Snapchat, Ermittlungen, Anklage & schließlich Freispruch

Amtsgericht Gummersbach

Vorwurf: Besitz und Weitergabe kinderpornographischer Inhalte

Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Gummersbach hatte sich ein junger Mann in einem vielbeachteten Strafverfahren zu verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, über den Messengerdienst Snapchat wiederholt kinderpornographische Dateien an andere Nutzer weitergeleitet zu haben. Grundlage der Ermittlungen war die Annahme, entsprechende Inhalte seien aktiv versendet worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wurde eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, in deren Zuge mehrere elektronische Datenträger – insbesondere ein Smartphone – beschlagnahmt wurden. Bei der anschließenden Auswertung fanden die Ermittler Bild- und Videodateien, die aus Sicht der Behörden potenziell unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen könnten. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Besitzes, Speicherung und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.

Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich jedoch, dass die Sachlage komplexer war als zunächst angenommen. Das Gericht ordnete ein umfangreiches IT-forensisches Gutachten an, um technische Fragen zur Herkunft der Dateien, zum Zeitpunkt eines möglichen Downloads sowie zu konkreten Nutzerhandlungen auf dem Gerät präzise zu klären. Ergänzend wurde ein anthropologisches Altersgutachten eingeholt, um das Alter der abgebildeten Personen zuverlässig festzustellen – ein zentraler Punkt in Verfahren nach § 184b StGB.

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Clemens Louis, setzte sich von Beginn an intensiv mit der Beweislage auseinander. Er machte wiederholt auf Unsicherheiten aufmerksam, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des sichergestellten Mobiltelefons und der nicht eindeutig nachvollziehbaren Herkunft der Dateien. Durch gezielte Einwände und detaillierte Argumentation gelang es ihm, erhebliche Zweifel an einer eindeutigen Täterschaft seines Mandanten aufzuzeigen.

Diese Zweifel erwiesen sich letztlich als entscheidend. Das Schöffengericht kam nach der zweiten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass weder der Besitz noch eine aktive Verbreitung der fraglichen Dateien dem Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Zudem blieb die Altersbestimmung der dargestellten Personen in mehreren Fällen unterhalb der strafrechtlich relevanten Gewissheit. Trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft Köln auf Verurteilung fehlten damit die notwendigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch.

Das Verfahren endete mit einem vollständigen Freispruch. Der Ausgang unterstreicht eindrucksvoll, welche Bedeutung eine engagierte und fachkundige Strafverteidigung gerade in sensiblen und technisch geprägten Verfahren nach § 184b StGB hat. Während Ermittlungsbehörden mitunter zu schnellen Schlussfolgerungen gelangen, verlangen Gerichte zu Recht eindeutige Beweise und belastbare Gutachten. Durch strategisches Vorgehen, präzise Beweisanträge und eine stringente Verteidigung konnte Rechtsanwalt Clemens Louis den Freispruch seines Mandanten gegen erheblichen Widerstand durchsetzen.