IP – Adresse – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, § 184 StGB
Die Bedeutung Ihrer IP – Adresse bei einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften
In Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie spielt die IP-Adresse eine entscheidende Rolle. Hier ist eine Erklärung, was eine IP-Adresse ist und wie sie in solchen Verfahren eine besondere Rolle einnehmen kann.
Was ist eine IP-Adresse?
Eine IP-Adresse (Internet Protocol Address) ist eine eindeutige numerische Kennung, die jedem Gerät zugewiesen wird, das mit einem Computernetzwerk verbunden ist. Es dient dazu, den Datenverkehr zwischen den Geräten zu ermöglichen und zu identifizieren. Es gibt zwei Arten von IP-Adressen: IPv4 (32-Bit-Adresse) und IPv6 (128-Bit-Adresse).
Die IP – Adresse ist also wie Ihre Wohnadresse. Wenn Ihre IP – Adresse den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) bekannt wird, dann können diese bei Ihrem Anbieter anfragen, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP – Adresse verbirgt.
Gegen den Abschlussinhaber bzw. einer Person (meist männlich), die im Haushalt des Anschlussinhabers wohnt, wird sodann der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts ausgestellt.
So kann es durchaus vorkommen, dass die Ehefrau – als Anschlussinhaberin – ebenfalls Beschuldigte im Verfahren wegen § 184b StGB wird, wobei die Maßnahme sich sodann auf den Ehemann ausweitet.
IP – Adressen spielen eine zentrale Rolle bei NCMEC – Reports, welche einer der häufigsten Gründe sind, warum wegen § 184b StGB durchsucht wird. Die IP – Adresse ist ein fester Bestandteil des US – NCMEC – Report und somit auch ein Verbindungsstück zu Ihnen als Beschuldigter.
Die Rolle von IP-Adressen in Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie
Digitale Spuren: Bei Ermittlungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie können IP-Adressen als digitale Spuren dienen. Sie ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, die Quelle von verdächtigem Material zu lokalisieren und den Verdächtigen zu identifizieren. Vielen Mandanten denken, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und eine Durchsuchung stattfindet, dass der Server ohnehin im Ausland steht und somit die IP – Adresse ohnehin keine Rolle spielen dürfte. Das ist leider nur bedingt der Fall. Zumindest kommen die meisten Hinweise bei § 184b StGB von Ermittlungsbehörden aus den USA und die IP – Adresse wird, wenn eine kinderpornographische oder jugendpornographische Datei über bspw. Facebook, X (vormals Twitter), Snapchat oder einer Cloud hochgeladen wird, mitgelogged und in einem automatisierten Bericht dem jeweiligen Land (Ermittlungsbehörde) mitgeteilt, in dem der Verstoß begangen wurde. Man orientiert sich hierbei, um eine Zuordnung der Straftat vorzunehmen, allein an der IP – Adresse.
Provider-Aufzeichnungen: Internetdienstanbieter (Provider) verzeichnen die Zuordnung von IP-Adressen zu ihren Kunden. Im Rahmen von Ermittlungen können Strafverfolgungsbehörden auf diese Aufzeichnungen zugreifen, um Informationen über den Inhaber einer bestimmten IP-Adresse zu erhalten. Sie Fragen also an, wer sich hinter der IP verbirgt. Das ist dann der Anschlussinhaber. Zusätzlich können sodann die Ermittlungsbehörden anfragen, wer dem Haushalt des Anschlussinhabers / der Anschlussinhaberin zuzuordnen ist (Ehepartner, Kinder usw.) und sodann einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Einsatz von IP-Adressen in Ermittlungsverfahren strengen Datenschutz- und Rechtsvorschriften unterliegt. Der Schutz der Privatsphäre und die Gewährleistung einer rechtmäßigen Verwendung von Beweismitteln sind grundlegende Prinzipien, die in Einklang mit dem Rechtssystem stehen müssen. Dies wird durch unsere spezialisierte Kanzlei für Strafrecht in jedem Verfahren überprüft.
Mein Internetanschluss wurde gehackt!
Wenn wir eine Verteidigung bei dem Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie übernehmen, dann werden wir zunächst Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen.
Im Zuge der ersten Akteneinsicht wird uns auch der Anfangsverdacht und Ihre Daten zu der IP – Adresse, welche die Hausdurchsuchung bedingt hat, offenbart. Selbstverständlich erhalten Sie eine Kopie der Akte durch uns.
