Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bei Jugendlichen & Heranwachsenden – Jugendstrafecht
Diese Informationen richten sich an Jugendliche, Heranwachsende und betroffene Eltern, die sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder machen.
Eine Hausdurchsuchung bei dem Sohn oder der Tochter löst bei den Eltern viele Gefühle aus. Neben Wut, Enttäuschung werden sich schnell Unsicherheiten und Ängste einstellen. Hat das eigene Kind sich damit seine komplette berufliche Zukunft verbaut und ist ein Rechtsanwalt erforderlich?
Wir verteidigen seit 2005 in ganz Deutschland als Experten für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Bereich des Jugendrechts. Wir haben in diesem Bereich fundierte Erfahrungswerte, die aus unzähligen Verteidigungen herrühren.
Sie können nach einer Hausdurchsuchung bzw. bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen.
Wir beraten sie gerne und werden die Verteidigung Ihres Kindes aufnehmen und die Jugendsünde zusammen mit Ihnen durchstehen.
Hausdurchsuchung oder Vorladung als Beschuldigter bei § 184b StGB
In der Regel melden sich oder Heranwachsende oder Eltern von Jugendlichen bei uns, nachdem eine Hausdurchsuchung bei ihnen stattgefunden hat. In einigen Fällen kommt es lediglich zu einer Vorladung durch die Polizei.
Bitte übersenden Sie uns den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll bzw. die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Wir werden dann per E–Mail, telefonisch oder vor Ort das konkrete Verfahren analysieren und mit Ihnen die weiteren Schritte besprechen.
Wir werden alles tun um Schaden für die Zukunft Ihres Kindes zu verhindern.
Als Eltern sollen Sie sich für Ihr Kind einsetzen und die Sache nicht einfach aussitzen. Leider wiegt der Vorwurf schwer. Aber mit einer guten Verteidigung können wir überzogene Reaktionen der Justiz verhindern.
Jugendgerichtsgesetz und seine Altersstufen. Anwendung von Jugendstrafrecht
Bis zu einem Alter von einschließlich 14 ist ein Kind strafunmündig. Das bedeutet, dass es nicht bestraft werden kann.
Zwischen 14 und 18 ist man „Jugendlicher“ und zwischen 18 – 21 spricht man von einem jungen Menschen als „Heranwachsender“.
Als Jugendlicher (14 – 18) ist das Jugendstrafrecht anwendbar.
Als Heranwachsender (18 – 21) nur dann, wenn sogenannte „Reifeverzögerungen“ vorliegen, die den Heranwachsenden einem Jugendlichen vom Reifegrad und Entwicklungsstand gleichsetzen.
Für uns ist es oberstes Ziel, dass alle unsere Mandanten unter 21 Jahren in den Genuss des Jugendstrafrechts kommen. Damit können mögliche Geld- und Freiheitsstrafen verhindert werden. Außerdem erfolgt dann keine Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Gerichtsverhandlungen bei Jugendlichen nicht öffentlich sind, was ein zusätzlicher Schutz für unsere jungenden Mandanten bedeutet.
Welche Strafe erwartet einen Jugendlichen und Heranwachsenden bei dem Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?
Wir erwirken in vielen Verfahren die Einstellung des Verfahrens bzw. die außergerichtliche Lösung des Verfahrens im Wege des „Diversion“.
Wir stellen die Weichen im Ermittlungsverfahren, so dass es erst gar nicht zu keiner Gerichtsverhandlung vor dem Jugendrichter und Jugendschöffengericht kommt und Ihnen und Ihrem Kind dieses erspart bleibt. Eine Gerichtsverhandlung ist immer ein besonders prägendes Erlebnis. Eine gut Verteidigung bedeutet, dass eine Anklage und Gerichtstermin vermieden werden können.
In einige Fällen können wir die Unschuld unserer jungen Klienten nachweisen und somit eine Einstellung bzw. einen Freispruch erzielen.
Im Übrigen kann – unter Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe – ein Verfahren auch eingestellt werden.
