Chat über Missbrauch straflos?

Landgericht Dortmund

Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften

Ein Mandant war zunächst vom Amtsgericht zu zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Nach Mandatierung unserer Kanzlei zeigte sich schnell, dass die Ausgangsverurteilung auf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung beruhte. Das Amtsgericht hatte die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt.

In der Berufungsbegründung legte die Verteidigung detailliert dar, dass der Mandant sich rechtlich nicht strafbar gemacht hatte. Darüber hinaus war unklar, ob er den Chat, der den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatte, überhaupt selbst geführt hatte.

Das Landgericht Dortmund folgte dieser Argumentation und sprach den Mandanten frei. Der Freispruch erfolgte sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage ist, insbesondere bei Vorwürfen im sensiblen Bereich der Sexualstraftaten.