§ 184b StGB – Hausdruchsuchung & Auswertezeit
Wie lange dauert die Auswertung von Handy, Laptop und anderen Geräten bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?
Die Erfahrung zeigt uns, dass die Auswertung in der Regel 12-24 Monate dauern wird, wobei es natürlich auch regionale Unterschiede in Deutschland gibt.
Dabei arbeiten die Beamten natürlich nicht so lange an den Asservaten, die bei der Haurchsuchung sichergestellt wurden, sondern die lange Dauer kommt nach der Durchsuchung durch lange Warteschlangen bei der Auswertung, die sich nach der Priorität richten, zustande. Das ist für alle Beschuldigten eine sehr lange Zeit, denn das Verfahren und der Ausgang der Verfahrens schweben über ihnen und lassen sich auch nicht verdrängen.
Als Verteidiger sorgen wir täglich für eine perfekte Betreuung unserer Mandanten. Dazu zählt vor allem nahezu durchgängige Erreichbarkeit: auch abends, auch am Wochenende. Bereits bei Mandatsübernahme lassen wir keine Fragen offen und stellen unseren Mandanten unsere langjährige Erfahrung als Strafverteidiger zur Verfügung: aus mehreren hundert Verfahren, in denen wir jährlich erfolgreich die Verteidigung führen, kennen wir jede Konstellation und jedes Problem . So stellt sich für unsere Mandanten zumeist nach einiger Zeit ein beruhigtes Gefühl ein.
Kann die Auswertungszeit durch den Rechtsanwalt verkürzt werden?
Leider nein. Glauben Sie uns: jeder Mandant wünscht seine PCs, Handys, Ipads schnell ausgewertet.
In der Strafprozessordnung sind hier aber keine starren Fristen und nahezu keine rechtlichen Hebel vorgesehen. In Einzelfällen wissen wir bei überlangen Verfahren aber dennoch Ihre Interessen durchzusetzen.
Die lange Verfahrensdauer zahlt sich aber in der Praxis aus, denn dadurch wird Zeit für die Verteidigung gewonnen: So können Sie etwa unter Beweis stellen, dass Sie mit dem Thema abgeschlossen haben und Punkte für eine positive Sozialprognose sammeln. Falls nötig kann oft sogar nachhaltig eine Therapie absolviert werden. Zudem sinkt der Strafanspruch des Staates mit der Zeit: Zeit heilt alle Wunden und das gilt auch für ein Ermittlungsverfahren.
Da wir alle Akten regelmäßig immer wieder auf den aktuellen Stand sichten, haben wir die Einzelverfahren im Blick.
Wir kennen unsere Mandanten und den Inhalt der Akten gut und somit hat der Mandant im Handumdrehen auch sofort den aktuellen Stand, wenn er Kontakt zwischenzeitlich im Verfahren aufnimmt.
Soll ich PIN und Passwörter an die Polizei herausgaben?
Bei der Hausdursuchung wird die Kripo in der Regel abfragen, ob Sie PIN, Passwörter oder sonstige Schlüssel bereitwillig herausgeben.
Dazu sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet! Geben Sie niemals, ohne uns konsultiert zu haben, eine solche Information preis.
Auch Drohungen der Behörden, man werde Ihre Geräte ansonsten kostenpflichtig „knacken“ oder entschlüsseln lassen, sollten Sie nicht beeindrucken. Je nach Gerät gelingt das nur im Einzelfall und sollte zunächst mit uns besprochen werden. Da wir durch stetige Fortbildung immer auf dem neusten Stand der Technik und der Möglichkeiten der Entschlüsselungen durch das LKA / BKA und der Kriminalpolizei bleiben, können wir wir abschätzen, ob tatsächlich mit einer Auswertung auch ohne Ihre Hilfe zu rechnen ist.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Wenn Sie bereitwillig alle Informationen preis geben, dann kann der tatsächliche Akt der Auswertung natürlich erleichtert und beschleunigt werden. Hier gilt es nicht mehr wieder gutzumachende Fehler zu vermeiden! Grundsätzlich kann man nur dann anraten, dass man hier einer Erleichterung zustimmen wird, wenn dies keine Nachteile für das Verfahren bringt.
