Ermittlungsverfahren Kinderpronographie – Datenauswertung, Hashwert & Datenbanken BKA / LKA

Die Polizei arbeitet immer an einer Kopie eines sichergestellten Asservats. Grund hierfür ist, dass wenn man an dem Originalasservat arbeiten würde, man hier unter Umständen z.B. den Zeitstempel verändern würde bzw. im Falle des Bestreitens durch die Verteidigung sich angreifbar machen würden. Wir prüfen als Experten auf dem Gebiet von Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie stets, ob die Polizei auch die Technik zur DV–forensischen Untersuchung korrekt angewendet hat. Kanzlei Louis & Michaelis ist seit 2005 in ganz Deutschland bekannt für seine Verteidigungen.

Übersenden Sie uns gerne unverbindlich Ihre Unterlagen. Ein Wechsel zu unserer Kanzlei ist problemlos möglich denn es geht bei Ihnen in ihrem Verfahren um alles und deshalb sollten Sie sich einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger zuwenden, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist. 

Unser Ziel ist es Sie zu informieren. 

Eine Internetseite ersetzt leider nicht eine fundierte Beratung zu Ihrem Verfahren, aber bietet vor allem Bestandsmandanten die Möglichkeit, sich hier zu informieren und offene Fragen, die sie bewegen beantwortet zu bekommen. 

Hier ein Ausschnitt aus der Auswertungstechnik der Polizei und die entsprechende Einordnung, was überhaupt Kinderpornographie oder Jungendpornographie ist. 

Programme, die derzeit die Polizei zum Scannen der sichergestellten Datenträger aus Laptop / PC / Handy und Festplatten nutzt, sind primär

  • Magnet Axiom
  • Cellebrite

wobei der Wandel der Technik hier immer neue Möglichkeiten offenbart. 

Ein Haschwert stellen Sie sich am besten so vor, wie, als wäre es eine DNA einer Datei. 

Der Abgleich ermöglicht, dass Kipo und Jupo – Dateien, die bereits bekannt sind, was meistens der Fall ist, mit Ihrem Datenbestand abgeglichen wird. 

Die Programme der Polizei bzw. einem Gutachter werden in einem sogenannten „DV – Auswertungsgericht“, welchem wir im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erhalten, dargestellt. 

Kategorisierung am Beispiel des LKA NRW bei Kinderpornographie bei Bilddateien und Videodateien im Sinne von § 184b StGB

Kategorie 1: Kinderpornografische Schriften (relevant, strafbar)

Hierunter fallen kinderpornografische Schriften gemäß § 184 b StGB, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben. Wesentliche Merkmale/Anhaltspunkte in diesem Zusammenhang sind geschlechtsbetonte bzw. unnatürliche Körperhaltungen (z.B.: gespreizte Beine, Posing – Bilder) oder erkennbar erigierte Geschlechtsteile. Bei der Bewertung wird der subjektive Eindruck eines objektiven Betrachters zu Grunde gelegt. Auch enthalten sind alle kinderpornografischen Schriften, von denen objektiv (durch polizeiliche Erkenntnisse) bekannt ist, dass das Opfer zur Tatzeit Kind war. Die subjektive Prüfung hinsichtlich der Vorwerfbarkeit muss im Einzelfall im Verfahren erfolgen. Enthalten sind auch kinderpornografischer Schriften, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (2. B. Comics oder Texte ohne Realitätsbezug), da auch sie von strafrechtlicher Relevanz sind, wenn deren Verbreitung (gem. § 184 b Abs. 1 StGB) nachgewiesen werden kann. In diese Kategorie wurde auch der ehemalige PERKEO-Datenbestand des BKA integriert. 

Kategorie 2: Jugendpornografische Schriften (relevant, strafbar)

Hierunter fallen jugendpornografische Schriften gemäß § 184 c StGB, auf denen Personen zwischen 14 bis unter 18 Jahren abgebildet sind. Bei der Bewertung wurde insbesondere die BVerfGE vom 06.12.2008 (AZ: 2 BvR 2369/08) berücksichtigt, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter nicht nur zweifelhaft sein muss. Vielmehr muss der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind, d. h, dass die auftretenden Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornografie unter den Straftatbestand des § 184 b SIGB fallen“. 

Kategorie 3: IDV laufende Identifizierungsverfahren

Kategorie 4: Deliktsspezifische Präferenzindikatoren

Strafrechtlich irrelevante Darstellungen von Kindern und Jugendlichen, die aber aus kriminalistischer Erfahrung eine deliktsspezifische sexuelle Neigung des Dateibesitzers indizieren (2. B. Models, FKK) 

Kategorie 5: Pornografische Schriften (irrelevant, nicht strafbar)

Hierunter fallen alle pornografischen Schriften außer kinder- und jugendpornografische Abbildungen Hierbei sind gemeint: normale pornografische, auch tier- und gewaltpornografische Schriften). Hierbei wird der Hinweis erteilt, dass der Besitz solcher Dateien straflos ist. 

Werden auch meine Datenträger händisch durchgesehen?

Polizei und Gutachter werden sich nicht nur auf Programme beschränken, um Ihre Datenträger zu untersuchen. Grund hierfür ist bspw., dass man selbst angefertigte Missbrauchsbilder und Missbrauchsvideos sonst übersehen würde, also sich nicht nur auf den Abgleich von Datenbanken verlässt.

Hierdurch rechtfertigen sich im Übrigen auch die sehr langen Auswertungszeiten, denn nicht nur fehlt es an der Manpower, um die Auswertungen vorzunehmen, sondern die Auswertungen sind in der Regel sehr genau und es wird selten eine Datei übersehen. 

Sind die Auswertungen von Datenträgern zuverlässig?

Das ist in der Praxis sehr unterschiedlich. Wir erfahren immer wieder DV – Auswertungsberichte, die sehr ausführlich sind, und vor allem auch auf den Fundort, Namen, Größe und Zeitstempel bezugnehmen und somit für die Verteidigung durchaus ein valides Ermittlungsergebnis darstellt. Aber in vielen Fällen beschränkt sich der Auswertebericht lediglich auf die Anzahl der Dateien, ohne eine Möglichkeit zu geben, diese – zumindest dem schriftlichen Auswertungsbericht – auf die erforderliche Validität zu überprüfen. In diesen Fällen fordern wir gerne eine Nachermittlung ein, wenn es erforderlich sein sollte. 

Öfters stellen wir fest, dass nicht bei dem Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie Fehler bei der Einordnung gemacht werden, sondern bei der Jugendpornographie. In der Praxis haben wir in der Geschäftsstelle des Gerichtes oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht Lichtbildbände bzw. Beweismittelordner eingesehen, die vermuten lassen, dass die Darsteller oder Darstellerinnen 18 Jahre oder älter waren.

Beachten Sie, dass wir bei einer spezialisierten Verteidigung genau auf solche Details achten und Sie deshalb in den besten Händen sind.

Verteidigung durch Kanzlei Louis & Michaelis

Wenn Sie bereits Mandant sind, dann ist diese Seite zur Abrundung Ihrer Beratung durch uns gedacht. Wir beraten sehr individuell und am Puls der technischen Zeit.

Sollten Sie noch nicht Mandant sein, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf unter: mail@rechtsanwalt-louis.de und wir werden gerne Ihren aktuellen Fall unverbindlich besprechen. Unsere Bewertungen im Internet sollten Sie sich genau durchlesen, diese sprechen für sich.