf Ihnen Sicherheit und auch Klarheit darüber zu vermitteln, wie mit dieser Situation bestmöglich umgegangen werden kann. Es ist uns ein Anliegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Sie zu verhindern, oder beim zustandekommen eines solchen jedenfalls die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, um den negativen Einfluss des Verfahrens auf ihre Zukunft möglichst gering zu halten. 

Für die Verbreitung von Kinderpornographie kommt es neben der Feststellung des Verbreitungsgeschehens als solchem gleichzeitig auch darauf an, dass der Täter den Inhalt einem unbestimmten Empfängerkreis zur Verfügung stellen wollte. Hiervon wird beim Einsatz solcher üblicherweise zur Datenübertragung eingesetzter Applikationen wie Facebook, Whatsapp oder Dropbox durch die Gerichte ausgegangen. Gerade dann, wenn die Verbreitung jedoch auf einem sog. Peer-to-Peer Netzwerk erfolgt, dessen konkrete Funktionsweise regelmäßig nur Individuen mit hinreichenden technischen Fachkenntnissen bekannt ist, kann dies durch die Verteidigung zugunsten des Angeklagten in Frage gestellt werden. Etwaige diesbezüglich bestehende Zweifel gehen zulasten der Staatsanwaltschaft. 

Auch hinsichtlich der Einordnung der festgestellten Inhalte als kinderpornographisch besteht für die Verteidigung dann, wenn das Alter des dargestellten Individuums nicht mit Sicherheit auf unter 14 Jahren bestimmt werden kann, ein erfolgversprechender Anknüpfungspunkt, der bei der Herabsetzung der sicher als Kinderpornographie einzuordnenden Inhalte auf eine nur geringe Menge, die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung eröffnet.

Erreicht Sie der Vorwurf wegen des Besitzes, der Verbreitung oder der Herstellung von Kinderpornographie sollten Sie sich umgehend an eine hierauf spezialisierte Strafkanzlei wenden. Gerade wenn man den durch die Strafverfolgungsbehörden eingeleiteten Ermittlungen mit einem geschulten Auge hinreichenden souverän begegnet, können verheerende Fehler gezielt vermieden werden. 

Bis es zur Beendigung der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden kommt, können mitunter Monate vergehen. Umso wichtiger ist es, dass Sie in dieser Zeit nicht alleingelassen um ihre Zukunft bangen müssen, sondern vielmehr durch einen erfahrenen Strafverteidiger betreut werden, der sich aktiv für Sie einsetzen und Ihnen nachvollziehbare, aber unbegründete Ängste nehmen kann. 

Wir übernehmen für Sie zudem die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantragen unverzüglich Akteneinsicht, um uns ein konkretes Bild über das Ausmaß der gegen Sie vorliegenden Beweise zu machen und erarbeiten auf dieser Grundlage zusammen mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dies erfolgt natürlich mit größtmöglicher Diskretion, so dass Sie weiter Ihrem Alltag nachgehen können, während wir uns im Hintergrund tatkräftig und engagiert mit der Bewältigung ihres Verfahrens beschäftigen. 

Wir, die Kanzlei Louis & Michaelis, verteidigen bereits seit 2005 erfolgreich deutschlandweit Mandanten wegen Straftaten nach § 184b StGB. Im Rahmen dieser langwierigen Tätigkeit haben wir uns ein umfangreiches Fachwissen angeeignet welches wir gezielt einsetzen, um in Ihrem Verfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Wir verstehen das Problem, welches Sie belastet und wir beantworten jede Frage, die Sie haben. Wenden Sie sich unverbindlich an uns und wir werden Sie verteidigen.