Sollt es zu einer Anklage vor dem Jugendrichter oder dem Jugendschöffengericht kommen, besteht trotzdem die Möglichkeit das Verfahren mit einer Einstellung (gegen Auflage) zu beenden, was wir häufig erzielen.
Wovor die meisten Eltern, Jugendlichen und Heranwachsenden Angst haben, ist die Verhängung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, auch „Arrest“ genannt.
Der Jugendrichter hat die Möglichkeit, einen Jugendlichen und Heranwachsender für ein Wochenende oder sogar bis zu 4 Wochen in eine Jugendarrestanstalt einzusperren. Bislang konnten wir eine solche Maßnahme in allen Verfahren, die wir bundesweit verteidigt haben, abgewendet werden.
Groß ist die Sorge auch, dass eine „Jugendstrafe“ verhängt wird, also eine wirkliche Gefängnisstrafe. Diese können wir in der Regel bereits deshalb rechtlich abwenden, da diese nur verhängt werden darf, wenn eine besondere schwere der Schuld bzw. schädliche Neigungen durch das Gericht festgestellt werden kann.
Als Experten kennen wir genau die Argumente, die das Gericht davon überzeugt, von einer Jugendstrafe abzusehen.
Zwar werden diese, wenn sie doch verhängt werden, in der Praxis bei einem Ersttäter zur Bewährung ausgesetzt, aber mit einem solchen Makel will man kein Jugendregister füllen.
Eine nicht unerhebliche Rolle spielt in der Praxis auch die Verhängung einer sog. „Vorbewährung“ nach § 27 JGG, wobei das Gericht sich über eine bestimmte Dauer vorbehält, eine Jugendstrafe zu verhängen. Dies ist dann der Fall, wenn man zunächst die Entwicklung eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden verfolgen will.
Bei einer Jugendstrafe und Vorbewährung wird Ihrem Kind zwingend ein Bewährungshelfer zu Seite gestellt.
Sie sehen, daß Sie einen Experten an Ihrer Seite brauchen, der das Jugendgerichtsgesetz und die Verteidigung von Verfahren nach § 184b StGBwie wie seine Westentasche kennt.
Da wir täglich in ganz Deutschland genau diese Kombination verteidigen, sind wir hier Ihre richtige Wahl. Die meisten Verfahren, die wir in diesem Zusammenhang verteidigen, können wir außergerichtlich klären. Damit ist auch eine Verteidigung vor Ort nur in seltenen Fällen erforderlich.
Wie läuft eine Verteidigung durch unsere Kanzlei im Einzelnen ab?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Senden Sie uns vorab Ihre Unterlagen zur Prüfung, damit wir dann gemeinsam die Verteidigung besprechen und beschließen. Sie haben sicherlich viele Fragen und Unsicherheiten und diese wollen wir Ihnen natürlich gerne nehmen.
Neben den Unterlagen benötigen wir dann noch einen Fragebogen für Neumandanten und eine Vollmacht. Der Fragebogen und die Vollmacht dienen der Bearbeitung des Verfahrens.
Bitte beachten Sie, dass wenn Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist, die Vollmacht durch einen Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss und wir die Korrespondenz über die Eltern führen.
Wir zeigen dann die Verteidigung Ihres Sohnes bzw. Ihrer Tochter an und beantragen Akteneinsicht.
Nach Eingang der Akte erhalten Sie diese in Kopie als PDF.
Die Datenträger die sichergestellt wurden, werden untersucht und es wird ein sogenannter „DV – Auswertungsbericht“ erstellt. Diesen Bericht erhalten wir mit der zweiten Akteneinsicht und werden diesen ebenfalls an Sie übersenden.
Im weiteren Verfahren schreiben wir eine umfangreiche Verteidigungsschrift zur Person und zur Sache und werden die Weichen für das Verfahren stellen.
