Kann mein Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie wegen Geringfügigkeit gegen Auflage eingestellt werden oder ist ein Strafbefehl möglich?
Ja, weil es sich in der aktuellen Fassung vom 28.06.2024 nicht mehr um ein Verbrechen handelt, kommt eine Erledigung durch einen Strafbefehl oder durch eine Einstellung nach § 153a StPO (Geldauflage etc.) in Betracht.
Als Experte für die Verteidigung von Kinderpornographie beraten und verteidigen wir täglich Mandanten aus ganz Deutschland. In einigen Verfahren können wir Einstellungen erzielen, in anderen Freisprüche. In fast allen Verfahren, die angeklagt werden, beenden wir das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe für unsere Mandanten. Da der Gesetzgeber keine Geldstrafe mehr vorsieht geht es am Ende des Tages um die Frage, ob Sie in Haft müssen und hier sollten Sie sich durch uns vertreten lassen, da wir genau wissen, wie wir dieses Ziel erreichen.
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Übersenden Sie uns gerne Ihre Unterlagen, welche meist aus dem Beschluss und Sicherstellungsprotokoll der Hausdurchsuchung bestehen.
Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, dann ist ein Wechsel zu unserer Kanzlei problemlos möglich. Wir übernehmen die Kündigung der bisherigen Kanzlei und die Abrechnung mit dieser für Sie. Viele Mandanten wenden sich nach dem ersten Schock zunächst an den nächstbesten Anwalt um dann zu realisieren, dass es uns gibt.
Wir planen mit Ihnen von der Pike auf das Verfahren und betreuen Sie individuell, wobei wir auch am Wochenende und an Feiertagen immer für Sie erreichbar sind.
Wir verteidigen Sie natürlich auch vor Ort in Ihrem Gerichtsverfahren.
Stöbern Sie auf unsere Internetseite, da wir dort viele Themenkreise besprechen, die Sie derzeit bewegen.
