Wann verjährt eine Straftat nach § 184b?
Häufig stellen Mandanten uns die Frage, wann denn der Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornographie verjährt. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen durchaus berechtigt, da die Mandanten nicht selten mit einem älteren Vorwurf konfrontiert werden.
Die von uns zu klärende Frage ist, ob es sich um eine Verfolgungsverjährung oder eine Vollstreckungsverjährung handelt.
Bei der Verfolgungsverjährung ist Voraussetzung, dass das Urteil bereits rechtskräftig ist und die Strafe nunmehr vollstreckt werden soll. Rechtskräftig ist das Urteil, wenn ein sog. Rechtsmittelverzicht erklärt wird oder das Urteil mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Revision) nicht mehr angegriffen werden kann.
Häufig stellt sich für den Mandanten zunächst die Frage nach der Verfolgungsverjährung, da z. B. bereits eine Hausdurchsuchung erfolgt ist und der Mandant vom Vorwurf Kenntnis hat.
An dieser Stelle kann der erfahrene Verteidiger Ihnen grundsätzlich zwei Antworten geben:
Der Gesetzeswortlaut ist an dieser Stelle einfach und recht eindeutig, da die meisten Taten im Umgang mit Kinderpornografie im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt sind und damit innerhalb von fünf Jahren verjähren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Ausgenommen sind hiervon die Taten als Bandenmitglied und die Taten mit dem Zusammenhang zu einer Gewerbsmäßigkeit. Diese Taten verjähren innerhalb von zehn Jahren.
Auf den ersten Blick ist diese Einordnung leicht und schnell nachvollziehbar, aber dieses ist leider nicht so und bereitet häufig Schwierigkeiten.
Die zweite, wohl bessere Antwort wäre, dass die Beantwortung erst nach erfolgter Akteneinsicht seriös gegeben werden kann. Der Teufel steckt auch hier, wie so oft, im Detail.
Es stellt sich zunächst vielfach die Frage, wann die Verjährung der Tat überhaupt beginnt.
§ 78a StGB bestimmt zum Beginn der Verjährung, dass diese beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Einfach ist dieses im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verbreitens von kinderpornografischen Materials, da hierbei ein konkretes Datum der Tathandlung auf der Hand liegt. Der Tat der Verbreitungshandlung bestimmt in Ihrem Falle den Beginn der Verjährung.
Völlig anders verhält es sich jedoch bei der Fallgestaltung des Besitzes solchen Materials.
Der Besitz kinderpornorafischer Schriften, Bilder o.ä. ist ein sog. Dauerdelikt, d.h. die Verjährung beginnt nach ständiger Rechtssprechung erst mit der Beseitigung des Besitzes.
Mit anderen Worten: Solange Sie die Daten oder das Material besitzen, beginnt die Verjährung von fünf Jahren nicht zu laufen.
Hierzu gibt es jedoch auch die Ausnahme bei fehlendem Besitzwillen, was jedoch eine sehr spezielle Prüfung des Sachverhalts und Kenntnis um die höchstrichterliche Rechtsprechung erfordert. In den Fällen des fehlenden Besitzwillens handelt es sich z.B. um längst vergessene CDs mit kinderpornografischen Material. Lassen Sie uns gemeinsam Ihren Einzelfall einer genauen Prüfung unterziehen.
Wenn die Prüfung der Verjährung bis hier noch nicht kompliziert genug war, dem sei gesagt, dass die Verjährung durch bestimmte Maßnahmen ruhen oder unterbrochen werden kann.
Ruhen der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung kann ernsthaft nur mit einer soliden Aktenkenntnis bewertet werden, daher halten wir ein vorschnelle Antwort auf die Frage der Verjährung für unseriös.
Allein die Unterbrechung der Verjährung kann in einer Vielzahl von Fallgestaltung eintreten, daher verbietet sich eine pauschale Antwort. Der Gesetzgeber hat allein zwölf Punkte, welche eine Unterbrechung der Verjährung herbeiführen können, aufgezählt.
