Bewährung trotz hoher Dateimengen und Verbrechensvorwurf

Amtsgericht Hof

Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)

Vor dem Amtsgericht Hof stand ein Angeklagter wegen eines besonders schwerwiegenden Vorwurfs unter erheblichem Strafdruck. Ihm wurde zur Last gelegt, eine große Anzahl kinderpornographischer Bild- und Videodateien besessen zu haben. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger ergab einen Umfang von rund 10.000 Dateien, die nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage unter den Verbrechenstatbestand des § 184b StGB fielen.

Angesichts dieser Ausgangslage forderte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe. Sie stellte insbesondere auf die erhebliche Datenmenge und den hohen Unrechtsgehalt des Delikts ab und sah eine Inhaftierung als zwingend erforderlich an. Für den Angeklagten stand damit nicht weniger als der Verlust seiner persönlichen Freiheit im Raum.

Die Verteidigung setzte dem eine differenzierte und prognoseorientierte Strategie entgegen. Im Mittelpunkt stand die Person des Angeklagten und sein Verhalten nach Bekanntwerden der Tat. Dieser hatte den Vorwurf eingeräumt, sich kooperativ gegenüber den Ermittlungsbehörden gezeigt und frühzeitig Bereitschaft signalisiert, sich therapeutisch mit den Ursachen seines Handelns auseinanderzusetzen. Hinzu kam, dass der Mandant bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und nahm eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände vor. Dabei stellte es nicht allein auf die Anzahl der Dateien ab, sondern berücksichtigte auch die persönliche Entwicklung des Angeklagten, seine Einsichtsfähigkeit und die günstige Sozialprognose. Vor diesem Hintergrund sah das Amtsgericht Hof von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab und setzte diese zur Bewährung aus.

Mit dieser Entscheidung blieb dem Angeklagten eine Inhaftierung erspart. Zugleich machte das Gericht deutlich, dass auch bei Delikten mit hoher Strafandrohung Raum für eine individuelle und am Resozialisierungsgedanken orientierte Entscheidung besteht. Der Fall zeigt, dass selbst bei Verbrechenstatbeständen nach § 184b StGB eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung und eine konsequente Aufarbeitung der persönlichen Umstände den Ausschlag für eine bewährungsfähige Lösung geben können.