DeepFakes – Strafbarkeit und mögliche Ermittlungen bei künstlich generierten Inhalten von sexuellen Handlungen
DeepFakes sind künstlich erzeugte oder manipulierte Videos, Bilder oder Audioaufnahmen, die realen Personen Szenen oder Handlungen zuordnen, die so nie stattgefunden haben. Die zugrunde liegende Technologie nutzt Künstliche Intelligenz, Machine Learning und Gesichtssynthese, um Inhalte möglichst realistisch erscheinen zu lassen.
Ursprünglich wurde diese Technologie für wissenschaftliche Zwecke, Unterhaltung oder Spezialeffekte entwickelt. Mittlerweile wird sie jedoch zunehmend für problematische Anwendungen genutzt: politische Desinformation, Identitätsmissbrauch oder nicht einvernehmliche sexuelle Darstellungen. Gerade Letzteres fällt in den Bereich strafbarer Handlungen, insbesondere nach § 184b StGB (sexualisierte Darstellungen Minderjähriger), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und in einigen Fällen auch nach § 126a StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte ohne Einwilligung).
Für Betroffene kann dies sehr schnell rechtliche Konsequenzen haben. Auch der bloße Besitz eines illegalen DeepFakes kann strafbar sein, nicht nur das Hochladen oder die Verbreitung.
Wie werden DeepFakes erkannt und gemeldet?
DeepFakes gelangen in der Regel über Social-Media-Plattformen, Streaming-Dienste oder Cloud-Speicher in die Öffentlichkeit. Plattformen wie TikTok, Instagram, YouTube, OnlyFans, Patreon, Telegram oder X/Twitter setzen mittlerweile auf verschiedene Verfahren, um problematische Inhalte zu erkennen.
Automatisierte Systeme analysieren Videos und Bilder mithilfe von KI-Algorithmen. Dabei werden Gesichter, Stimmen und Bewegungsmuster auf typische Manipulationen geprüft. Zusätzlich können andere Nutzer verdächtige Inhalte melden, woraufhin eine manuelle Prüfung erfolgt.
In Fällen, die sexualisierte Darstellungen Minderjähriger enthalten, erfolgt eine Meldung an zentrale Meldestellen wie das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC). Dieses prüft die Hinweise und leitet sie gegebenenfalls an die deutschen Strafverfolgungsbehörden weiter. Auch wenn Sie selbst keine strafbaren Inhalte erstellt haben, kann allein der Besitz, das Herunterladen oder die Weiterleitung von DeepFakes ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Strafbarkeit von DeepFakes
DeepFakes können – abhängig von dem konkreten Inhalt – nach deutschem Recht strafbar sein. Relevant sind hierbei die folgenden Straftatbestände:
- § 184b StGB: Herstellung, Besitz oder Verbreitung sexualisierter Darstellungen Minderjähriger
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- § 126a StGB: Pornografie ohne Einwilligung (Hier insbesondere der sogenannte „Revenge-Porn“ / „Non-Consensual Pornography“)
Wichtig: Auch der bloße Besitz oder Download kann strafbar sein, nicht nur die Veröffentlichung.
Vom Hinweis zur Strafverfolgung
Nach Prüfung der Inhalte werden die relevanten Hinweise – in der Regel über internationale Rechtshilfe – an deutsche Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, ob der Upload über IP-Adresse, E-Mail oder Account einer Person zugeordnet werden kann und ob der Upload und die Verbreitung dem Beschuldigten zurechenbar sind.
Auf dieser Grundlage können dann im Einzelfall Vorladungen, Beschlagnahmen digitaler Geräte oder eine Hausdurchsuchung beantragt werden.
Typische Risikokonstellationen bei DeepFakes
Ermittlungen entstehen nicht ausschließlich durch vorsätzliches Handeln. Häufig auftretende Konstellationen entstehen in diesem Zusammenhang etwa durch die Weiterleitung fremder Dateien ohne Kenntnis des Inhalts sowie die Nutzung gemeinsam genutzter Geräte oder Netzwerke.
Diese Umstände sind rechtlich relevant, werden jedoch oft erst im Rahmen einer Verteidigung aufgeklärt.
Sofortmaßnahmen bei Kontosperrung, Vorladung oder Hausdurchsuchung
1. Keine Aussagen ohne Anwalt. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht. Keine spontanen Erklärungen oder Selbstanzeigen.
2. Sofort anwaltlichen Beistand suchen. Nur durch Akteneinsicht lässt sich klären, welche Daten genau gemeldet wurden und wie belastend die technische Beweislage ist.
3. Verhalten bei Hausdurchsuchung: Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, notieren Sie die Beamten und übersenden Sie den Beschluss unverzüglich an Ihren Anwalt. Wehren Sie sich nicht, machen Sie aber Ihr Schweigerecht deutlich.
3. Sicherung von Kontodaten: Screenshots, Benachrichtigungen und Support-Mails sammeln.
Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt Clemens Louis
Als bundesweit tätiger Spezialist für Verfahren nach § 184b StGB verfolgt Clemens Louis ein strukturiertes Vorgehen:
- Schnelle Akteneinsicht zur Klärung der technischen Vorwürfe (Hash, IP, Upload-Zeit)
- Technisch-forensische Prüfung der Dateien und Accounts: Oft liegen falsche Zuordnungen, Sync-Fehler oder fremder Zugriff vor
- Kommunikation mit Ermittlungsbehörden: Minimierung weiterer Eingriffe, Rückgabe nicht relevanter Geräte, außergerichtliche Einstellungen, Erstellung von Verteidigungs- und Entlastungsschreiben
Clemens Louis betreut Mandanten juristisch, organisatorisch und psychologisch, um Verfahren schnell, diskret und ohne öffentliche Aufmerksamkeit zu beenden.
Übersenden Sie, falls vorhanden, den Durchsuchungsbeschluss oder die Kontosperrungs-Benachrichtigung. Clemens Louis übernimmt bundesweit Ihre Verteidigung, beantragt kurzfristig Akteneinsicht und veranlasst die nächsten Schritte.