Da wir ab Mandatierung mit der Polizei und Staatsanwaltschaft in Kontakt sind, klären und lösen wir – nach Rücksprache mit Ihnen – genau diese Probleme. Sie können jederzeit auf unsere Expertise vertrauen. Wir wissen genau, an welcher Schnittstelle wir die richtigen Entscheidungen zu treffen haben, denn wir „üben“ nicht an Ihrem Verfahren, sondern greifen auf Erfahrungswerte aus mehreren tausend Verfahren seit 2005 zurück. Dieses Thema taucht in der Praxis überaus häufig auf.
Da wir nicht ausschließen können, dass sich die Polizei und die Staatsanwaltschaft über unser Seite weiterbildet, verraten wir hier natürlich keine Tricks zu dem Thema, sondern wenden diese für Sie im Einzelfall an.
Bevorzugte Auswertung von einzelnen Datenträgern, zB beruflich genutzten Geräten
Bei der Beauftragung in Verfahren im Zusammenhang mit Kinderpornographie fragen Mandanten in der Regel, ob Sie schnelle bestimmte Asservate wieder zurückbekommen können. Weder Ihr noch unser Leben ist mittlerweile mehr ohne die Nutzung von Computern und Mobilfunktelefonen denkbar. Wir sind eine komplett digitale Anwaltskanzlei, können von allen Standorten der Welt arbeiten und wären ohne den Zugang zu Laptop und Handy ebenfalls vollkommen aufgeschmissen.
Wir unterscheiden bei der bevorzugten Auswertung von Asservaten immer zwischen privater und beruflicher Nutzung des Asservate und weisen darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf bevorzugte Auswertung besteht, wobei natürlich in beruflicher Hinsicht in Hinblick auf das Grundgesetz, eine besondere Verhältnismäßigkeit gewahrt – und von uns gegebenenfalls durchgesetzt – werden muss.
Notebook, Tablet, Handy: berufliche Nutzung
In der Praxis können wir oft erreichen, dass Asservate, die Mandanten für ihren Beruf benötigen, bevorzugt ausgewertet werden. Das betrifft in der Regel das Diensthandy oder den Dienstlaptop. Das ist besonders deshalb wichtig, da Sie dem Arbeitgeber nicht offenbaren wollen, dass gegen Sie ein Verfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften anhängig ist. So erwirken wir im Ermittlungsverfahren, dass Sie das Arbeitsmittel wieder zügig zurückerhalten. Unsere Kernaufgabe ist, dass wir unermüdlich Tag und Nacht das Leben und den Beruf unsere Mandanten schützen. Dazu gehört auch, beruflich genutzte Asservate unseren Mandanten wiederzubeschaffen. Im Einzelfall ist unseren Mandanten auch bereits mit einer Datensicherung gedient, was wir im Einzelfall mit Ihnen und den Beamten der Polizei abstimmen werden.
Datensicherung von privaten Daten
Eine solche melden wir frühzeitig im Verfahren an, dass nichts in Vergessenheit gerät. Grund hierfür ist zum einen, dass die Auswerter genau wissen wollen, was auf welchem Asservat zu sicheren ist (Hier ist das Asservat (vgl. Sicherstellungsprotokoll) von Belang und der Pfad) zum anderen, Sie genau den Pfad und die zu sichernden Dateien ggf. nach Monaten nicht mehr rekapitulieren werden. Somit gehen wir diesen Herzenswunsch der Bilder und Videos (Hochzeitsbilder, Kinderbilder, Urlaubsbilder) proaktiv an. Bitte beachten Sie, dass wir hier auf die Kulanz der Behörden angewiesen sind, da aus der Strafprozessordnung sich kein Anspruch hierauf ableiten lässt und oftmals im späteren Verfahren aus eine kostenintensive Sicherung verwiesen wird, um sich die Sache potentiell vom Hals zu schaffen.
