Amtsgericht Unna
Tatvorwurf: Besitz von Kinder- und Jugendpornographie (§ 184b StGB)
Zu Beginn des Verfahrens ging die Staatsanwaltschaft noch von über 300 kinderpornographischen und jugendpornographischen Dateien auf dem PC des Mandanten aus. Doch schnell zeigte sich: Nicht jede vermeintlich „gefundene“ Datei begründet automatisch eine strafbare Handlung.
Die Verteidigung nutzte digitale Forensik, um die Ergebnisse der polizeilichen Auswertung kritisch zu prüfen. Dabei wurde deutlich, dass viele Daten nur unvollständig gesichert waren oder keinerlei belastbare Informationen über Besitz, Abrufzeitpunkt oder aktive Nutzung lieferten – alles entscheidende Kriterien für eine Verurteilung.
Gerichte nehmen sich in der Regel selten die Zeit, technische Details eingehend zu hinterfragen. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die sowohl juristische Präzision als auch technisches Know-how vereint. Rechtsanwalt Clemens Louis bestand konsequent darauf, dass das Gericht die Unzulänglichkeiten der Daten berücksichtigt und, wo nötig, weitere Ermittlungen anordnet.
Das Verfahren erstreckte sich über fünf Hauptverhandlungstage. Am Ende wurde der Aufwand belohnt: Der Besitz des Großteils der angeführten Dateien konnte nicht nachgewiesen werden. Für die wenigen verbliebenen Dateien verhängte das Gericht die Mindeststrafe – zur Bewährung ausgesetzt.
Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, wie entscheidend eine gründliche, technisch versierte und strategische Verteidigung bei Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie ist. Nur durch detaillierte Prüfung und hartnäckiges Nachhaken konnte ein weitgehend freisprechendes Ergebnis erzielt werden – trotz massiver polizeilicher Vorwürfe.