Bitte werden Sie sofort tätig und „sitzen“ Sie die Angelegenheit nicht einfach aus. Diese Verschleppung kann bedeuten, dass dem Jugendlichen und Heranwachsenden wesentliche Möglichkeiten der Verteidigung nicht mehr zur Verfügung stehen!
Früher Handeln bedeutet auch, dass wir in solchen Verfahren auch „zaubern“ können, was wir täglich unter Beweis stellen.
Warum kommen Jugendliche und Heranwachsende in Kontakt mit Kinderpornographie und Jugendpornographie?
In den seltensten Fällen haben wir es mit jungen Menschen zu tun, die in diesem Alter bereits eine Neigung entwickelt haben bzw. von einer Pädophilie gesprochen werden kann.
Junge Menschen testen ihr Grenzen aus und das Internet bietet in wenigen Klicks die Möglichkeiten von massiven Grenzüberschreitungen ohne dass sie sich der Bedeutung und Tragweite bewusst sind. Dass der Gesetzgeber hier drakonische Strafen vorsieht, hat der Jugendliche nicht im Blick.
Die meisten Verfahren, die wir betreuen, sind WhatsApp – Gruppen, die ein Jugendlicher und Heranwachsender angehört und in diese Gruppe Kinderpornographie und Jugendpornographie eingestellt wird.
Durch das Einstellen einer Bilddatei oder Videodatei kommen die Gruppenmitglieder in den Besitz der Dateien, selbst wenn sie es gar nicht wollen.
Beim Aufbrechen der Gruppe wird gegen jedes Mitglied der WhatsApp – Gruppe oder eines anderen Messengers ermittelt.
Oft handelt es sich hierbei „lediglich“ um Sticker mit dem Inhalt von Kinderpornographie, welche jedoch genau so strafbar sind, wie ein reguläres Bild nach § 184b StGB. Hier wird von Seiten der Justiz keine Ausnahme gemacht.
In vielen Fällen, in denen WhatsApp die Grundlage einer Hausdurchsuchung oder eine Vorladung nach § 184b StGB ist, können wir die Verfahren aushebeln und zu einer Einstellung bringen.
Häufig löst auch das Hochladen einer Datei bei Facebook, Instagram, Twitter und Snapchat nicht nur die Sperrung des Accounts aus, sondern auch eine Meldung durch die NCMEC aus den USA an die Behörden in Deutschland. Neben den Daten des Accounts wird meist auch die IP – Adresse übermittelt.
In diesem Fall kommt es dann zwangsläufig zu einer Hausdurchsuchung. Da meist ein Elternteil Anschlussinhaber ist wir der Durchsuchungsbeschluss auf dieses Elternteil ausgestellt sein.
Eine Verbreitung über eines der vorher genannten Portale oder die Versendung von entsprechenden Dateien über E–Mail oder das hochladen in eine Cloud (z.B. Dropbox) stellt eine Straftat dar, die mittlerweile in vielen Fällen automatisch und umgehend zu einer Einleitung eines Verfahrens führt.
Die Eltern fallen dann meistens aus allen Wolken. Auch wenn mittlerweile jeder Jugendliche ein Handy, Laptop und Tablet hat, vermutet man als Eltern nicht, dass das Kind damit Straftaten begehen könnte.
Wie gehe ich damit um, wenn gegen meinen Sohn oder meine Tochter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischen und jugendpornographischen Schriften durchgeführt wird?
Es ist völlig normal und auch menschlich, dass nach eine Hausdurchsuchung der Haussegen schief hängt und Sie Ihrem Ärger auch Luft machen sollen und müssen.
Keiner will die Polizei im Haus haben und das Thema ist sensibel und gesellschaftlich problematisch und stigmatisiert.
Richtig handelt Sie aber, wenn Sie Ihr Kind unterstützen und mit ihm in den Dialog treten.
Richtig handeln Sie, wenn Sie sich professionelle Hilfe holen und Sie Ihrer Tochter / Ihrem Sohn aufzeigen, dass Sie ihm / ihr in der schweren Stunde zur Seite stehen und alles dafür tun werden, es zu schützen.