Bekomme ich die sichergestellten Asservate zurück?
Wir sind nicht der Weihnachtsmann und verschenken keine Asservate an die Staatsanwaltschaft. Da, wo Kollegen aus Unkenntnis oder Furcht vor dem System großzügig auf die Rückgabe Ihres Eigentums verzichten, halten wir es so, dass wir nur einen Verzicht für diejenigen Datenträger und Asservate erklären, die Dateien im Sinne von §§ 184b und 184c StGB beinhalten oder sonst als sog. „Tatwerkzeug“ in Betracht kommen. Für die Herausgabe aller anderen Gegenstände kämpfen wir!
Das bedeutet, dass eine Verteidigung durch die Kanzlei Louis & Michaelis letztlich oft auch einen finanziellen Mehrwehrt für Sie hat, denn wir holen Ihnen die Gegenstände des Verfahrens wieder, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben und somit weniger Verluste erleiden, ohne dass es Ihrem Verfahren Schaden zufügt.
Was passiert nachdem der sog. „Datenverarbeitung-Auswertungsbericht“ vorliegt, also meine Datenträger ausgewertet sind?
Wir erhalten nach der Auswertung automatisch, da wir dies im Ermittlungsverfahren für Sie beantragt haben, ergänzende Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Sie eine Kopie des Auswertegutachtens durch uns. Wir prüfen sodann, ob auf Ihren Datenträgern tatsächlich Kinderpornographie aufgefunden wurde und ob die Funde tatsächlich den Straftatbestand des § 184b StGB erfüllen. Nicht selten ergeben sich technische Ungereimtheiten, die wir als spezialisierte Strafverteidiger auffinden und für Sie geltend machen. In Extremfällen scheidet eine Strafbarkeit mit entsprechender Argumentation durch uns gänzlich aus: die folgenlose Einstellung des Verfahrens ist die Folge.
Wie sieht die Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie konkret aus?
Ohne einen spezialisierten Strafverteidiger ist die Verteidigung in Verfahren wegen § 184b StGB oftmals aussichtslos. Die Materie ist sowohl technisch als auch rechtlich überaus komplex und bedarf eines erfahrenen Rechtsanwalts, um alle Verteidigungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Dazu holen wir regelmäßig zunächst gezielt Informationen von unseren Mandanten zu Hintergründen der Vorwürfe, der Lebenssituation und den wirtschaftlichen Verhältnissen ein und erarbeiten dann eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Regelmäßig umfasst diese eine individuelle Verteidigungsschrift, in der wir unsere Argumente und rechtlichen Schlüsse gegenüber der Staatsanwaltschaft darlegen und so unser Verteidigungsziel zu erreichen versuchen.
Hierbei fließt unser IT-knowhow genau so mit in das Verfahren ein, wie unsere juristische Expertise, um das optimale Ergebnis in Ihrem Verfahren zu erzielen.
Alle Argumente, die wichtig sind, fließen an dieser Stelle in das Verfahren ein, wobei wobei das Ausspielen unseres technischen Wissens im Mittelpunkt steht. So ist beispielsweise die Verbreitung von kinderpornographische Inhalten i.S.d. § 184b StGB über die Infragestellung des NCMEC-Cybertipline-Reports zu torpedieren. Solche Arbeitshypothesen, die durch die Polizei, dem LKA, der ZAC und ähnlichen Stellen gebildet werden, sind auch genau das: nicht mehr als lose Annahmen, die täglich durch unser Fachwissen und unsere Arbeit widerlegt werden können. Wir stellen mit geschultem Blick immer wieder fest, dass zB. Auswertungsberichte teilweise falsch oder unvollständig sind.
Deshalb vertrauen uns Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet seit 2005.