Bewährungsstrafe trotz schwerwiegendem Vorwurf der Verbreitung

Amtsgericht Gelsenkirchen

Tatvorwurf: Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2021 hat sich der strafrechtliche Umgang mit Delikten nach § 184b StGB erheblich verschärft. Bereits der Besitz einzelner kinderpornographischer Dateien zieht regelmäßig eine Mindestfreiheitsstrafe nach sich. Wer darüber hinaus entsprechendes Material verbreitet, sieht sich in der Praxis mit noch deutlich drastischeren Sanktionen konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stand ein Mandant vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen unter erheblichem Strafdruck.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Inhalte in etwa 30 Fällen weitergegeben zu haben. Nach der geltenden Rechtslage drohte damit eine empfindliche Freiheitsstrafe, die eine Aussetzung zur Bewährung keineswegs selbstverständlich erscheinen ließ. Die Ausgangslage war entsprechend kritisch.

Entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens war jedoch der Zeitfaktor. Die Ermittlungen und das gerichtliche Verfahren erstreckten sich über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren. Diese Zeit wurde von der Verteidigung konsequent genutzt, um nicht nur die rechtliche, sondern vor allem die persönliche Entwicklung des Mandanten in den Mittelpunkt zu rücken. Parallel zum Verfahren setzte sich der Angeklagte intensiv mit seinem Verhalten auseinander, absolvierte eine therapeutische Maßnahme und zeigte sich von Beginn an kooperativ gegenüber den beteiligten Stellen, insbesondere auch gegenüber dem Jugendamt.

In der Hauptverhandlung gelang es, diese Entwicklung überzeugend darzustellen. Das Gericht würdigte die ernsthafte Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Tatvorwürfen, seine Einsichtsfähigkeit sowie die nachhaltigen Schritte zur Verhaltensänderung. Vor diesem Hintergrund reduzierte sich das Verfahren auf eine vergleichsweise kurze Verhandlungsdauer von rund einer Stunde.

Das Urteil fiel bemerkenswert aus: Das Amtsgericht Gelsenkirchen verhängte eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr und vier Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Angesichts der Anzahl der vorgeworfenen Verbreitungshandlungen und der verschärften gesetzlichen Rahmenbedingungen stellt dieses Ergebnis eine außergewöhnlich milde und zugleich rechtsstaatlich begründete Entscheidung dar.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen im Bereich der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte individuelle Entwicklungen, therapeutische Aufarbeitung und kooperatives Verhalten entscheidenden Einfluss auf das Strafmaß haben können. Eine vorausschauende und strategisch ausgerichtete Verteidigung bleibt auch unter verschärften gesetzlichen Bedingungen ein zentraler Faktor für ein differenziertes und angemessenes Urteil.