Verbreitung von Kinderpornographie über BitTorrent, § 184b StGB

Rechtsanwalt Clemens Louis – Ihr Spezialist bei Vorladungen im Zusammenhang mit §§ 184b und 184c StGB

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Was ist BitTorrent? 

Bei BitTorrent handelt es sich um ein 2001 entworfenes kollaboratives Filesharing-Netzwerk, welches es seinen Nutzern erlaubt einzelne Dateien oder größere Datenmengen hoch- bzw. aus dem Internet herunterzuladen. Anders als die üblichen Filesharing-Dienste geht BitTorrent nicht auf ein übergreifendes Netzwerk zurück, sondern baut für jede hochgeladene Datei vielmehr ein dezentrales Verteilnetz auf, es agiert mithin also nach dem Peer-to-Peer-System. 

Die Benutzung von BitTorrent wird auch als sog. „Torreting“ bezeichnet, sie stellt sich so lange als legal dar, wie die von BitTorrent bezogenen Inhalte ihrerseits nicht von strafrechtlicher Relevanz sind. Mittlerweile stellt BitTorrent einen der maßgeblichen Verbreitungswege für kinder- und jugendpornographische Inhalte dar, diese werden auf der Plattform nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern vielmehr zum Tausch bereitgestellt. 

Um die Funktionsweise von Peer-to-Peer Netzwerken und die mit ihnen verbundenen Besonderheiten nachvollziehen zu können, ist es sinnvoll sich zunächst anzuschauen, wie Netzwerke aufgebaut sind, die dem Standardkonzept des Client-Server-Modells folgen. 

Die Begriffe Client und Server stellen Rollenbeschreibungen dar, mittels derer innerhalb eines Netzwerks Aufgaben verteilt werden. Der Server ist dabei der Anbieter eines Netzwerkdienstes, welcher Clients, also den Rechnern der hinter ihnen stehenden User, einseitig verschiedene Dienste bereitstellt (so bspw. den Download von Daten). Er wird grundsätzlich nur passiv in Reaktion auf Anfragen der Clients tätig. Die Initiative hinsichtlich der Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes geht damit stetig vom Nutzer aus, die Datenübertragung verläuft dagegen nur vom Server an den Client. 

Bei Peer-to-Peer Netzwerken (kurz auch: P2P) gibt es eine solche von einem Über- und Unterordnungsverhältnis geprägte Rollenverteilung nicht. Wie bereits der Name des Modells impliziert, sind die innerhalb eines Peer-to-Peer Netzwerks kommunizierenden Rechner allesamt gleichberechtigt. Die Nutzer verfügen dementsprechend über dieselben Funktionen und nehmen gewissermaßen die Doppelstellung eines Clients und eines Servers ein. 

Um den unmittelbaren, dezentralen Datenaustausch zwischen den Nutzern zu ermöglichen, geben diese dabei bestimmte Bereiche ihrer Festplatte für den Drittzugriff auf die dort gespeicherten Daten frei. Die Datenübertragung erfolgt damit gleichzeitig in viele verschiedene Richtungen, wobei das Programm als solches den jeweiligen Datenaustausch durch Verzeichnisse oder Protokolle gewissermaßen organisiert 

Über den Download der zugehörigen Software ermöglichen die Dienste es ihren Nutzern nach spezifischen Daten zu suchen und diese anschließend zu downloaden. Wenn ein Nutzer innerhalb eines Peer-to-Peer Netzwerks eine Datei herunterladen will, wird seine Anfrage jedoch nicht zentral an einen Server, sondern vielmehr an alle anderen Nutzer des jeweiligen Netzwerks gesendet. 

Das BitTorrent Peer-to-Peer Protokoll sucht dann nach Benutzern, die über die Datei verfügen, die der andere Nutzer benötigt, diese lädt es anschließend fragmentarisch von den Servern der verschiedenen Nutzer herunter. Neben der erschwerten Nachvollziehbarkeit solcher sich auf der Plattform ereignenden Aktivitäten hat dies den positiven Nebeneffekt, dass die Übertragungsraten von BitTorrent wesentlich schneller sind als dies bei zentralisierten Filesharing-Diensten der Fall ist, welche die angefragte Datei ausschließlich aus einer singulären Quelle beziehen. 