§ 78 Abs. 1 StGB nennt die Fälle der Unterbrechung der Verjährung. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird
- jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
- jeder Haftbefehl
- die Anklageerhebung
- die Eröffnung des Hauptverfahrens
- jede Bestimmung einer Hauptverhandlung und einige andere Maßnahmen
Wie Sie sehen, so kann die Justiz sehr leicht die Verfolgungsverjährung unterbrechen und damit die Bestrafung auch nach langer Zeit in Betracht kommen. Wir prüfen Ihren Sachverhalt genauestens und können Ihnen sodann verbindlich sagen, ob der Sachverhalt ggfs. der Verjährung unterliegt. Eine kompetente Verteidigung ist auch an dieser Stelle nicht zu ersetzen. Teilweise wird auch durch Gerichte die Verjährung nicht oder nur unzureichend geprüft. Verlassen Sie sich nicht auf die Prüfung durch die Gerichte, sondern schaffen Sie selbst eine Gegenpol durch eine qualitativ hochwertige Verteidigung mit Erfahrung.
Natürlich kann eine Verjährung durch die Justiz nicht bis in alle Ewigkeit unterbrochen werden. Die Höchstfrist bei dem Besitz kinderpornografischen Materials liegt bei zehn Jahren und bei der Verbreitung bei 20 Jahren. Sie sehen, dass die Justiz unter Umständen einen sehr langen Atem hat, um diese gesellschaftlich geächteten Straftaten zu verfolgen.
Für uns als Rechtsanwälte und Verteidiger sind auch die Fälle interessant, in denen sich die Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, daher auch nicht gesagt werden kann, wann die Tat beendet ist, da in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ greift.
Als spezialisierte Strafverteidiger haben wir die Frage der Verjährung stets für Sie im Blick und werden geeignete Maßnahme zur Durchsetzung Ihrer Rechte ergreifen.
Erfolgt bei Kinderpornographie eine Eintragung im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister?
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Eintragungen im Führungszeugnis und im Bundeszentralregister erst erfolgen, wenn Ihre rechtskräftige (!) Verurteilung wegen eines Deliktes nach § 184b StGB vorliegt. Allein der Anfangsverdacht oder das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens führt nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregister. Durch die häufig sehr lange Verfahrensdauer der Verfahren kann zunächst an dieser Front eine gewisse Ruhe eintreten.
Grundsätzlich ist das Führungszeugnis und auch das erweiterte Führungszeugnis eine Auskunft über Eintragungen aus dem Bundeszentralregister.
In dieses Zentralregister werden gerichtliche Entscheidungen, aber z.B. auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eingetragen. Hierbei handelt es z.B. um Berufsuntersagungen oder Entscheidungen zum Jagdschein bzw. Waffenschein.
Interessant für unsere Mandanten ist immer die Frage nach der Verurteilung, ob diese in ein Führungszeugnis aufgenommen wird oder nicht. Wir beraten unsere Mandanten stets vor der rechtskräftigen Verurteilung hinsichtlich der Frage der Eintragung, um böse Überraschungen nach dem Verfahren zu vermeiden.
In das Bundeszentralregister werden rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat im Hinblick auf kinderpornografisches Material eingetragen. Hieran besteht heute kein Zweifel mehr, wenn es sich um einen Fall nach der Verschärfung des Gesetztes zum 01.07.2021.
In vielen Altfällen konnten wir als spezialisierte Kanzlei eine Einstellung der Verfahren gemäß § 153a StPO, gegen Zahlung einer Geldauflage, erreichen. Dieser Weg ist heute, soweit es sich nicht um einen Altfall handelt, verwehrt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Einstellungen des Verfahrens nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen werden. Dieses gilt insbesondere für Sie, wenn wir für Sie erreichen, dass die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht am Ende der Ermittlungen ablehnt, § 170 Abs. 2 StPO.
