Reform des § 184b StGB in 2024

Seit dem 01.07.2021 gilt die Neufassung des § 184b StGB. Dieser sah eine unterschiedslose Anhebung der Mindeststrafandrohung für die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. 

Bei § 184b StGB handelt es sich daher aktuell noch um einen sogenannten Verbrechenstatbestand. 

Dem Gesetzgeber entfiel bei der Reform im Rahmen des „Reformpaketes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ jedoch, jegliche Differenzierung im Rahmen des § 184b StGB vorzunehmen. 

Undifferenziert wurde jegliche Verbreitung und der Besitz kinderpornografischer Inhalte unter die Strafe des § 184b StGB gestellt.

Persönlich sind wir schon seit Reform des § 184b StGB der Ansicht, dass eine pauschale Strafandrohung von mindestens einem Jahr, sich insbesondere nicht in das Regelungsgefüge des Strafgesetzbuches einfügt. 

Straftaten die eine massive Gewaltanwendung erfordern, wie z.B. der § 224 StGB, die gefährliche Körperverletzung, haben eine geringere Mindeststrafandrohung. 

Dies stellt unserer Ansicht nach einen klaren Wertungswiderspruch und eine unangemessene Benachteiligung der Angeklagten durch den Gesetzgeber dar. Wir sind zudem der Auffassung, dass der § 184b StGB in seiner aktuellen Fassung gegen das gesetzliche Übermaßverbot verstößt, welches in der Verfassung verankert ist.

Aus unserer Jahrelangen beruflichen Erfahrung ist uns bewusst, dass die meisten Angeklagten ein gut bürgerliches Leben führen und es daher keinen Grund gibt diese Menschen aufgrund des erstmaligen Vorwurfs einzusperren und dadurch eine für die Angeklagten schwierigere private Situation herbeizuführen.

Uns als Experten ist zudem bewusst, dass die Rückfallquote in solchen Strafverfahren gering ist.

Wir sahen es daher bereits seit der Reform 2021 als völlig überzogen an, den Mindeststrafrahmen auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochzusetzen. Die Mindeststrafandrohung führte insbesondere dazu, dass entsprechende Verfahren nicht mehr eingestellt werden konnten.

Das Thema um Kinderpornographie wurde stark emotionalisiert, insbesondere seit den Missbrauchsverfahren Lüdge, Bergisch – Gladbach und Münster. 

Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, die aufgeheizte Stimmung innerhalb der Gesellschaft durch unverhältnismäßig hohe Strafen im Rahmen von Sexualstraftaten zu besänftigen.

Ein Schritt in die richtige Richtung 

Nunmehr erwägt, nach großer Kritik an der Gesetzesreform 2021, der Bundesjustizminister Marco Buschmann, den Mindeststrafrahmen wieder abzusenken. 

Bei § 184b StGB soll es sich zukünftig um kein Verbrechenstatbestand mehr handeln.

Auch wird in Erwägung gezogen, dass § 184b StGB künftig einen minder schweren Fall vorsieht.

Diese richtige Entwicklung wird insbesondere dazu führen, dass mit einer durch Experten wie uns gepaarten ausgeklügelten Verteidigungsstrategie, wir ein bestmögliches Ergebnis für sie erzielen können und so eine Haftstrafe umgangen werden kann. 

Wichtig ist hierbei, dass sie uns als Experten, bereits im Ermittlungsverfahren einschalten, um mögliche Fehler, die ihnen im Rahmen der Verhandlung zu ihrem Nachteil ausgelegt werden können zu vermeiden. 

Im Hinblick auf die geplante Gesetzesreform kann daher davon ausgegangen werden, dass mit einer strukturiert geplanten Verteidigung durchaus damit zu rechnen ist, dass die Angeklagten, bei entsprechender Sozialprognose und geänderter Rechtslage fortan mit einem „blauen Auge“ davonkommen werden.

Diese gesetzgeberische Entwicklung stellt einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. 

Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis: Experten bei der Verteidigung von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Kanzlei Louis & Michaelis verteidigt bundesweit Mandanten bei einer Hausdurchsuchung, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen § 184b StGB in ganz Deutschland.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns unter: mail@rechtsanwalt-louis.de auf uns lassen Sie sich individuell in Ihrem Verfahren durch Rechtsanwalt Clemens Louis und dem Team Louis & Michaelis.