Auf dem Rechner des anfragenden Nutzers werden die Datenbestandteile schließlich zu einer einheitlichen Datei zusammengesetzt. Während der Nutzer nun Zugriff auf die Datei hat, bietet er sie Dritten gleichzeitig so lange zum Download an, wie sie sich auf dem dafür freigegeben Teil seiner Festplatte befindet. So wird sichergestellt, dass auch bei Löschung der Datei vom Rechner des ursprünglichen Veröffentlichenden ein weiterer Drittbezug möglich ist. 

Um eine Datei via BitTorrent empfangen bzw. verbreiten zu können bedarf es der Installation einer speziellen Software. Mit der Inbetriebnahme eben dieser wird der verwendete Rechner selbst Teil des Peer-to-Peer-Netzwerks, verteilt die bereitgestellten Daten also ohne weiteres an die anderen Mitglieder des Verbundes. 

Wenngleich sich die Nutzung des Peer-to-Peer Netzwerks dahingehend als vorteilhaft darstellt, dass die personenbezogenen Daten der einzelnen User nicht zentral bei einem Betreiber gesammelt werden, stellt sie sich dahingehend als nachteilig dar, dass Transparenz zwischen den Mitgliedern des Verbundes Grundvoraussetzung ihrer Funktionalität ist. 

Entsprechend der durch die Nutzer eigenommenen Doppelstellung als Server und Provider kann jedes Mitglied einsehen welcher Computer unter welcher IP-Adresse an der Verteilung bestimmter Daten beteiligt ist. Bedienen sich die Nutzer mithin nicht einer erweiterten Verschlüsselung ihrer IP-Adresse (bspw. durch VPN) ermöglicht dies in Verdachtsfällen gerade den Strafverfolgungsbehörden den ungehinderten Zugriff auf die personenbezogenen Daten eines in ihren Fokus gelangten Nutzers. 

Wie werden Strafverfolgungsbehörden auf den Austausch strafrechtlich relevanter Darstellungen aufmerksam?  

Da die Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken mangels des Vorhandenseins eines übergeordneten Servers zumindest keine zentrale Speicherung ihrer personenbezogenen Daten befürchten müssen, haben diese in ihrer Gestalt als Tauschbörsen in den vergangenen Jahren insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie an Bedeutung gewonnen. In Reaktion auf diese Entwicklung haben sich sowohl nationale als auch internationale Strafverfolgungsbehörden näher damit befasst, wie Straftäter innerhalb von Peer-to-Peer Netzwerken festgestellt werden können, Vorreiter diesbezüglich ist insbesondere das FBI.  

Jedem existenten Foto und jeder Videodatei ist ein so genannter Hashwert, also eine individuelle Zahlenabfolge zugeordnet, die sie ähnlich einem digitalen Fingerabdruck, von anderen Dateien unterscheidet und zur Filterung der zu einem eingegebenen Suchbegriff passenden Ergebnisse maßgeblich ist. Um Pädophile zu ermitteln, hat das FBI sich diesen Umstand zunutze gemacht und ca. 4 Millionen Dateien erzeugt, deren Hashwerte zwar exakt denen von bekannten kinder- und jugendpornographischen Dateien entsprechen, jedoch ohne Inhalt sind und damit keine inkriminierenden Darstellungen enthalten. Die durch das FBI auf den verschiedenen Filesharingplattformen eingestellten „Dummy-„Dateien, welche diese Intern von 1 bis 10 nach ihrer Gewichtigkeit kategorisiert, spielen dem Netzwerk bei Eingabe eines korrelierenden Suchbegriffs damit quasi vor, es handle sich um Kinderpornographie. 

Will ein Nutzer der Plattform, die vermeintliche Datei downloaden, verbindet er sich hierfür unter anderem mit dem die Fake-Datei bereitstellenden Rechner des FBI. Dieser nutzt den Moment der Kontaktherstellung, um die IP-Adresse und den Zeitstempel des anfragenden Nutzers zu verzeichnen und den Versuch des Downloads solcher als kinder- und jugendpornographisch eingestufter Dateien zu dokumentieren. 

