Strafrechtliche Verurteilung ohne Eintrag im Führungszeugnis

Amtsgericht Konstanz

Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte

Vor dem Amtsgericht Konstanz konnte für einen Mandanten ein Ergebnis erzielt werden, das in Verfahren nach § 184b StGB keineswegs selbstverständlich ist: Trotz nachgewiesenen zwischenzeitlichen Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Dateien blieb ein Eintrag im Führungszeugnis aus.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Chatkontakt über den Messenger-Dienst „kik“. In dessen Verlauf hatte ein Dritter dem Mandanten entsprechende Bilddateien übersandt. Zwar löschte der Mandant die Inhalte kurze Zeit später, dennoch wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zuge der digitalen Auswertung ließ sich der vorübergehende Besitz der Dateien nachvollziehen, sodass schließlich Anklage erhoben wurde.

Die Verteidigung bereitete das Verfahren von Beginn an sorgfältig und strategisch vor. In der Hauptverhandlung gelang es, den tatsächlichen Geschehensablauf klar herauszuarbeiten und den Einzelfall von schwerwiegenderen Konstellationen deutlich abzugrenzen. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass keine aktive Beschaffung, Speicherung oder Weitergabe der Inhalte vorlag, sondern lediglich ein kurzfristiger und beendeter Besitz.

Das Gericht folgte dieser differenzierten Betrachtung. Es verhängte eine Geldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen – eine Sanktion, die unterhalb der Schwelle liegt, ab der ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt. Für den Mandanten hatte diese Entscheidung erhebliche Bedeutung, da berufliche und persönliche Konsequenzen damit vermieden werden konnten.

Möglich wurde dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Anpassungen im Bereich des § 184b StGB, die den Gerichten wieder einen größeren Spielraum für tat- und schuldangemessene Entscheidungen eröffnen. Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass selbst in sensiblen Verfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte durch eine präzise Verteidigung und eine klare Einordnung des Einzelfalls verhältnismäßige und rechtsstaatlich überzeugende Ergebnisse erreicht werden können.