Kein Vorsatz, keine Strafbarkeit, kein Schuldspruch

Amtsgericht Dinslaken

Vorwurf: Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Dinslaken gelang es Strafverteidiger Clemens Louis, für seinen Mandanten einen vollständigen Freispruch zu erwirken – trotz einer Ausgangslage, die zunächst kaum belastender hätte sein können. Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft und befand sich wegen früherer Delikte nach §§ 184b, 184c StGB noch in laufender Bewährung, als er erneut in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geriet.

Anlass der Ermittlungen war ein Hinweis des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) aus den USA, der sich auf einen Chatverlauf mit möglicherweise strafbarem Inhalt bezog. Auf dieser Grundlage ordnete die Staatsanwaltschaft Duisburg eine weitere Wohnungsdurchsuchung an. Bei der anschließenden Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten wurden erneut Bilddateien festgestellt, die nach Auffassung der Ermittler dem Bereich der Kinder- und Jugendpornographie zuzuordnen waren.

Für die Anklage schien die Schlussfolgerung naheliegend: Eine einschlägig vorbelastete Person, die während der Bewährungszeit erneut mit entsprechenden Dateien in Verbindung gebracht wird, müsse mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. Die Verteidigung schlug jedoch von Beginn an einen anderen Weg ein und zielte konsequent auf einen Freispruch ab.

Kern der Verteidigungsstrategie war eine präzise technische Analyse der aufgefundenen Daten. Rechtsanwalt Clemens Louis machte geltend, dass sich die betreffenden Dateien ausschließlich im Cache-Speicher des Smartphones befunden hätten. Dabei handele es sich um automatisch erzeugte Zwischenspeicherungen, die weder einen gezielten Aufruf noch eine bewusste Speicherung durch den Nutzer voraussetzen. Vielmehr spreche alles dafür, dass dem Mandanten entsprechende Inhalte ungefragt übersandt wurden oder sich beim Aufrufen problematischer Internetseiten unbemerkt temporäre Dateien gebildet hätten. Entscheidend sei, dass der Angeklagte die Inhalte gelöscht habe, sobald er Kenntnis davon erlangte.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht ungeprüft, sondern ordnete eine ergänzende IT-forensische Untersuchung an. In der Hauptverhandlung bestätigte ein spezialisierter Ermittlungsbeamter, dass die Einlassung des Angeklagten technisch nicht zu widerlegen sei. Insbesondere sei eine automatische Zwischenspeicherung im Cache auch ohne aktives Zutun des Nutzers realistisch und nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund fehlte es an einem nachweisbaren Vorsatz – und damit an einem zentralen Tatbestandsmerkmal. Das Verfahren endete folgerichtig mit einem Freispruch, dem sich bemerkenswerterweise auch die Staatsanwaltschaft Duisburg anschloss: In ihrem Schlussvortrag beantragte sie selbst den Freispruch des Angeklagten.

Der Ausgang des Verfahrens verdeutlicht eindrücklich, wie entscheidend eine differenzierte Betrachtung digitaler Spuren im Strafverfahren ist. Gerade im technisch sensiblen Bereich kann nur eine sorgfältige Analyse sicherstellen, dass Schuld nicht vermutet, sondern bewiesen wird – und der Rechtsstaat seiner Aufgabe gerecht wird.