Amtsgericht Gelsenkirchen
Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen bestätigte sich erneut, wie entscheidend eine entschlossene Strafverteidigung mit fundierten technischen Kenntnissen sein kann. Dem Angeklagten, einem berufstätigen Familienvater, wurde vorgeworfen, auf seinem privaten Computer kinder- und jugendpornographische Dateien gespeichert zu haben. Er bestritt von Beginn an jede Kenntnis von den aufgefundenen Inhalten und wies den Tatvorwurf entschieden zurück.
Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden schien die Beweislage zunächst eindeutig: Die fraglichen Bild- und Videodateien waren auf dem Rechner des Angeklagten festgestellt worden, sodass eine Verantwortlichkeit als naheliegend angesehen wurde. Die persönlichen und beruflichen Konsequenzen eines solchen Vorwurfs waren für den Mandanten erheblich.
Bereits im ersten Hauptverhandlungstermin legte die Verteidigung jedoch gravierende Unstimmigkeiten in der technischen Dokumentation der polizeilichen Auswertung offen. Auf konkrete Nachfragen konnten selbst die verantwortlichen Ermittlungsbeamten zentrale Aspekte der Datenerhebung und -zuordnung nicht schlüssig erklären. Auf Antrag der Verteidigung wurde das Verfahren daraufhin ausgesetzt und eine ergänzende, unabhängige Untersuchung der digitalen Spuren angeordnet.
Die nachfolgenden Ermittlungen brachten ein deutlich anderes Bild zutage. Es stellte sich heraus, dass es sich bei sämtlichen relevanten Dateien um längst gelöschte Inhalte handelte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits viele Jahre zuvor durch einen anderen Nutzer auf den Computer gelangt waren. Zudem ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Zusammenhang mit einem damaligen Sorgerechtskonflikt nicht ausgeschlossen werden konnte.
Entscheidend war jedoch: Ein vorsätzliches Handeln oder auch nur eine Kenntnis des Angeklagten von den Dateien ließ sich nicht nachweisen. Die Einlassung des Mandanten erwies sich im Lichte der technischen Neubewertung als zutreffend. Vor diesem Hintergrund blieb dem Gericht keine andere rechtliche Konsequenz als der vollständige Freispruch.
Das Verfahren unterstreicht eindrucksvoll, dass digitale Beweise einer kritischen und fachkundigen Prüfung bedürfen – und dass ein bloßes Auffinden von Dateien nicht automatisch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet.