Aufgrund dieser, dem Nutzer nachweisbaren Suchanfrage, besteht schließlich der konkrete Verdacht dahingehend, dass dieser sich die Datei von einem der anderen Nutzer des Netzwerks erfolgreich herunterladen konnte und damit über Kinderpornographie verfügt, welche er entsprechend der Funktionsweise des P2P Netzwerks nun auch automatisch anderen zum Download anbietet. 

Die durch das FBI ermittelte IP-Adresse ermöglicht es diesem schließlich, die Herkunft des Nutzers zu ermitteln und solche entsprechend ihrer Geolokalisierung, nicht in ihre eigene Zuständigkeit fallenden Sachverhalte an die nationalen Strafverfolgungsbehörden weiterzureichen. Die in Deutschland örtlich zuständige Staatsanwaltschaft wird regelmäßig eine Bestandsabfrage der IP-Adresse des Tatverdächtigten beim zugehörigen Provider einleiten. Dieser teilt den Ermittlungsbehörden dann die für die IP-Adresse hinterlegten personenbezogenen Daten (darunter idR. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse) mit, welcher ihrerseits die Grundlage für eine solche im polizeilichen Auskunftssystem durchgeführte Suche nach Vorstrafen und anhängigen Strafverfahren bildet. 

Anschließend an die Feststellung der Person des Tatverdächtigen wird ohne vorherige Anhörung regelmäßig die Durchsuchung seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume ebenso wie seines Fahrzeugs angeordnet. Ziel ist hierbei die Auffindung elektronischer Datenträger aller Art (bes. Handys, Laptops, USB-Sticks), Passwörter und Cloud-Zugangsdaten. Im Zuge der entsprechenden Durchsuchung wird der Betroffene schließlich über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und seine damit einhergehende Stellung als Beschuldigter informiert. Konnten im Zuge der Durchsuchung stichhaltige Beweise erlangt werden und wurde dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt folgt schließlich die Erhebung der öffentlichen Anklage.

Durch das am 03.03.2018 in Kraft getretene 57.Strafänderungsgesetz ist es den deutschen Strafverfolgungsbehörden mittlerweile außerdem erlaubt computergenierte Kinderpornographie zu Ermittlungszwecken herzustellen, als Lockangebote zu verbreiten und sich so den Zugang zu einschlägigen Tauschbörsen zu verschaffen, die oftmals von neuen Nutzern den Nachweis ihrer Vertrauenswürdigkeit dadurch verlangen, dass diese selbst kinderpornographisches Material einbringen müssen.

Über die Software „Abuse“ ermittelt die Polizei die Angebote von Kinderpornographie anlassunabhängig ferner dadurch, dass sie auf den genannten Filesharingseiten nach den Hashwerten bereits bekannter kinderpornographischer Dateien sucht, die IP-Adresse des Veröffentlichenden abspeichert, diese anschließend zurückverfolgt und damit die Identität des Nutzers in weiteren Ermittlungsschritten klärt. 

Wie kann das innerhalb der Tauschbörsen erfolgende „Filesharing“ strafrechtlich eingeordnet werden? 

Filesharing meint zunächst nur den Austausch von Dateien auf einer hierfür zur Verfügung gestellten Plattform, es wird jedoch dann zu einer Tathandlung, wenn die geteilten Darstellungen strafrechtliche Relevanz haben. Das Hoch- und Runterladen von Kinderpornographie in einer Tauschbörse führt so zur Verwirklichung verschiedener Tatvarianten des § 184b StGB denen entsprechend ihrer Abstufung jeweils unterschiedliche Strafandrohungen zugeordnet sind. 