In vielen Fällen wird sodann zu prüfen sein, ob Ihr Internetanschluss bzw. W – Lan – Anschluss gehackt wurde.
Alternativ wäre eine Möglichkeit, dass Sie an eine Dritte Person Ihr Internetpasswort vergeben haben und auf diesem Weg sich ein Dritter im Nachgang „unbefugt“ Zugang zu Ihrem Internetzugang verschafft hat, um Straftaten zu begehen.
Nicht in allen Verfahren wird der Router sichergestellt. Dies ist für die Verteidigung unter Umständen von Vorteil, denn die Auswertung des Routers, der ebenfalls vitale Informationen enthält, ist faktisch nicht möglich.
Es ist somit im Einzelfall nicht auszuschließen, dass Ihr Internetzugang bzw. Ihre Zugangsdaten missbraucht wurden.
Beachten Sie aber, dass dies nur den Verdacht betrifft, weswegen überhaupt bei Ihnen durchsucht wurde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden die Datenträger untersucht, welche bei Ihnen sichergestellt wurden. Die DV – Auswertungen schlüsseln auf, ob Sie im Besitz von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften waren. Auch der gelöschte Bereich spielt hier eine wesentliche Rolle.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Internetzugang gehackt oder missbraucht wurde, dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf bzw. wechseln Sie zu unserer Kanzlei. Seit 2005 verteidigen wir Mandanten aus ganz Deutschland als Spezialisten bei § 184b StGB und werden hier mit unserem ausgeprägtem IT – Wissen umfänglich verteidigen.
Virtuelle Privatnetzwerke (VPN): Sicherheit und Datenschutz im digitalen Zeitalter
In einer Welt, in der digitale Vernetzung allgegenwärtig ist, gewinnt der Schutz der eigenen Privatsphäre im Internet zunehmend an Bedeutung. Virtuelle Privatnetzwerke, oder kurz VPN, sind dabei zu einem essenziellen Werkzeug geworden, um Sicherheit und Anonymität online zu gewährleisten. Viele Mandanten nutzen einen VPN. In Auswertungsberichten bei § 184b StGB ist immer wieder, wenn man ein VPN – Programm oder eine VPN – App findet, davon die Rede, dass dies zur Verschleierung der IP beim Verbreiten oder Sichverschaffen von Kinderpornographie eingesetzt worden wäre.
VPN haben international eine sinnvolle Rolle, denn in vielen Ländern der Welt wird das Internet zensiert und ein VPN dient alleine der Ausübung der unzensierten Beschaffung von Information. Zudem gibt es eine Reihe von Mandanten, die unerkannt im Internet surfen wollen und dies weit ab von der Begehung von Straftaten. Pauschal zu unterstellen „Kindepornographen“ würden dies zur Verschleierung einsetzen, ist sicherlich eine sehr ambitionierte These. Bei der Diskussion rund um das Thema „IP – Adresse“, darf bei § 184b StGB das Thema „VPN“ nicht fehlen.
Was ist ein VPN?
Ein VPN ist eine Technologie, die es ermöglicht, eine sichere Verbindung zwischen einem Endgerät und einem entfernten Server herzustellen. Dabei werden die übertragenen Daten verschlüsselt, was eine zusätzliche Schutzschicht gegenüber potenziellen Cyberbedrohungen darstellt.
Datenschutz und Anonymität
Der Einsatz eines VPNs ist nicht illegal und bei Auswerteberichten im Zusammenhang mit § 184b StGB und § 184c StGB werden immer wieder auf VPN – Programme und VPN – Apps, welche auf Computer, Tablets und Mobilfunktelefone aufgefunden werden, Bezug genommen. Wichtig ist, dass durch uns hier die richtige Antwort auf die Feststellungen des Auswertebericht oder dem DV – Gutachten erfolgt.
Verschlüsselte Datenübertragung
Der Hauptzweck eines VPNs besteht darin, die Übertragung von Daten zu verschlüsseln. Dies verhindert, dass Dritte, sei es Internetdienstanbieter, Hacker oder staatliche Einrichtungen, auf sensible Informationen zugreifen können.
