Digitale Beweise im Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB – Möglichkeiten der Anfechtung

Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) gehören zu den sensibelsten und zugleich folgenreichsten Strafverfahren in Deutschland. Die Grundlage solcher Verfahren sind fast immer digitale Beweismittel – etwa Daten von beschlagnahmten Computern, Smartphones oder Informationen von Online-Diensten.

Doch nicht jeder digitale Beweis ist rechtlich verwertbar. Als spezialisierter Strafverteidiger mit über 20 Jahren Erfahrung in solchen Verfahren zeige ich Ihnen, welche Möglichkeiten zur Anfechtung digitaler Beweise bestehen – und wie diese gezielt genutzt werden können, um ein Verfahren zur Einstellung zu bringen oder eine Anklage zu vermeiden.

Vielen der Verfahren, die ich in Deutschland verteidige, beende ich für die Mandanten mit einer Einstellung nach § 170 II StPO oder einem Freispruch, da ich ein hohes Verständnis für IT – Abläufe habe, welche die der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten in der Regel übersteigen und somit die Lücken, die sich bilden, mit Wissen ausfüllen kann. Hierdurch biete ich Mandanten einen Mehrwert, der unbezahlbar ist.

In der Praxis ist festzustellen, dass die Justiz teilweise nicht einmal die Apps, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf (Snapchat, Twitter, Instagram, Telegram usw.) verstehen und somit bereits bei grundliegenden Abläufen im Verfahren eine Infiltrierung möglich ist.

Bedeutung digitaler Beweismittel in § 184b StGB-Verfahren

Die meisten Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB basieren auf digitalen Spuren. Typische Beweismittel sind:

  • Inhalte auf Festplatten, USB-Sticks, SD-Karten oder Cloudspeichern
  • Chatverläufe oder Forenkommunikation
  • IP-Adressen und Nutzerverhalten bei Tauschbörsen oder in sozialen Netzwerken
  • Daten, die von US-Plattformen wie Google, Meta, Dropbox oder Microsoft an deutsche Behörden weitergegeben wurden
  • Daten aus sogenannten „Hash-Wert“-Abgleichen kinderpornografischer Dateien

Diese Beweise sind häufig komplex, technisch anspruchsvoll und nicht selten angreifbar – sowohl technisch als auch rechtlich.

Voraussetzungen für die Verwertbarkeit digitaler Beweise

Damit digitale Beweismittel in einem Strafverfahren verwertbar sind, müssen bestimmte gesetzliche und verfassungsrechtliche Voraussetzungen eingehalten sein:

Gesetzmäßigkeit der Durchsuchung und Sicherstellung

Eine Hausdurchsuchung oder die Sicherstellung digitaler Geräte bedarf grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses (§ 102, § 105 StPO). Fehlt dieser oder wurde der Beschluss unzureichend begründet, können die Beweise als rechtswidrig erlangt gelten – mit der Folge, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Fehlerhafte Auswertung oder Beweisverfälschung

Auch die Auswertung digitaler Daten durch IT-Forensiker der Polizei oder durch externe Gutachter kann angreifbar sein:

  • Wurde das Auswertungsprotokoll korrekt geführt?
  • Liegt eine klare Zuweisung der Dateien zu einer bestimmten Person vor?
  • Wurden Dateien möglicherweise automatisiert heruntergeladen (z. B. durch Torrents)?
  • Ist eine Fernsteuerung des Geräts (z. B. durch Malware) nicht auszuschließen?
  • Wurde ein vollständiges Abbild (Image) der Datenträger erstellt?

Bereits kleinere formelle oder technische Mängel können dazu führen, dass Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.

Anfechtungsmöglichkeiten durch einen spezialisierten Strafverteidiger

Als erfahrener Verteidiger prüfe ich in jedem Einzelfall, ob und wie digitale Beweise effektiv angegriffen werden können. Dabei nutze ich folgende Strategien:

Antrag auf Akteneinsicht und Prüfung aller digitalen Spuren

Zunächst beantrage ich umfassende Akteneinsicht, inklusive aller Gutachten, Protokolle und Sicherstellungsberichte. Ich arbeite eng mit unabhängigen IT-Sachverständigen zusammen, um die technische Integrität und Zuweisbarkeit der Beweise zu überprüfen.

Verteidigung gegen fehlerhafte IP-Zuordnungen

In vielen Verfahren basiert der Anfangsverdacht lediglich auf einer IP-Adresse. Doch die Zuordnung einer IP zu einem Anschlussinhaber ist fehleranfällig – insbesondere bei dynamischen IP-Adressen oder bei unsicheren WLAN-Netzwerken, die Dritten offenstanden.

Angriffe auf die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung

Ein nicht ausreichend begründeter Durchsuchungsbeschluss oder eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss kann zur Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel führen. Diese rechtlichen Schwachstellen nutze ich gezielt aus.

Verwertungsverbot bei Verstößen gegen Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

Wenn Daten aus E-Mails, Clouds oder Messengern unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 10 GG) oder gegen die DSGVO erhoben wurden, kann ein Beweisverwertungsverbot vorliegen – ein starker Hebel in der Verteidigung.

Ziel: Einstellung des Verfahrens statt öffentliche Anklage

Durch die frühzeitige Anfechtung digitaler Beweise gelingt es in vielen Fällen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich zur Einstellung zu bringen – ohne Anklage, ohne Öffentlichkeit und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

In über 90 % der Fälle, die ich seit 2005 verteidigt habe, konnte genau dieses Ziel erreicht werden – weil ich:

  • sofort nach Beauftragung die Akteneinsicht beantrage
  • den Mandanten vor einer Beschuldigtenvernehmung schütze
  • eine umfassende Verteidigungsschrift vorlege
  • die rechtlichen Schwächen der Beweisführung gezielt aufzeige

Persönliche Unterstützung – juristisch und menschlich

Ich weiß, wie belastend ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB ist – insbesondere wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Viele Mandanten erleben Panik, Angst vor dem sozialen oder beruflichen Aus und große Schamgefühle.

Als Ihr Verteidiger bin ich nicht nur juristisch an Ihrer Seite, sondern begleite Sie auch psychologisch durch diese Ausnahmesituation – mit Diskretion, Klarheit und dem Ziel, Ihre Zukunft zu sichern.

Digitale Beweismittel sind keineswegs „unantastbar“. Wer rechtzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger beauftragt, kann entscheidende Fehler in der Beweiserhebung oder -auswertung aufdecken und gezielt angreifen. Das eröffnet oft die Möglichkeit, ein Verfahren komplett ohne öffentliche Verhandlung und ohne Verurteilung zu beenden.