Ermittlungsverfahren / Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie über Knuddels
Der 1999 durch Studenten gegründete und mittlerweile durch die Knuddels GmbH und Co.KG betriebene deutschsprachige Messenger Knuddels bietet seinen Nutzern Online oder per App die Möglichkeit sich privat bzw. innerhalb verschiedener themenbezogener Chaträume mit anderen Nutzern auszutauschen und Spiele zu spielen.
Zwar ist eine Registrierung auf der Plattform durch die Angabe von Alter, Geschlecht, einem selbstgewählten Nickname und einer gültigen E-Mailadresse erforderlich, jedoch kann diese, mangels der Notwendigkeit der Mitteilung tatsächlich überprüfbarer personenbezogener Daten, theoretisch gänzlich anonym erfolgen.
Der Messenger, welcher insbesondere im Laufe der 2000er Jahre bekannt wurde verfügt monatlich mittlerweile über mehr als eine Millionen registrierter Nutzer, von denen in ca. 400 Chaträumen täglich bis zu 90.000 aktiv sind. Ein Großteil von ihnen befindet sich noch im Jugendalter, wobei der Erwachsenenanteil nicht unterschätzt werden sollte.
Wie steht Knuddels mit Straftaten nach § 184b StGB im Zusammenhang?
Das Bundeskriminalamt (kurz: BKA) nimmt gerade zum Schutze von Kindern und Jugendlichen eine Vielzahl von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch aus dem In- und Ausland entgegen die Deutschlandbezug aufweisen. Zur Bekämpfung von Straftaten im digitalen Raum setzt es über die Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen im Datennetz 10 verdeckte Ermittler ein, die sich verdachtsunabhängig gerade in solchen Chaträumen bewegen, in denen sich mutmaßlich Pädophile zur Herstellung des Kontakts zu Minderjährigen aufhalten könnten.
Insbesondere aufgrund der leichten Umkehrbarkeit seiner Altersgrenze von 16 Jahren ist Knuddels in der Vergangenheit wiederholt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Plattform stand so vermehrt mit Strafverfahren wegen sogenanntem Cybergrooming, also dem gem. § 176 Abs.4 Nr.3 StGB strafbaren gezielten Ansprechen Minderjähriger im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte, im Zusammenhang. Auch für den Austausch von Kinder- und Jugendpornographie wurde der Messenger durch Nutzer vermehrt eingesetzt.
Im Zuge kürzlicher Entwicklungen hat das BKA zur effektiveren Durchsetzung strafrechtlicher Grenzen im digitalen Raum nun mit der Plattform Knuddels vereinbart, dass diese in Zukunft alle Verdachtsfälle von Cybergrooming ebenso wie der Verbreitung von Kinder-/Jugendpornographie unmittelbar an das BKA weiterleiten wird, damit dieses die Hinweise prüfen und bei der Feststellung strafbarer Inhalte Ermittlungsverfahren durch die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden einleiten kann.
Die durch das BKA in Zusammenarbeit mit Knuddels angedachte Vorgehensweise orientiert sich dabei im Wesentlichen an einem amerikanischen Modell, welches Provider mit Sitz in den USA über ein Bundesgesetz dazu verpflichtet, die auf ihren Plattformen hochgeladenen Foto- und Videodateien daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei ihnen um Kinder- oder Jugendpornographie handelt. Die Betreiber müssen festgestellte Verstöße entsprechend der geltenden Rechtslage unmittelbar an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (kurz: NCMEC) übermitteln, welches zur Einleitung der weiteren Ermittlungsmaßnahmen wiederum mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden, darunter auch dem BKA, kooperiert.
Über die standardisierte Anzeige der vorgenannten Verstöße beim BKA und die damit einhergehende Übermittlung aller über den jeweiligen Nutzer verfügbaren Daten (darunter v.a. IP-Adresse, Loginzeit, gemachte Profilangaben, samt Fotos und Mailadressen ebenso wie gespeicherten Chatinhalten) soll die Verfolgung potenzieller Straftäter jedenfalls auf der Plattform Knuddels beschleunigt werden.
Die Pilot-Kooperation bewirkt damit eine rechtliche Gleichschaltung zwischen dem deutschsprachigen Messenger Knuddels und dessen US-amerikanischen Konkurrenten (wie bspw. Facebook oder Instagram). Sie hebt zudem den hierzulande geltenden Markt-Standard für Jugendsicherheit deutlich an, indem sie eine effektivere Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit gerade den Plattformen bewirkt, deren vermeintliche Anonymität sich Täter zunutze machen.
Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen § 184b StGB und § 184c StGB bei Knuddels
In den meisten Fällen, in denen sich Personen bei der Plattform Knuddels strafbar machen, kommt es im Nachgang zu einer Hausdurchsuchung.
Sollten Sie eine solche erfahren haben, dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Die Kanzlei Louis und Michaelis betreut seit 2005 Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet, die wir seit der Entstehung von Knuddels Mandanten bei dem Vorwurf von Kinderpornos, Jugendpornos, Cybergrooming und sexuellen Missbrauch an Kindern erfolgreich verteidigt haben.
Bedenken Sie, dass in vielen Verfahren die Chats von Knuddels Gegenstand des Verfahrens sind und hier Handlungsbedarf besteht.
Übersenden Sie uns unverbindlich den Beschluss des Amtsgerichts (Durchsuchungsbeschluss) und das Sicherstellungsprotokoll auf welchem die Asservate (PC, Handy, Laptop) aufgelistet sind, die sichergestellt wurden.
Wir werden Ihnen umgehend ein individuelles Angebot unterbreiten und Sie über alle rechtlichen Folgen für Ihr privates und berufliches Lebens aufklären.