Anonymität im Netz
VPN ermöglichen es Nutzern, ihre tatsächliche IP-Adresse zu verschleiern, indem sie dem Server des VPN-Anbieters eine temporäre Adresse zuweisen. Dies trägt zur Anonymisierung der Online-Aktivitäten bei.
Geo-Sperren umgehen
Ein VPN ermöglicht es Nutzern, geografische Sperren zu umgehen. Durch die Verbindung mit einem Server in einem anderen Land können Inhalte abgerufen werden, die normalerweise aufgrund geografischer Einschränkungen nicht verfügbar wären.
Worauf bei der Auswahl eines VPN-Anbieters zu achten ist
Ein hochwertiges VPN sollte eine starke Verschlüsselung verwenden, um die Sicherheit der übertragenen Daten zu gewährleisten. Nutzer sollten die Datenschutzrichtlinien eines VPN-Anbieters überprüfen, um sicherzustellen, dass keine persönlichen Daten gespeichert oder weitergegeben werden. Die Auswahl an Serverstandorten ist wichtig, besonders wenn man geografische Sperren umgehen möchte. Ein breites Netzwerk an Servern weltweit bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Die Geschwindigkeit der VPN-Verbindung ist entscheidend für eine reibungslose Nutzung. Ein guter Anbieter stellt eine ausreichende Bandbreite bereit. Es gibt einige kostenlose Anbieter auf den Markt, die – bei beschränkter Anwendbarkeit – eine sehr gute Leistung bieten.
Virtuelle Privatnetzwerke sind zu einem unverzichtbaren Instrument geworden, um die Privatsphäre im digitalen Zeitalter zu schützen. Durch die Verschlüsselung von Daten, Anonymisierung der IP-Adresse und den sicheren Zugriff auf Netzwerke bieten VPNs eine verlässliche Lösung für Nutzer, die ihre Online-Sicherheit ernst nehmen.
Ihr Kanzlei Louis & Michaelis ist Ihr Ansprechpartner bei IT – Fragen rund um § 184b StGB. Rechtsanwalt Clemens Louis beschäftigt sich mit PCs seit den 90er Jahren (seit dem PS1) und ist seit 2005 Experte für die Verteidigung von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland. Rechtsanwalt Clemens Louis hat an der University of Malta IT – Technologie – Law studiert und ist seit Entstehung von PCs und dem Internet immer am Puls der Zeit.
Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis bei § 184b StGB
Ziel unserer Verteidigung ist es, dass wir Ihr Verfahren außergerichtlich klären und einen Eintrag im Führungszeugnis verhindern, was in der Regel verwirklicht werden kann. Zudem sind wir stets bedacht, eine niedrige Strafe zu erwirken, wobei wir die wirtschaftlichen Aspekte unserer Mandanten nicht außer Betracht lassen. Einstellung und Freispruch ist unser Ziel.
Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten uns schriftlich für Sie zur Sache einlassen. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss und die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.
Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen, die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns. In der Regel wird nach ca. 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Sodann geht die Akte zurück an die Staatsanwaltschaft und die Auswertungen der Datenträger werden vollzogen. Wir erhalten sodann ergänzende Akteneinsicht, wenn der sog. „DV – Auswertungsbericht“ vorliegt und werden sodann die Verteidigungsschrift abgegeben.
In der Regel dauern die bundesweiten Auswertungszeiten derzeit ca. 12 – 24 Monate, wobei Abweichungen sich ergeben können. In der Regel wird die Bearbeitung des Verfahrens ca. 1 Jahr in Anspruch nehmen. Sie werden in dieser Zeit stets mit Neuigkeiten versorgt. Wir haben hier selbstverständlich Verständnis dafür, dass eine Hausdurchsuchung und die Länge des Verfahrens eine erhebliche psychische Einwirkung auf Sie hat. Insoweit freuen wir uns, einen Beitrag zu Ihrem Wohlbefinden und Stabilisierung leisten zu können. Seit Jahren stehen wir unseren Mandanten gewinnbringend zur Seite.
Die Polizei wird in der Regel noch eine sogenannte „erkennungsdienstliche Behandlung“ anstreben (Lichtbilder, Fingerabdrücke, freiwillige Speichelprobe), was bei Verfahren nach § 184b StGB eine Standardmaßnahme darstellt. Die Vorladung hierzu wird in der Regel direkt an Sie verschickt. Es wird gebeten, sodann Rücksprache zu halten.