Kommt die Polizei nach einer Hausdurchsuchung noch einmal wieder?

Einer der größten Ängste, die unsere Mandanten äußern ist, ob die Polizei nach eine Durchsuchung noch einmal zu einer erneuten Hausdurchsuchung kommt.

Begründet bzw. geschürt wird diese Angst durch den Umstand, dass die meisten Mandanten noch nie mit der Polizei zu tun hatten bzw. sich wissen, dass nicht alle Datenträger sichergestellt wurden. Daher gehen sie davon aus, dass dies im Nachgang auffallen könnten und die Polizei zurückkommt. 

Eine Durchsuchung ist ein sehr einschneidendes Erlebnis und wird Sie Wochen danach noch verfolgen und für Schlafstörungen sorgen.

Die Polizei kann nicht ohne einen neuen Beschluss bei Ihnen durchsuchen und somit können Sie beruhigt schlafen und brauchen nicht bei jedem Geräusch hochschrecken.

Durchsuchung nur mit Gerichtsbeschluss

Bei der Durchsuchung wurde Ihnen ein Beschluss ausgehändigt, der durch das lokale Amtsgericht ausgestellt wurde und die Grundlage für die Durchsuchung darstellt. Es besteht in Deutschland ein Richtervorbehalt, also darf bei Ihnen nur durchsucht werden, wenn ein Richter dies zunächst geprüft und für rechtlich geboten hält.

Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass bei Gefahr in Verzug durchsucht wird, aber dies spielt bei Verfahren im Sinne von §§ 184b und 184c StGB eine untergeordnete Rolle und ist selten ein Thema. Deswegen klammern wir diese Möglichkeit hier bewusst aus.

Wurde bei Ihnen durchsucht, so ist der Beschluss auch „verbraucht“ und mit diesem Beschluss darf nicht erneut durchsucht werden. 

Die Polizei und Staatsanwaltschaft müsste, wenn erneut durchsuchen wollen, einen neuen Beschluss beantragen. In der Praxis kommt dies in 98 % den Fällen nicht vor.

Nur als beruhigende Information nebenher, Sie werden auch nicht telefonisch abgehört oder beschattet. Auch Ihre Onlineaktivität wird nach einer Durchsuchung nicht überwacht. 

Erneute Dursuchung? Es wurden nicht alle Datenträger mitgenommen!

Oft berichten Mandanten, dass Datenträger nicht gefunden wurden bzw. sogar in Kenntnis der Beamten, die durchsuchen, vor Ort belassen wurden.

Die Polizei hat einen guten Blick, was sichergestellt werden sollte. Der PC, das Mobilfunktelefon, das Tablet, externe Festplatten werden sichergestellt, um diese später auszuwerten.

Manche Duschsuchungen laufen sehr oberflächlich ab und somit bleiben auch Datenträger bewusst oder unbewusst in Ihrem Wohnraum.

Da eine Durchsuchung den Vorteil des Überraschungseffekts hat, gehen Beamte davon aus, dass der Beschuldigte keine Datenträger versteckt bzw. sie kennen die üblichen Verstecke.

In der Regel wird der Beschuldige derart eingeschüchtert und überrumpelt sein, dass er ohnehin freiwillig die Fundorte und sogar den PIN des Handys und die Passwörter freiwillig herausgibt.

Bitte beachten Sie, dass Sie hierzu nicht verpflichtet sind und es keine Mitwirkungspflicht bei der eigenen Überführung gibt und Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können und auch sollten. 

Sollten Datenträger also nicht mitgenommen werden, dann rechtfertigt dies allein keine neue Durchsuchung und wird auch in der Praxis so nicht vollzogen.

Ausnahmen? Wann wird erneut durchsucht!

In der Praxis kommt es vor, dass dann erneut durchsucht wird, wenn nach der Durchsuchung ein erneuter Verstoß festgestellt wird.

Während des laufenden Ermittlungsverfahrens haben wir immer wieder Klienten, die leider rückfällig werden und es daher zu einer erneuten Durchsuchung kommt.

Die Staatsanwaltschaft prüfen bei einem neuen Vorwurf, ob dieser vor oder nach der letzten Dursuchung begangen wurde. Handelt es sich um einen Vorwurf, der zeitlich vor der letzten Durchsuchung liegt, dann wird auch nicht neu durchsucht. Liegt dieser zeitlich nach der letzten Dursuchung, dann wird man hier auch einen neuen Grund haben, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen bzw. auszustellen.

Was eher selten vorkommt aber ebenfalls eine erneute Durchsuchung rechtfertigt, ist wenn sich bei der Auswertung der Datenträger Hinweise ergeben, dass z.B. ein eigener Server (der versteckt verbaut wurde) betrieben wurde.

Fragen zur Hausdurchsuchung und DV–Auswertung!

Bei Übernahme Ihres Verfahrens klären wir alle individuellen Fragen und die Auswirkung auf Ihren Beruf, Frage der Strafe, Einbindung des Jugendamts und Eintragung im Führungszeugnis und Bundeszentralregister.

Sie können uns unverbindlich Ihre Fragen und Sorgen schicken, auch wenn Sie bereits anwaltlich betreut werden.

Es gibt keine Fragen, die wir nicht beantworten können und freuen uns darauf, Ihnen in der schweren Zeit zur Seite zu stehen und unsere immensen Berufserfahrungen in Ihr Verfahren zu investieren.