Die Hoffnung, das Verfahren werde sich von selbst lösen ist eine häufige Fehleinschätzung!
Falsch ist auch zu glauben, dass es sinnvoll wäre, dass Sie mit Ihrem Kind eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung besuchen und dann die Sache vor Ort mit der Polizei klären. Leider erhalten Sie selbst keine Akteneinsicht und die Polizei zeigt sich bei solchen Verfahren selten als „Freund und Helfer“.
Haben Sie zudem Verständnis dafür, dass Ihr Kind Ihnen nicht immer die Wahrheit sagen wird und erst der Auswertungsbericht Aufschluss über die wahren Umstände geben wird. Ihr Kind wird sich denken, dass es wahrscheinlich noch mehr Ärger geben wird, wenn es Ihnen ehrlich mitteilt, was es für ein Unsinn im Internet getrieben hat.
Wir werden mit Ihnen für Ihr Kind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Therapeuten suchen, der in einigen Stunden mit dem Kind das bespricht, was nicht nur wichtig für seine Entwicklung ist, sondern für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kriegsentscheidend sein kann.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Staatsanwaltschaften zu einem hohe Grad gewillt sind, Verfahren einzustellen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird und zudem eine therapeutische Anbindung besteht.
Experten auf diesem Gebiet gibt es in Deutschland wenige und wir schließen diese Lücke. Dazu sind wir bundesweit mit allen bekannten Therapiestellen vernetzt und werden Ihnen hier unsere Experten benennen.
Eine Therapie bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Problem bestehen muss. Im Jugendstrafrecht geht es aber im Kern darum, dass Defizite ausgependelt werden und diesen Umstand machen wir uns in Verfahren nach § 184b StGB zu eigen. Wir haben über diese Schiene bereits viele Verfahren zu einer sanften Landung gebracht.
Es gibt viele Möglichkeiten, Verfahren nach § 184b StGB zu verteidigen und wir werden genau besprechen, welcher Weg hier der richtige ist.
Ich habe eine Einladung durch die Jugendgerichtshilfe erhalten. Muss bzw. sollte ich die Einladung wahrnehmen?
Sie müssen die Einladung nicht wahrnehmen, aber wir empfehlen, dass sie bei der Jugendgerichtshilfe vorstellig werden.
Grund hierfür ist, dass die Jugendgerichtshilfe eine wichtige Schnittstelle im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Jugendstrafrecht ist. Sie hat in der Regel auch recht maßvolle und pädagogisch richtige Ansätze eine Lösung in dem Verfahren herbeizuführen.
Sie sollten aber nicht ohne Vorbesprechung mit uns den Termin wahrnehmen, da man hier auch viel falsch machen kann und ggf. dadurch das Verfahren vor die Wand fährt.
Die JGH schreibt einen Bericht über Sie als Person und zur Tat an das Gericht.
Ob Sie nur zur Person bzw. auch zur Tat selbst Angaben machen, besprechen wir vorab, da man hier auch die falschen Entscheidungen treffen kann und dies der Einzelfallbetrachtung obliegt. Wir sprechen dies genau mit Ihnen durch
Eintragung im Jugendregister oder Eintragung im Bundeszentralregister?
Vor allem für Heranwachsende ist es von großer Bedeutung, ob diese nach Erwachsenenstrafrecht (Duales System von Geldstrafe und Freiheitsstrafe) verurteilt werden und es somit zu einer Vorstrafe und eine langen Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister kommt.
Wir erwirken, dass Jugendstrafrecht angewendet wird und somit die Strafe lediglich im Erziehungsregister aufgenommen wird.
Das verhindert, dass Sie lange Jahre mit einem erheblichen Strafmakel verbringen müssen.
Dies ist ein zentraler Punkt der Verteidigung und sollte immer ein Grund sein, sich durch uns Spezialisten verteidigen zu lassen.
Damit verhindern wir eine lange Auswirkung des Verfahrens auf Ihr Leben.