Erfolgt der gezielte Upload einer kinderpornographischen Datei auf einer Filesharingplattform, liegt hierin das nach § 184b Abs.1 Nr.1 Alt.2 StGB strafbare öffentliche Zugänglichmachen von Kinderpornographie, welches sich als Tatmodalität dadurch kennzeichnet, dass einschlägige Darstellungen Dritten auf einem beliebigen Vermittlungsweg (bspw. eben über eine Downloadplattform) zur Wahrnehmung und oder zum Download bereitgestellt werden. Gelangen die Darstellungen durch den tatsächlichen Drittzugriff in fremden Besitz liegt hierin ein Verbreiten von Kinderpornographie iSd. § 184b Abs.1 Nr.1 Alt.1. Beide Tatmodalitäten sind durch den mit ihnen verbundenen Unrechtsgehalt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. 

Durch die Eingabe eines entsprechenden Suchbegriffs und das Anklicken der Datei zum Download macht sich der anfragende Nutzer regelmäßig wegen der Beschaffung des Besitzes von Kinderpornographie nach § 184b Abs.3 Alt.2 StGB strafbar. Ist der Download erfolgreich und können auf der Festplatte des Beschuldigten einschlägige Dateien festgestellt werden ist eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Kinderpornographie nach § 184b Abs.3 Alt.3 StGB gegeben. Insbesondere da es zum Bezug der Daten dem aktiven Tätigwerden des Täters bedarf, wird sich der Einwand, es habe dem Täter an der erforderlichen Absicht gefehlt sich die kinderpornographischen Dateien zu verschaffen als nur wenig zielführend darstellen. Auf beide Tatmodalitäten entfällt je nach Menge und Gewichtigkeit der festgestellten Darstellungen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Für die Strafbarkeit des anfragenden Nutzers gilt es jedoch ergänzend die Besonderheit von Peer-to-Peer-Netzwerken dahingehend zu berücksichtigen, dass ihre Nutzer heruntergeladene Dateien automatisch wieder Dritten zum Download bereitstellen. Auch hierin liegt bei objektiver Betrachtung zunächst ein öffentliches Zugänglichmachen bzw. Verbreiten von Kinderpornographie. Ob der Beschuldige jedoch auch über die hinreichende Kenntnis dahingehend verfügte, dass er die kinderpornographischen Dateien durch seinen Download erneut Dritten zur Verfügung stellte, muss diesem zwingend nachgewiesen werden können. 

Fraglich erscheint dies gerade dann, wenn der Beschuldigte nicht mit der Funktionsweise eines Peer-to-Peer Netzwerks vertraut ist und demnach nicht über die hinreichende Kenntnis der technischen Zusammenhänge des Down- und Uploads von Dateien auf der jeweiligen Plattform verfügt. Etwaige diesbezüglich bestehende Zweifel gehen zulasten der Strafverfolgungsbehörden und stellen sich für erfahrene Strafverteidiger als wesentlicher Anknüpfungspunkt eines erfolgreichen Mandats dar.  Kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich dem erneuten Angebot der kinderpornographischen Dateien auf der Plattform bewusst war, verbleibt es im Übrigen bei einer Strafbarkeit wegen des Besitzes von Kinderpornographie. Eine umfassende Auseinandersetzung mit den technischen Besonderheiten der jeweiligen Plattform auf derer der inkriminierende Datenaustausch stattgefunden hat stellt hinsichtlich solcher Taten nach den § 184b StGB damit den Grundbaustein einer erfolgreichen Verteidigung dar. 

Soforthilfe bei Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB – Rechtsanwalt Clemens Louis steht Ihnen zur Seite

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Nach Kontaktaufnahme werde ich Sie individuell beraten und alle wichtigen Fragen rund um das Ermittlungsverfahren klären. Dabei wird insbesondere auf die Auswirkungen des Verfahrens auf Ihre private Zukunft, Ihre berufliche Laufbahn sowie mögliche Folgen im Zusammenhang mit dem Jugendamt eingegangen.

Sobald ich Ihre Verteidigung angezeigt habe, werde ich umgehend Akteneinsicht beantragen. Nach Vorlage des sogenannten DV-Auswertungsberichts setze ich mich aktiv für eine Verfahrenseinstellung oder eine außergerichtliche Klärung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ein.

Da ich bundesweit tätig bin, können Mandanten aus ganz Deutschland auf meinen exzellenten Service vertrauen. In dieser schwierigen Situation ist es von entscheidender Bedeutung, auf einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger zu setzen.