Die Vorschrift des § 184b StGB kennt bis zum heutigen Tage keinen minder schweren Fall, d.h. im Fall der Verurteilung kommt nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr in Betracht.
In das Führungszeugnis werden grundsätzlich Verurteilungen von über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe aufgenommen. Die bis zur Gesetzesänderung beliebte Grenze von 90 Tagessätzen lässt sich nicht erreichen, da die Mindeststrafandrohung deutlich höher liegt. Auch aus diesem Grunde legen wir einen großen Wert auf eine aktive Verteidigung im Ermittlungsverfahren, um eine Einstellung für Sie mangels Tatverdachts zu erreichen. Daher wird die rechtskräftige Verurteilung nicht nur im Bundeszentralregister, sondern auch im Führungszeugnis erscheinen, was unter Umständen sehr unangenehme Folgen für Sie haben kann, z.B. wenn das Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Wir werden häufig an dieser Stelle gefragt, wie lange denn die Eintragung in Bundeszentralregister bzw. im Führungszeugnis steht und ob man eine vorzeitige Löschung beantragen kann.
Im erweiterten Führungszeugnis erscheint die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 184b StGB für die Dauer von zehn Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe. Sollten Sie daher wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sein, so beträgt die Länge der Frist für das erweiterte Führungszeugnis zwölf Jahre.
Bei dem einfachen Führungszeugnis fünf Jahren und im Bundeszentralregister bei unserem Beispielsfall 15 Jahre.
Sie sehen die Wichtigkeit einer zuverlässigen Verteidigung allein im Hinblick auf die Dauer der Eintragung.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung der Eintragung. Aus unserer Sicht besteht dieses Recht jedoch nur auf dem Papier und kann tatsächlich nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden. Die Registerbehörde behält sich die vorzeitige Löschung im Rahmen einer sog. Ermessensentscheidung vor, die nur in absoluten Ausnahmefällen vorbehalten bleibt. Ein tatsächlich erfolgreicher Antrag ist daher äußerst selten, was Ihnen bewusst sein muss.
Bekommt mein Arbeitgeber etwas von dem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie gegen mich mit?
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet ein offenes Ermittlungsverfahren Ihrem aktuellen Arbeitgeber zu melden. Teilweise lässt es sich kaum vermeiden, wenn Ihnen im Rahmen der Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen z.B. Laptops oder Mobiltelefone des Arbeitgebers sichergestellt und beschlagnahmt werden.
Es gibt jedoch auch Mitteilungen de Ermittlungsbehörden, welche Ihren Arbeitgeber erreichen können und das weitere Arbeits- oder Dienstverhältnis deutlich erschweren können.
Diese Mitteilungen erfolgen u.a. bei Polizeibeamten, Feuerwehrleuten, Beamten, Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Geistliche, Soldaten u.a.
Teilweise erfolgt diese Mitteilung an den Arbeitgeber oder Dienstherrn bereits bei der Einleitung von Ermittlungen, aber auch bei der Erhebung der Anklage oder auch bei dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Bei diesen Personengruppen gilt zudem, dass das Beamtenverhältnis mit der rechtskräftigen Entscheidung endet, wenn zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. An dieser Stelle kann bereits ein einziges kinderpornografisches Bild das Ende einer Beamtenlaufbahn oder der Verlust des Ruhegehalts eines Beamten und damit seiner Pension bedeuten. Die Existenzen der Betroffenen, aber auch ganzer Familien, hängen häufig an dem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens.
Außerhalb der sog. MiStra-Mitteilung geht Ihren Arbeitgeber die Einleitung des Verfahrens gegen Sie zunächst einmal nichts an.
Bei der immensen Strafandrohung ist eine maßgeschneiderte und zielgerichtete Verteidigung von elementarer Bedeutung.