Zuständigkeit des ZAC Köln bei Verstoß gegen § 184b und § 184c StGB 

Die zunehmende Verlagerung von Taten in den digitalen Bereich verlangt den Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Anpassung ab. Auch die Straftatbestände des 13. Abschnitts des StGB, welcher sich auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung Minderjähriger richtet, wurde in den letzten Jahren zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken auf dem Gebiet der Cyberkriminalität eingehenden Reformen unterzogen. Das Internet ist, wie auch die Zusammenarbeit zwischen dem BKA und dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) erkennen lässt, schon längst kein rechtsfreier Raum mehr. 

Auch der deutsche Gesetzgeber ist bestrebt durch die Umstrukturierung seiner Behörden, einen Strafverfolgungsapparat zu schaffen, der mit der Digitalisierung Schritt halten kann. 

Die in diesem Zusammenhang 2016 geschaffene und im Rahmen der medialen Berichterstattung bislang meist unerwähnt gebliebene Einrichtung des ZAC NRW, welcher insbesondere bei der Ausermittlung von Straftaten nach § 184b und § 184c eine bedeutende Rolle zukommt, soll im Nachgang näher beleuchtet werden. 

Seit 2005 verteidigt unsere Kanzlei mit Sitz in Essen (NRW) bundesweit Mandanten bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen § 184b StGB. Bitte nehmen Sie unverbindlich nach einer Hausdurchsuchung Kontakt mit und auf. Wir werden Sie als Experten auf diesem Gebiet verteidigen.

Was ist das ZAC NRW? 

Die bei der Staatsanwaltschaft Köln und der Generalstaatsanwaltschaft Köln als hybride Einrichtung angesiedelte Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (auch ZAC NRW), hat sich in den vergangenen Jahre als bundesweit größte justizielle Cybercrime-Einheit etabliert. 

In ihrer Zuordnung zur Generalstaatsanwaltschaft Köln wird das ZAC NRW als landesweite Ansprechstelle hinsichtlich grundsätzlicher Fragestellungen rund um die Cyberkriminalität tätig und betreibt ausgiebige Forschungs- sowie Weiterbildungsmaßnahmen für die Entdeckung neuer Methoden und Techniken zur Strafverfolgung. Sie beschäftigt sich in diesem Kontext aktuell bspw. damit, ob künstliche Intelligenz zur automatisierten Bilderkennung von Kinderpornographie eingesetzt werden kann. 

Für die Staatsanwaltschaft Köln dagegen übernimmt das ZAC NRW vor allem die Leitung bedeutsamer Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Cyberkriminalität, deren Tatort im Wesentlichen das World Wide Web darstellt. 

Wie arbeitet das ZAC NRW mit dem BKA und dem NCMEC zusammen? 

Seit 2018 verfügt das ZAC NRW in seiner Tätigkeit für die Staatsanwaltschaft Köln über eine Task Force zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und der Verbreitung von Kinderpornographie in den digitalen Medien. Diese beschäftigt sich aufgrund der gesteigerten Komplexität von Datenverschlüsselung und Datenübertragung insbesondere mit der Auswertung digitaler Spuren in Ermittlungsverfahren bzw. Verfahrenskomplexen von herausgehobener Bedeutung, die ihr durch das BKA auf Grundlage der durch das NCMEC erstellen CyberTipline Reports übermittelt werden. 

Sie verfolgt dabei primär das Ziel die Beschuldigten, die sich dich Anonymität des Internets zunutze machen zu identifizieren und die einzelnen Sachverhalte bis zu einer gesicherten Verdachtslage auszuermitteln, um diese anschließend an die entsprechend zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleiten zu können. Bei den Ermittlungen selbst zieht sie dabei wiederholt das BKA in seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde hinzu. 

Lediglich herausgehobene Einzelverfahren, deren Bewältigung einer besonderen Dringlichkeit unterliegt und die mit akuten Gefahrsituationen im Zusammenhang stehen (bspw., weil aus der Beweismittelanalyse hervorgeht, dass der Verdächtige einer Tat nach § 184b weiterhin akuten Zugriff auf Kinder hat), werden bei der Task Force bis in das Hauptverfahren hinein, geführt. Solche Fälle, denen es evident an einem Anfangsverdacht mangelt, werden unmittelbar durch das ZAC NRW eingestellt.